STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3179 Thema: Zugang von Cannabis als Medizin Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Selbst bei einer Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine Therapie nicht gesichert . Die monatlichen Kosten belaufen sich auf schätzungsweise 300 bis 600 Euro, bei einer Therapie mit dem einzigen verordnungsfähigen Cannabinoid Dronabinol auf 250 bis 400 Euro. Da die Krankenkassen die Mittel in der Regel nicht übernehmen und die Patienten die Kosten meist nicht selbst tragen können, bleiben erteilte Genehmigungen oft Makulatur. Zudem sind viele Ärzte nicht bereit, Dronabinol oder Cannabis zu verordnen, weil sie mangels der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Mittel persönlich für etwaige Gesundheitsschäden haften müssen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Haltung hat die Sächsische Staatsregierung zum Vorschlag Cannabis anderen Arzneimitteln gleichzustellen, um Menschen mit schweren Erkrankungen mit Cannabis oder Cannabinoiden versorgen zu können? Die Bundesregierung hat angekündigt, die Bedingungen, unter denen Cannabis zu medizinischen Zwecken angewendet wird , so anzupassen, dass Menschen, denen erwiesenermaßen nur durch Medizinalhanf geholfen werden kann, in dem erforderlichen Umfang versorgt werden können. Dazu sind Änderungen im Betäubungsmittel- und Arzneimittelrecht erforderlich. Entsprechende Gesetzentwürfe des Bundesgesetzgebers werden von der Staatsregierung mit vorgenannter Zielrichtung geprüft werden. Landesrechtliehe Regelungen sind nicht zielführend. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51-15/693 Dresden, . November 201 5 4, ?2.2o?f' Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 2: Befürwortet die sächsische Staatsregierung die Herstellung von Cannabis -Arzneimitteln und den Anbau von Medizinal-Cannabis in Deutschland, um künftig teure Importe zu vermeiden? Das Invarkehrbringen von Cannabishaitigen Fertigarzneimitteln erfordert eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz. Diese wird auf Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers nach Prüfung von der zuständigen Bundesoberbehörde erteilt. Eine Einflussnahme durch die sächsische Staatsregierung ist dabei nicht möglich. Der Staatsregierung liegen keine Informationen zu den Kosten bei Herstellung bzw. Anbau in Deutschland vor, so dass keine Vergleiche zu Importen gezogen werden können. Frage 3: Sind der Sächsischen Staatsregierung Fälle bekannt, bei denen die Polizei Anzeigen gegen Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtMG aufnimmt, etwa bei Verkehrskontrollen? Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommender Ermittlungsverfahren erfordern. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Mit freundlichen Grüßen ~ra~h Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2015-12-02T08:03:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes