STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3102 Thema: Abgabe Psychopharmaka Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Psychopharmaka, vor allem Benzodiazepine, wurden seit 2010 verordnet (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen, kreisfreien Städten und wenn möglich, eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arzneimittelgruppen)? Angaben über die Verordnung von Psychopharmaka im Freistaat Sachsen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sind öffentlich zugänglich. Die quartalsweisen Berichte können über nachfolgenden Link abgerufen werden: http://www.gkv-gamsi.de/ Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Daten vor. Frage 2: Wie viele begründete Missbrauchsverdachtstatbestände nach § 17 Abs. 8 S. 2 ApBetrO wurden dem Regierungspräsidium Leipzig, Referat Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Pharmazie im Zeitraum von Juli 2004 bis heute gemeldet? Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO) hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist nach Satz 2 die Abgabe zu verweigern. Eine Meldeoder Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Der Landesdirektion Sachsen liegen keine Anzeigen vor. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51-15/669 Dresden, ~· November 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Wie viele berufsrechtliche Schritte wurden bereits seit Juli 2004 wegen der Richtlinie der Sächsischen Landesärztekammer und der Sächsischen Landesapothekerkammer zur Verordnung von Benzodiazepinen an Suchtkranke eingeleitet und verfolgt? Die Sächsische Landesärztekammer leitete in einem Fall ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Frage 4: Wie viele Todesfälle sind eindeutig auf eine akute Heroin-Intoxikation mit zusätzlichem Nachweis von Benzodiazepinen (insbesondere Flunitrazepam und/oder Methadon) seit 2010 zurückzuführen? Eine vollständige Antwort der Staatsregierung ist innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zurnutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zurnutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand derzeit keine vollständigen Erkenntnisse vor. Die Quellen , die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Dies ergibt sich daraus, dass die sächsischen Polizeidienststellen mit Hilfe des Sondermeldedienstes "Rauschgift-Sofortmeldung" zu den Rauschgift-Todesfällen u. a. auch vorhandene (vorläufige) Erkenntnisse zur Todesursache mitteilen. Danach wurden im Zeitraum von 1. Januar 2010 bis zum 5. November 2015 insgesamt 86 Rauschgift -Todesfälle registriert. Bei fünf dieser Todesfälle wurden Heroin und Benzodiazepin (insbesondere Flunitrazepam, Diazepam bzw. Methadon) nachgewiesen. ln weiteren acht Fällen wurden Heroin und Benzodiazepin (insbesondere Flunitrazepam, Diazepam bzw. Methadon) sowie weitere Stoffe nachgewiesen. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Um sämtliche im Rahmen von toxikologischen Untersuchungen nachgewiesene Medikamente und eindeutig darauf zurückzuführende Todesfälle zu ermitteln, müssten alle in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren zu den erfassten Rauschgift-Todesfällen ausgewertet werden. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhält- Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM INlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VE RBRAUCHERSCHUTZ nismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Mit freundlichen Grüßen ~.,~L Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-11-26T12:28:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes