STAATSMIN1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSEM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141/51/7838 Dresden,?( November 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Buddeberg und Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3108 Thema: Umgang mit schutzbedürftigen Personen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Verschiedene Institutionen weisen bundesweit auf die Belange Schutzbedürftiger Geflüchteter in Gemeinschaftsunterkünften hin. So fordert der Landesfrauenrat Thüringen geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder und Frauen in Gemeinschaftsunterkünften. Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert Schutzmechanismen vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Flüchtlingsunterkünften, sowohl für Frauen als auch für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans* und intersexuelle Menschen (LSBTI)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Frauen, Kinder und LSBTI sind zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen untergebracht (bitte nach Einrichtung auflisten) und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Zahl der in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Frauen, Kinder und LSBTI? (bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten auflisten) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax *49 351 564-3199 www.smi-sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSMINISTETOUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Bei mehr als 40 Einrichtungen mit ca. 12.800 Personen lässt sich mit vertretbarem Aufwand keine Statistik erstellen, aus der sich die Anzahl an Frauen, Kindern und LSBTI zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage je Erstaufnahmeeinrichtung in Sachsen entnehmen lässt. Eine solche Auswertung lässt sich nur händisch unter nichtvertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand anfertigen, zumal diese Zahlen sich täglich ändern. Ein Rückgriff auf das DRK-Programm ist ebenfalls nicht zweckdienlich, da dort nur die von dem DRK betreuten Asylbewerber erfasst sind und dies keine für Sachsen aussagekräftige Statistik ermöglicht. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handein verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Vsrantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG , Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage nach kommunalen Gemeinschaftsunterkünften betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Stadt/der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über die Zahl der in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Frauen, Kinder und LSBTI vor. Seite 2 von 3 STAATSMIN1STEK1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Übergriffen auf LSBTI in den Aufnahmeeinrichtungen und kommunalen Gemeinschaftsunterkünften und welehe Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die polizeilichen Datensysteme lassen keine Recherchen zur sexuellen Orientierung zu. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommender Ermittlungsverfahren erfordern. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. 'im Ausländerzentralregister werden Angaben zur sexuellen Orientierung nicht it. § 3 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) regelt, weltaten von Ausländern erfasst werden. Es wird nicht erfasst. wie viele der Flüchtleqbisch , schwul, bisexuell, transsexuell, transgender oder intersexuell sind. Indlichen Grüßen Markus Ulbi) Seite 3 von 3 2015-11-25T09:18:50+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes