SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01 079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3095 STAATS MINISTERIUM FÜR KULTUS Thema: Ausnahmen von der Schulpflicht gemäß § 26 (3) SchulG Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen und mit welcher jeweiligen Begründung hat die Sächsische Bildungsagentur (SBA) seit dem Schuljahr 2010/11 Ausnahmen von der Schulpflicht gemäß § 26 (3) SchulG zugelassen bzw. auf Antrag genehmigt? (Bitte nach Schuljahren aufschlüsseln.) Frage 2: Inwieweit wurde, ggf. unter welchen Auflagen, die Schulpflicht in den unter 1. genannten Fällen auch ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Gemäß § 26 Abs. 3 SchulG wird die Schulpflicht grundsätzlich nur durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt . Es wurden bislang nur dann Ausnahmen zugelassen, wenn der Sächsischen Bildungsagentur ein gesicherter Nachweis darüber vorlag, dass die Schüler adäquat beschult werden bzw. für einen befristeten Zeitraum an einer Maßnahme teilnehmen, deren Zweck die Wiedereingliederung von Schulverweigerern darstellt. Die genaue Auflistung ist der beiliegenden Tabelle zu entnehmen. Frage 3: In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden seit dem Schuljahr 2010/11 Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen die gesetzliche Schulpflicht verhängt? (Bitte nach Schuljahren aufschlüsseln .) Die Frage betrifft Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden . Der Staatsregierung liegen auf Grund der eigenverantwortlichen Bearbeitung dieser Fälle Seite 1 von 2 ~SACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31 -0141 .50-60/3095/2 DreSden)'. November 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN durch die Landkreise und Kreisfreien Städte keine diesbezüglichen Zahlen vor. Vor dem Hintergrund der kurzen Bearbeitungszeit für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung von einer Abfrage auf kommunaler Ebene abgesehen. Frage 4: In wie vielen Fällen kam es seit dem Schuljahr 2010/11 aufgrund von Verstößen gegen die gesetzliche Schulpflicht zu Gerichtsverfahren zwischen der Schulaufsicht und einzelnen Schülerinnen bzw. deren gesetzlichen VertreterInnen ? (Bitte nach Schuljahren aufschlüsseln.) Es gab keinen solchen Fall, weil die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 SchulG von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten getroffen werden. Frage 5: In wie vielen Fällen kam es seit dem Schuljahr 2010/11 aufgrund von Verstößen gegen die gesetzliche Schulpflicht zu Sorgerechtsentzügen bzw. der Androhung derartiger Schritte? (Bitte nach Schuljahren aufschlüsseln.) Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen . Mit freundlichen Grüßen Anlage Seite 2 von 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/3095 Ausnahmen von der Schulpflicht Schulart 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Begründung Grundschule 1 Akademischer Austausch der Eltern mit dem Institut der Philosophie der Universität Granada Oberschule Färderschule 2 vorzeitige Aufhebung der Schulpflicht für schwerstmehrfachbehinderte Schüler Gymnasium 4 2 4 3 Schulbesuch im Ausland Berufsbildende Besuch einer Produktionsschule, 31 28 33 43 65 29 Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Schulabbrechern in Schule einen schulischen Bildungsgang Summe 31 32 36 47 70 29 2015-11-20T10:30:22+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes