STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/9247 4Dresden, /W November 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/3106 Thema: Videoüberwachung öffentlicher Räume in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche so genannten Kriminalitätsschwerpunkte und welche besondere gefährdeten Objekte werden in Sachsen durch die Polizei in Sachsen videoüberwacht? (bitte nach Rechtsgrundlage für die Überwachungsmaßnahmen aufschlüsseln und die für die Kategorisierung als Kriminalitätsschwerpunkt ursächlichen Deliktsgruppen angeben) Rechtsgrundlage des Polizeivollzugsdienstes für die Anfertigung von Bildund Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen ist §"37 Abs. 2 i_V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG). Da der Begriff Kriminalitätsschwerpunkt im Tatbestand dieser Normen nicht verwandt wird, wird der Begriff deshalb hier i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPolG als ein Ort begriffen, an dem sich erfahrungsgemäß Straftäter verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen . Die sächsische Polizei führte (mit Stand der Fragestellung) auf Grundlage von § 37 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,'3 SächsPolG zum Zweck der Gefahrenabwehr und auf Grundlage von § 100 h Abs. 1 Nr. 1 a Strafprozessordnung (StPO) zum Zweck der Strafverfolgung folgende stationäre Videoüberwachungen im öffentlichen Raum durch:" . Uberwachungsbereich: Stadt Leipzig, am Gebäude des Hauptbahnhofes /Eingang der Westhalle, Willy-Brandt-Platz Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSM11MISTETOUM DES 1NNCTN Freistaat SÄCtiSETN . Uberwachungsbereich: Stadt Leipzig, auf dem Gebäude Leipzig, Roßplatz 13 . Uberwachungsbereich: Stadt Leipzig, An der Straßenbeleuchtung im Kreuzungsbereich des "Connewitzer Kreuzes", Bornaische Straße/Wolfgang-HeinzeStraße . Uberwachungsbereich: Stadt Leipzig, am Gebäude Eisenbahnstraße Folgende Deliktsgruppen waren für die Videoüberwachung ursächlich: Besonders schwerer Diebstahl in/aus Kraftfahrzeugen Taschendiebstahl . Raub/räuberische Erpressung . Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz . Sachbeschädigung . Landfrjedensbruch Frage z: Wie wird gewährleistet, dass an Orten, die stationär videoüberwacht werden, die Privatsphäre von Anwohnerlnnen und Passantlnnen geschützt bleibt? Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Dre.: 5/8003 zu Frage 5 verwiesen. Frage 3: Wie und in welchen zeitlichen Abständen überprüft die sächsische Polizei, dass es sich bei so genannten Kriminalitätsschwerpunkten, an denen eine stationäre Videoüberwachung eingesetzt wird, weiterhin um solche handelt? Die Überprüfung ist eine Daueraufgabe, die auf der ständigen Analyse der polizeilichen Lage beruht. Frage 4: Welche Kenntnis hat die Sächsische Staatsregierung über die Videoüberwachung sächsischer Bahnhöfe und inwiefern bekommen Polizeibeamtlnnen Zugriff auf die jeweiligen erfassten Daten? Es wird auf die Beantwortung der Fragestellung 1 verwiesen. Ansonsten unterliegt das Gelände von Bahnhöfen nicht der Zuständigkeit der Landespolizei. Sofern Straftaten im räumlichen Zusammenhang mit Bahnhöfen bearbeitet werden oder es einen sonstigen Sachzusammenhang zu Bahnhöfen im Rahmen der Ermittlungen gibt, wird die Erhebung von Videomaterial auch aus diesen Bereichen geprüft. Die Beiziehung erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage des §163 StPO. Seite 2 von 3 STAATSMIN1STER1UM DES 1IMNERM Freistaat SACHSEN Frage 5: Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage kann die Polizei auf durch private und/oder gewerbliche Videoüberwachungsanlagen erfasste Daten zugreifen? Im Ratynen der Ermittlung von Straftaten nach § 163 Abs. 1 StPO ist der Zugriff auf diese ^ atei^falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden, im Wege der Beschlagnahm ^ nagh § 27 SächsPolG sowie § 94 ff StPO möglich. Mit fr^uncjlichen Grüßen MarKus Ulbig Seite 3 von 3 2015-11-20T10:28:08+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes