SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01 079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3159 Thema: Umsatzsteuererhöhung beim Schulessen Sehr geehrter Herr Präsident, STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "An der 30. Grundschule Dresden wurde für das Schuljahr 2016/2017 eine Essensgelderhöhung um ca. 12 Prozent angekündigt. Als Grund für die Erhöhung wurde eine geänderte vertragliche Regelung benannt, die das Schulverwaltungsamt mit dem Essensanbieter ausgehandelt habe. Aufgrund dieser Regelung könne nunmehr das Essen nicht mehr wie bisher mit 7 Prozent (Umsatzsteuer) besteuert werden, sondern müsse - wie die im Essenspreis ebenfalls enthaltene Servicepauschale - mit 19 Prozent besteuert?" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar, insbesondere aus welchen Gründen kann allein aufgrund vertraglicher Änderungen ein höherer Umsatzsteuersatz auf Schulessen zustande kommen? Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Schulessens richtet sich danach, ob der Vorgang als Lieferung oder als sonstige Leistung zu beurteilen ist. Werden verzehrfertig zubereitete Speisen ohne weitere Dienstleistungselemente (z. B. Zurverfügungstellung von Tischen und Bänken, Geschirr und Besteck, Reinigungsleistungen) angeboten, liegt eine Lieferung vor, für die i. d. R. der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent zur Anwendung kommt. Umfasst das Angebot hingegen auch unterstützende Dienstleistungen, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden, ob der Dienstleistungscharakter überwiegt. In diesem Fall liegt umsatzsteuerrechtlich insgesamt eine sonstige Leistung vor, die einheitlich mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu besteuern ist. Seite 1 von 3 ~SACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141 .50-60/3159/2 Dresden, (~ . November 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblich sind Art und Umfang der vereinbarten Leistungen. Haben sich die vertraglichen Änderungen auch auf diesen Bereich ausgewirkt, z. B. durch Auswertung der unterstützenden Dienstleistungen des Essensanbieters, kann dies zu einer veränderten umsatzsteuerrechtlichen Einordnung der Leistungen dahin gehend führen, dass statt einer Lieferung nunmehr eine sonstige Leistung anzunehmen ist, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Frage 2: Wie viele von insgesamt wie vielen sächsischen öffentlichen Schulen sind von solchen Vertragsanpassungen ebenfalls betroffen? Es liegen keine Erkenntnisse der Staatsregierung vor, wie viele Schulen von der Erhöhung betroffen sind. Eine Pflicht zur Recherche bei den Kommunen besteht nicht. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen. Die Bereitstellung von Schulessen mittels eines privaten Essensanbieters betrifft ausschließlich einen Sachverhalt, der von den Gemeinden als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Schulträger beim Abschluss der Verträge mit den Essensanbietern rechtswidrig verhalten haben. In rechtlicher Hinsicht sind die Schulträger bei der Vertragsgestaltung autonom, so dass keine rechtsaufsichtliche Befugnis besteht, den Abschluss von Verträgen, die zu einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent führen, zu verhindern . Frage 3: Inwieweit kann durch vertragliche Regelungen eine Umsatzsteuerermäßigung oder -befreiung erreicht werden und aus welchen Gründen wurde eine solche Vertragsgestaltung nicht genutzt? Grundlage der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung sind die vertraglich vereinbarten und tatsächlich umgesetzten Sachverhalte. Entsprechen Vereinbarung und Umsetzung den gesetzlichen Vorgaben, können die seitens des Gesetzgebers vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Frage 4: Inwieweit werden Schulen und Schulbehörden hinsichtlich der steuerlichen Gestaltung solcher Verträge durch die Staatsregierung unterstützt? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS tij SACHSEN Frage 5: Inwieweit gewährleistet die Staatsregierung eine sozial verträgliche Verpflegung von Kindern in öffentlichen Schulen, insbesondere bei der Preisgestaltung durch den angewandten Umsatzsteuersatz? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Eine direkte Einflussnahme der Staatsregierung auf die Vertragsgestaltung zwischen Kommunen und Essensanbietern ist nicht möglich. Eine Beratung der Kommunen könnte jedoch durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag erfolgen, der auf diese Problematik aufmerksam gemacht wurde. Ferner besteht die Möglichkeit, aus dem Bildungs- und Teilhabepaket einen Zuschuss zum Mittagessen zu erhalten. Nimmt ein Kind an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teil, so beträgt der Eigenanteil dann einen Euro. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2015-11-25T12:26:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes