STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3080 Thema: Betriebsstätten mit Tierhaltung ausgewählter sächsischer Landwirtschaftsbetriebe Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Über welche Betriebsstätten mit Tierhaltung verfügt die Gutshof Döbeln Landwirtschafts GmbH aktuell? (Gliederung bitte nach Postleitzahl und Ort der Betriebsstätte, Produktionsrichtung, Haltungsform , Tierplatzzahl) Frage 2: Über welche Betriebsstätten mit Tierhaltung verfügt die Schweinemast Lonnewitz GmbH & Co KG aktuell? (Gliederung bitte nach Postleitzahl und Ort der Betriebsstätte, Produktionsrichtung, Haltungsform , Tierplatzzahl) Frage 3: Über welche Betriebsstätten mit Tierhaltung verfügt die Abg Gaunitz GmbH & Co. KG aktuell? (Gliederung bitte nach Postleitzahl und Ort der Betriebsstätte, Produktionsrichtung, Haltungsform, Tierplatzzahl ) Frage 4: Über welche Betriebsstätten mit Tierhaltung verfügt die Schlegel GbR Ackerbau und Schweinemast aktuell? (Gliederung bitte nach Postleitzahl und Ort der Betriebsstätte, Produktionsrichtung, Haltungsform , Tierplatzzahl) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Von einer Beantwortung der Fragen 1 bis 4 seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-15/665 Dresden, 1:} November 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAlJCtiERSCHUTZ Das Recht auf Datenschutz bzw. das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-1-09- ). Der AuskunftserteilunQ steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der Setreiber der in Frage 1 bis 4 benannten Betriebsstätten auf informationeile Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den angefragten Angaben um personenbezogene Daten, welche auf Grundlage § 23 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 26 Viehverkehrsverordnung ausschließlich zu folgenden Zwecken der Tierseuchenbekämpfung erhoben wurden. Sie dienen dem Nachweis, dass die Viehbestände frei von bestimmten Tierseuchen sind, als Grundlage für die Feststellung oder die Aufrechterhaltung des Gesundheitsstatus oder als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von Viehbeständen gegenüber den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union. Nach § 13 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) ist das Nutzen personenbezogender Daten für andere Zwecke nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 12 Abs. 4 SächsDSG eine Erhebung bei Dritten zulässig wäre. Ein Fall des § 12 Abs. 4 SächsDSG liegt hier nicht vor, insbesondere ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, diese Daten weiterzugeben. Die nach § 14 Abs. 1 Nummer 2 für die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlichen Voraussetzungen nach§ 13 Abs. 1 bis 4 i. V. m. § 12 Abs. 4 SächsDSG sind nicht erfüllt. Frage 5: Wurden die unter 1 bis 4 aufgezählten Betriebe bzw. deren Betriebsstätten bereits in den Kleinen Anfragen 5/8388, 5/10408/, 6/76 oder 6/2388 aufgeführt -wenn ja, wo, wenn nein, warum nicht? Die aufgeführten Kleinen Anfragen beziehen sich ausschließlich auf Tierhaltungsanlagen , welche nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Da nach der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung nur Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Größe immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, bedeutet dies, dass die Errichtung einer ganzen Reihe von Tierhaltungsanlagen lediglich einer baurechtliehen Genehmigung bedürfen. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Überdies gibt es Tierhaltungen, welche weder einer Genehmigung nach BundesImmissionsschutzgesetz noch Baugesetzbuch bedürfen (extensive Haltungen, Hobbyhaltungen , Altanlagen). ln diesen Zusammenhang lagen und liegen der Staatsregierung keine Informationen zu den in Frage 1 bis 4 angefragten Betrieben vor. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-11-20T12:19:09+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes