STAATSMINlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3183 Thema: Nachfrage zur Drs. Nr. 6/2914- Kindergeldzuschlag in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge wurden seit Einführung des neuen IT -Systems Ende 2014 bis heute in Sachsen gestellt (bitte auflisten nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Für die Monate Januar bis September 2015 wurden in Sachsen 6.471 Anträge auf Kinderzuschlag gestellt. Eine AufschlüsselunQ nach Landkreisen und Kreisfreien Städten ist aus technischen Gründen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich. Frage 2: Wie viele Anträge wurden seitdem bewilligt? ln der Zeit von Januar bis September 2015 wurden in Sachsen 1.984 Anträge auf Kinderzuschlag bewilligt. Frage 3: Wie lang waren die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten? Im Durchschnitt wurde für die Bearbeitung von Anträgen auf Kinderzuschläge ca. 20 Tage benötigt. Frage 4: Welche Möglichkeiten haben Eltern, wenn durch die Zahlung des Kindergeldzuschlages "Hilfebedürftigkeit nicht vermieden" und somit kein Kindergeldzuschlag bewilligt wird? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-15/688 qresden, \..!). Dezember2015 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ln Regelfall erfolgt bereits vorab durch das Jobcenter eine Prüfung, ob für den/die Antragsteller(in) die Beantragung von Kinderzuschlag in Frage kommt. Für die Beantragung von Kinderzuschlag liegt die Mindesteinkommensgrenze von Alleinerziehenden bei 600,00 Euro und von Paaren bei 900,00 Euro. Bei Unterschreiten der Mindesteinkommensgrenze kann trotz Kinderzuschlags die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden und somit ist Kinderzuschlag ausgeschlossen. Generell ist der Kinderzuschlag hinsichtlich des Verhältnisses zu anderen möglichen Einkünften des Kindes nachrangig zu leisten (Vorrang anderer Träger). Vor Beantragung von Kinderzuschlag ist daher gemäߧ 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG zuerst zu prüfen, ob vorrangige Leistungen wie z. B. Unterhaltsvorschuss (UVG}, Berufsausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG}, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB}, sowie die zivilrechtliehe Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Anspruch genommen werden können. ln den Fällen, in denen trotz Kinderzuschlags eine Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden kann, ist vom zuständigen Sozialleistungsträger zu prüfen, ob eventuell Leistungen nach dem SGB II (Aig II) oder SGB XII (SozG) in Anspruch genommen werden können. Mögliche Leistungen nach dem SGB II: a) Ist der antragstellende Elternteil Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, die Arbeitslosengeld II (Aig II) und I oder Sozialgeld (SozG) bezieht, muss durch die Zahlung des Kinderzuschlags der Bezug von Alg II und SozG entfallen. Andernfalls wird der Bedarf nicht gedeckt und somit Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vermieden. Die Eltern beziehen dann weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und können darüber hinaus sowohl Mehrbedarfe nach § 21 SGB II geltend machen als auch Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II beantragen. b) Reichen das Einkommen und Vermögen im Sinne von §§ 11 bis 12 SGB II -ohne Wohngeld- und der Kinderzuschlag zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nicht aus, so könnte dies aber unter Einbeziehung des Wohngeldes der Fall sein. Die Eltern haben somit die Möglichkeit, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zu beantragen, um hierdurch evtl. im Einzelfall die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Hierauf werden sie im Rahmen der Beratungsgespräche bei Beantragung des Kinderzuschlags hingewiesen. c) Nach vorhergehender Ablehnung von Kinderzuschlag können sich bei Änderungen im familiären Bereich (neuer Arbeitsplatz mit erhöhtem Gehalt, Umzug, Auszug der Kinder, ... ) oder bei geänderten Bedarfen für Unterkunft und Heizung, Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ergeben. Nach Ablehnung des Kinderzuschlags besteht deshalb jederzeit die Möglichkeit, wieder einen Antrag auf diese Sozialleistung zu stellen. Die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit wird sodann unter Berücksichtigung der geänderten Umstände neu bewertet. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2015-12-03T14:38:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes