STAATSMIN1STER1UM DES INIMEkN Freistaat SÄCHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN ül 095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Undenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/9269 ^Dresden,// Dezember 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3162 Thema: "Ansammlungen" und "Versammlungen" vor Asylunterkünften Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In Antwort auf die Anfrage Drs.-Nr. 6/2996 zur Blockade des geplanten Erstaufnahme-lnterims in Chemnitz-Einsiedel am 05.10.2015 wird von der Staatsregierung bekundet, dass es sich nicht um eine ,Versammlung ', sondern eine ,Ansammlung' von Menschen gehandelt hätte. Laut Freier Presse vom 06.10.2015 sprach vor Ort eine .führende Pegida -Aktivistin durchs Megafon zu den Versammelten'. Auch in Bezug auf eine rassistische Versammlung am 27.10.2015 in Dresden-Laubegast wird von der Polizei Dresden von einer ,Ansammlung ' gesprochen. Diese stand laut Medienberichten unter dem Motto ,Laubegast sagt No", es wurden Redebeiträge gehalten und Transparaente und Schilder gehalten. Gleiches wiederholte sich am 28.10. und am01.11.2015." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie definiert die Staatsregierung unter Bezugnahme auf welche Rechtsgrundlage eine "Ansammlung" bzw. eine "Versammlung"? Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt bei einer örtlichen Zusammenkunft mit mehreren Personen Zwecks geineinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe" an der öffentlichen Meinungsbildung vor (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2459 [2460]- "Love Parade"). Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanblndung: Zu erreichen mrt den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTBR1UM DES INIMEKN Freistaat SACHSEN Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, § 1 Abs. 3 Satz 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG). Der etwa m § 113 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder § 32 Abs. 1 Satz 5 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) enthaltene Begriff der "Ansammlung" setzt voraus, dass eine größere Zahl von Menschen zusammen findet, ohne dass es darauf ankommt, ob ein einzelner hinzukommt oder fortgeht, wie diese Ansammlung entstanden ist, welchen Zweck oder welche gemeinschaftlichen Interessen die Menschenmenge verbindet (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. Februar 2005, Az. : 3 A 338/01, Rd 21-juris mit weiteren Nachweisen). Frage 2: Welche Kriterien müssen erfüllt sein um eine "Versammlung" von einer "An- Sammlung" abzugrenzen? Aus den in der Antwort auf die Frage 1 benannten Definitionen ergeben sich auch die entsprechenden Abgrenzungskriterien. Frage 3: Welche behördliche Handhabe folgt aus 1. und 2. für den Umgang mit einer "Ver- Sammlung bzw. eine "Ansammlung"? Bei einer Versammlung ergeben sich hoheitliche Eingriffsbefugnisse aus dem SächsVersG während bei einer Ansammlung für hoheitliche Eingriffsbefugnisse das SächsPolG und § 113 i. V. m. § 53 OWiG einschlägig sind. Das Handeln der Behörden richtet sich nach diesen Eingriffsbefugnissen. Frage 4: Wieso wurden die Versammlungen am 05.10.2015 in Chemnitz-Einsiedel und am 27./28.10. und 01.11.2015 in Dresden-Laubegast trotz erkennbarem gemeinsamen Zweck zur Meinungsbildung und -äußerung (durch Reden, Transparente, Schilder ) und trotz öffentlichen Aufrufen nicht als Versammlung gewertet? Die zuständigen Versammlungsbehörden nahmen diese Einordnung auf Grundlage der ihnen vorliegenden Erkenntnisse vor. Frage 5: Wie viele "Ansammlungen" mit thematischem Asyl-Bezug gab es in 2015 in Sachsen? Die Fjrage j^ann nicht beantwortet werden. Ansammlungen werden durch die Behörden wedq|r erf^Tsst noch registriert. Mit ffleunjülichen Grüßen MaTkus Ulbig Seite 2 von 2 2015-12-01T12:27:38+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes