STAATSM11M1STER1UM DES 1NNEKN Freistaat SACHSEN Der Staats minister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51/7850 Dresden 2015 ,Zö'November Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/3189 Thema: Quoren für Bürgerbegehren in den Kommunen im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1; Wie hoch ist in den verschiedenen Gemeinden im Freistaat Sachsen aktuell jeweils das Quorum für ein Bürgerbegehren nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO? Grundsätzlich gilt gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 Halüsatz l sachsüemO, dass ein Bürgerbegehren von mindestens 10 % der Bürger der Gemeinde (§15 Abs. 1 SächsGemO) unterzeichnet werden muss. Die Entscheidung, gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SächsGemO, ein abweichendes, niedrigeres Quorum festzulegen, trifft der Gemeinderat im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in der Hauptsatzung. Die Anlage enthält eine Übersicht derjenigen sächsischen Städte und Gemeinden, die von dieser Offnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, sowie das entsprechende in der Hauptsatzung festgelegte Quorum, soweit dies den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen der Anzeige der Hauptsatzung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO bekannt geworden ist. Frage 2: Wie viele Bürgerinnen und Bürger müssen aktuell in den verschiedenen Gemeinden im Freistaat Sachsen jeweils ein Bürgerbegehren unterzeichnen , damit das unter Ziffer 1 genannte Quorum erreicht wird? Zu der Frage, wie viele Bürger aktuell in den verschiedenen Gemeinden jeweils ein Bürgerbegehren unterzeichnen müssen, liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Über die Zahl der Bürger in den einzelnen Gemeinden des Freistaates Sachsen werden keine Statistiken geführt. Die Zahl ist in der jeweiligen Gemeinde bei der Einreichung des Bürgerbegehrens jeweils aktuell und für den Einzelfall zu ermitteln. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbtndung: Zu erreichen mit den Stralienbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str 2 oder 4 melden. STAATSM1IM1STER1UM ÜES 11MNEKN Freistaat SÄCHSE1N Von einer Abfrage bei den insgesamt 429 sächsischen Städte und Gemeinden wurde abgesehen, da das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. nur soweit reicht, als die Staatsregierung dem Landtag und den Abgeordneten für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschaftsund Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich ist. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen, und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen. Die Feststellung der konkret erforderlichen Unterschriftenzahl für das einzelne Bürgerbegehren trifft die Gemeinde im Rahmen ihrer der kommunalen Selbstverwaltung. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen jedoch lediglich der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Die Aufsicht ist dabei gem. § 111 Abs. 3 SächsGemO so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt, die Erfüllung der Aufgaben gesichert und die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft gefördert wird. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO deshalb nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die sächsischen Städte und Gemeinden insoweit gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben, bestehen nicht, so dass kein Anlass besteht, umfassend Rechtsaufsicht auszuüben. Als Annäherung für die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren erforderliche Unterschriftenzahj kann die allgemeine Einwohnerstatistik herangezogen werden. Die aktuelle Statistl< ist im Internetauftritt des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen unter/ittp://www.statistik.sachsen.de/download/010_GB-Bev/Bev_Z_Gemeinde_akt.pdf abrufUfar. Mit frtuntllichen Grüßen Seite 2 von 2 Anlage zu Drs. 6/3189 Gemeinde Abweichendes Quorum gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2; 2. Halbsatz SächsGemO (in Prozent) Kreisfreie Städte Chemnitz Dresden Leipzig Landkreis Name Bautzen Hoyerswerda, Stadt / Wojerecy Kubschütz / Kubsicy Lauta, Stadt Obergurig / Hornja Hörka Panschwitz-Kuckau /. Pancicy-Kukow Schwepnitz Spreetal / Sprjewiny Dol Görlitz Görlitz, Stadt Großschönau Mittelherwigsdorf Neißeaue Niesky, Stadt Quitzdorf am See Waldhufen Weißwasser/O.L, Stadt / Bela Woda Zittau, Stadt 7,5 Erzgebirgskreis Annaberg-Buchholz, Stadt Aue, Stadt 1000 Wahlberechtigte Crottendorf Ehrenfriedersdorf, Stadt Gelenau/Erzgeb. Gornsdorf/Erzgeb. Lößnitz, Stadt Thalheim/Erzgeb., Satdt Zschopau, Stadt Leipzig Borna, Stadt Brandis, Stadt Colditz, Stadt Markkleeberg, Stadt Narsdorf Meißen Gröditz, Stadt Käbschütztal Lommatzsch, Stadt Niederau Priestewitz Radeburg, Stadt Anlage zu Drs. 6/3189 Stauchitz Strehla, Stadt Weinböhla Mittelsachsen Brand-Erbisdorf, Stadt Mittweida, Stadt, Hochschulstadt Roßwein, Stadt Nordsachsen Bad Düben, Stadt Eilenburg, Stadt Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Dippoldiswalde, Stadt Gorisch Königstein/Sächs. Schw., Stadt Pirna, Stadt Vogtlandkreis Bad Elster, Stadt Bergen Mylau, Stadt Neumark Pausa-Mühltroff, Stadt Flauen, Stadt Reuth Rosenbach/Vogtl. Weischlitz Zwickau Glauchau, Stadt St. Egidien Werdau, Stadt Zwickau, Stadt 2015-12-01T10:56:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes