STAATSI\¡I N I STERI U Ì\4 FUR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDN¡S 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/3195 Thema: Sachsens Beitrag zur Novellierung der deutschen Düngeverordnung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie weit ist nach Kenntnis der Staatsregierung die Bundesregierung mit der Erarbeitung einer neuen Düngeverordnung , die Folge eines drohenden Anlastungsverfahrens der EU wegen der zu hohen Nitratbelastung in der Bundesrepublik Deutschland ist? Nach Kenntnis der Staatsregierung zum Arbeitsstand der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorbereiteten ,,Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen", durch die in Artikel 1 eine Neufassung der Düngeverordnung erfolgen soll, ist die Ressortabstimmung der Bundesregierung zu einem überarbeiteten Verordnungsentwurf , der die Stellungnahmen der Länder und Verbände berücksichtigt , weitgehend abgeschlossen. Frage 2: lnwiefern und auf welche Art und Weise ist die Sächsische Staatsregierung in die Erarbeitung der neuen Düngeverordnung eingebunden? Die Staatsregierung ist in die Erarbeitung der neuen Düngeverordnung durch die Mitarbeit in Bund-Länder-Arbeitsgruppen (zum Beispiel Ad-hoc- Arbeitsgruppe zur Düngeverordnung auf Staatssekretärsebene, AG der Acker- und Pflanzenbaureferenten des Bundes und der Länder) einbezogen . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smuLsachsen.de" lhr Zeichen PD 2-2012 Pal{a lhre Nachricht vom 6. November2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.5011915024 Dresden, 0/t. /t).lO{ JetzrCt schalten Energieffizíenz in Sachsen - - - - - - t\ O) o,osf ¡.r, Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Filr Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplâtze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. " Ke¡n Zugâng für êlektron¡sch s¡gn¡erte sow¡e für vêrschlüsselte elektronische Dokum€nte oô¡ Seite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Frage 3: Welche konkreten Änderungen sind aus Sicht der Staatsregierung aus welchen Gründen am derzeitigen Entwurf der Dlingeverordnung notwendig und welche Vorschläge wurden von sächsischer Se¡te bisher in den Novellierungsprozess eingebracht? Die Vertreter der Staatsregierung setzen sich im Rahmen des Diskussionsprozesses zur Novellierung der Dungeverordnung, unter Berücksichtigung der Konsequenzen für die landwirtschaftliche Praxis, dem gebotenen Handlungsbedarf zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des Aufwandes fiir die Vollzugsbehörden, für eine angemessene , praktikable und vollzugsfähige Rechtsänderung ein. Die im Rahmen der Länderanhörung vom zuständigen Sächsischen Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu einem innerhalb der Bundesregierung fachlich abgestimmten Verordnungsentwurf (Anlage 1, Stand: 18. Dezember 2014) eingebrachten konkreten fachlichen Anderungsvorschläge und Anmerkungen, sind der Anlage 2 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen w Thomas Schmidt Anlagen: 2 Seite 2 von 2 Stand: 18.12.2014 Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen A. Problem und Ziel Mit der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen wird die bestehende Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) abgelöst. Dabeiwerden insbesondere verstärkt Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie umgesetzt (Richtlinie 91l676lEWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 , S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1 1 13712008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)). Weiterhin wird der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung sowie Erfahrungen aus der Vollzugsþraxis Rechnung getragen. B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufiryand Nennenswerte Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind durch den Verordnungsentwurf nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.l Erfül¡ungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufrruand E.2 Erfüllungsauturand für die Wirtschaft Zu erwarten ist ein zusätzlicher Erfüllungsauñvand für die Wirtschaft in Höhe von ca.74,4 Millionen Euro pro Jahr sowie eine einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 41,5 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufiruand der Verwaltung zu êl'wâl':. ten. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand bei den zuständigen Behörden der Länder wird bei ca.4,3 Millionen Euro pro Jahr liegen. F. Weitere Kosten Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind nicht zu '"1,-- / eíwarten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau , sind nicht zu erwarten. .:..."..,. .,..:l r'| ". SEITE 2 VON 108 Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Verordnungzrfi Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngenl Vom Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit $ 1 Absatz 2 des Zustàndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBI. I S. 4310) auf Grund - des $ 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit $ 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBI. I S. 54, 136) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, - des $ 3 Absatz 5, des $ 4 und des $ 5 Absatz 2 Nummer I des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBI. I S. 54, 136), von denen .$ 4 zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2539) geändert worden ist, - des $ 5 Absatz 1 Satz I Nummer 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April2010 (BGBI. I S. 5S8) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,Bau und Reaktorsicherheit : I ' Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34lEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fiir die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom21.07.1998,5.37),zuletztgeändertdurchArtikel 26 Absatz2derVerordnung(EU)Nr. 1025/2012 desEuropäischenParlamentsund des Rates vom 25. Oktober2012 (ABl. L 316 vom 14.1 1.2012, S. 12). SEITE 3 VON 108 $1 $2 $3 $4 $s $6 $7 $8 $e $10 $ 11 $12 Anlage I Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 $ 13 Besonilere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen $ 14 Ordnungswidrigkeiten $ 15 Übergangsvorschrift Artikel I Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen @üngeverordnung - DüV)l Inhaltsübersicht Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pfl anzenhilfsmitteln Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsrnitteln Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote Nährstoffr¡ergleich Bewertung des betrieblichen Nährstoffuergleiches Aufzeichnungen Anforderungen an die Geräte zum Aufbringe4 Fassungsvermögen von Anlagen zlur Lagerung von Wirtschaft sdüngern Nährstoffaqfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren, Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grundfutter Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organischmineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs Jährlicher betrieblicher Nährstoffu ergleich Mehrj ähriger betrieblicher Nährstoffizergleich S ti cksto ffg ehalt pflanzl icher Erzeu gni s s e Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Vieheinheiten (VE) I Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91 1676/EWG des Rates vom 12. Dezember I99I zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 3 I . I 2. I 99 l, S. I ), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. I 13712008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 3 I I vom 2 I . I I .2008, S. 1) geändert worden ist. SEITE 4 VON 108 $1 Geltungsbereich (1) Die Verordnung regelt 1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklicþ b.estimmt . ,; . (2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, dienach$3AbsatzlSatz3desDüngegesetzesangewendetundnach$5Absatzlsatz2des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen. $2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. landwirtschaftlich genutzteFlächen: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Obstflächen , weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören agch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit'diesén Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pfl anzenhilfsmittél zugeführt werden; 2. Schlag: eine einheitlich bewirtschâftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mitPflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung' vorgesehene Fläche; J B ewirtschaftungseinheit : zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufiveisen, einheitlich bewirtschâftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind; 4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht ; 5. Düngung: Zufulv von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilßmittel zurErzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden; SEIÏE 5 VON 108 6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen; 7. Nährstoffabfuhr: Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren wird; 8. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zvr Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität notwendig ist; 9. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffuersorgung des Bodens abdeckt ; 10. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (PzOs); I 1. wesentlicherNährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat; 12. verfügbarer Stickstoff: in'Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff; 13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert; 14. oberirdisches Gewässer: '' Gewässer im Sinne d.es $ 3 Nummer I des Wasserhaushaltsgesetzes; 15. Betriebsinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfühige Personenvereinigung, deren Betriebsfläche sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und die hierauf eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen. sÉtïE 6 voN 108 $3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen, der Nährstoffuersorgung aus dem Boden und aus der Düngung auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden, soweit diese verfügbar sind. (2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur ñir jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des $ 4 zu ermitteln. Satz I gilt nicht für die in $ I Absatz 6 genannten Flächen und Betriebe. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- uird Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarßermittlungen im Abstand von sechs Wochen durchzuführen , bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen. Ç) De. nach Absatz2 ermittelte Düngebedarf darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Uberschreitungen sind nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht . (4) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln , einschließlich Wirtschaftsdüngern, sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt, 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zellen 5 bis 8 heranzuziehen . (5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens 1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzeÍt, SEIÏE 7 VON 108 2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mindestens die Werte nach Anlage 3 anzusetzen. (6) Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens die sich aus Anlage 2 Zeilen 5 bis 8 ergebenden Werte, bei Gärrückständen höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte benicksichtigt werden. (7) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach $ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL- Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahien (Dl-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der Nährstoffabfuhr aufgebracht werden. Abweichend von Satz I dürfen auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach $ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 35 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAl-Methode,40 Milligramm Phosçi-hát je 100 Gramm Boden nach der Dl-Methode oder 6,3 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, phosphathaltige Düngemittel ab dem [. Januar 2018] höchstens bis in Höhe von 75 vom Hundert der Nährstoffabfuhr und ab dem [. Januar 20201 höchstens bis in Höhe von 50 vom Hundert der Nährstoffabfuhr âufgebracht werden. Wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz I oder 2 festgestellt werden, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle anordnen, dass abweichend von Satz 1 oder 2 nur geringere Nährstoffmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagen. s4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (l) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf derGrundlagedernachfolgendenBestimmungenundderAnlage4Tabelle I bis7 zrrenmitteln . Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht, die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen ; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen , wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; ,ûyenn Kulturen zur Ernteverfüihung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoffje Hektar zulässig; wenn auf nach $ 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfol- 9etr, 2 SEITE 8 VON 108 3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, 4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen , insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4Tabelle 6, 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organischmineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, 6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfüichten während des V/achstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen. (2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grúnland und mehrschnittiggm Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die fólgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn'das tatsächliche Ertragsniveau oder der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre von den 'Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, 2. die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat gemäß Anlage 4 Tabelle 11, 3. die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen gemäß Anlage 4 Tabelle 12, 4. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organischmineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff. (3) Die Ermittlung des Düngebedarfs an Phosphat kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sind nt berücksichtigen. (4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln l. für Stickstoff aufjedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Gninlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder b) nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung aa) durch Ubernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder SEITE 9 VON 108 bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen, 2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach $ 8 Absatz 6 Nummer 2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulfuren. Im Fall von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden, ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge in jedem Fall ebenfalls durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen. ss Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaitigen Düngemitteln , Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pfl anzenhilfsmitteln (1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt , wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz I dürfen mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm GesamtStickstoffje Hektar auf trockenen, gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn 1. der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird, 2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, 3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und 3. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. Abweichend von Satz I dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf einen gefrorenen Boden aufgebracht werden. (2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilßstoffen, Kultursubstraten und Pfl anzenhilfsmitteln ist 1. ein direkter Eintrag oder ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden, 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen erfolgt . Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. Innerhalb eines sEtïE 10 voN 108 Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz I genannten Stoffe verboten. (3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilßmittel auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn vom Hundert aufiveisen (stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. Auf stark geneigten Flächen dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden: 1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, 2. auf bestellten Ackerflächen a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und méhr, nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder c) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren. Die Absätze I und 2 bleiben unberührt. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach $ 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind. (5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätz e 2 und 3 hinausgehen, .bleiben unberührt. s6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln (1) Organische und organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Harnstoff handelt, jeweils mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff sind nach dem Aufbringen auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist nach Satz I darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nach dem Aufbringen eintretender, nicht vorhersehbarer'Witterungsereignisse nicht eingehalten werden kann; in diesem Fall muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens gegeben ist. Satz I gilt nicht für Düngemittel, bei denen es sich um Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Komposte handelt. (2) Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenformig auf den Boden abgelegt oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz I ab dem 1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von SEITE 1.I VON 108 den Vorgaben der Sätze I und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Ein Ausnahmefall nach Satz 3liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. (3) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich V/irtschaftsdüngern , auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach $$ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoffje Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des $ 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden V/irtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle I und Anlage 2 Zetlen 5 bis 8 Spalte 2 oder 3 anzusetzen Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden 1. bei der Haltung von Tierarten, die von Anlage 1 oder Anlage 2 nicht erfásst werden oder 2. wem der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht. Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 4herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. (4) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz I der Richtlinie 91167 6ÆV/G des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.II37l2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 2I.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit 1. die Europäische Kommission gesttitzt auf die Richtlinie 9ll676|EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat, 2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und 3. die Bestimmungen des Beschlusses eingehalten werden Das Bundesministerium macht auch Anderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz3 Satz 1 nicht. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Acker- oder Grünlandflächen kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 3 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 4 Satz I Nummer 2 bekannt gemacht hat. Die durch die nach Landes- SEITE 12 VON 108 recht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoffje Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen auÊ gebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoffje Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer.Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 4 Satz 1 oder Anderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 4 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. Sie hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der $$ 27 bis 3I,44 und47 des W'asserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. (6) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 5 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 5 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kìlogramm Gesamtstickstoffje Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der init den in Absatz 5 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten GesamtstickstoffmEnge sind die Gehalte anntsetzen, die nach $ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebtachten Stickstoffmenge gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (7) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: 1. auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31 . Januar, 2. auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeitvom 1. Novemberbis zam3I. Januar. Abweichend von Satz 1 dürfen Düngemittel, bei denen es sich um Festmist von Huf- oder Klauentieren, feste Gärrückstände oder Komposte handelt, in der Zeitvom 15. November bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden. (8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden 1. bis zum l. Oktober zuZwischenfrtichten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum l. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoffje Hektar, 2. bis zum 1. Dezember zu Gemüsekulturen. (9) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann eine Verschiebung des Beginns der Verbotszeiträume nach AbsatzT oder 8 um jeweils vier Wochen genehmigen. Die in Absatz 7 und 8 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere V/itterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begfenzen . sErTE 13 VON 108 $7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote (1) Anwendungsbeschränkungen, die sich aus der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, sind bei der Anwendung einzuhalten. (2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln , die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln , zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz I bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten . (a) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten und im Übrigen im Gemüsebau nur gestattet, \ryenn der Zeitraum zwischen der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen nicht weniger als zwölf Wochen beträgt. s8 Nährstoffvergleich (1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum3l.}r'därz nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffuergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als 1. Vergleich vonZt- und Abfuhr für die landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt oder 2. Zusámmenfassung der Ergebnisse der Vergleiche ñir jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nach $ 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffrøergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen. (2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen nach Absatz I in Verbindung mit Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach Anlage 7 Tabelle I und 2 heranzuziehen. Für Kulturen, die in Anlage 7 Tabelle I und 2 nicht genannt sind, sind die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen . Satz2 gllt auch für die Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. V/erden die Nährstoffgehalte in den Haupternte - oder Nebenernteprodukten auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungs - oder Messmethoden ermittelt, so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden. sEtïE 14 voN '108 (3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in Anlage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grundfutterflächen wie folgt zuberechnen : Nährstoffabfuhr: Nährstoffaufnahme aus dem Grundfutter nach Anlage I Tabelle 2 jeTier oder Stallplatzx Anzahl der Tiere oder Stallplätze + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grundfutter - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grundfutter. Für unvermeidliche Nährstoffuerluste darf der Betriebsinhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom Hundert und für Gninland einen Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz I ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen. (4) Bei Verwendung von V/irtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber ntr Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage I Tabelle 1 Spalten 4 und 5 und Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zellen5 bis 8 zugrunde zu legen. (5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung btsiimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung ten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter oder nicht zu vertretenden ErnteausfÌillen Rechnung zvtragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen . Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffuergleichs beim Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in Höhe von 60 Kilogramm Stickstoffje Hektar berücksichtigen. Saa2 gilt nicht für Flächen, auf denen Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden. (6) Absatz I gilt nicht für: ''1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzerl 4ngebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertragstehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoffje Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfiillen zur Beseitigung nach $ 28 des Kreislaufivirtschaftsgesetzes aufbringen, 4. Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, b) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, V/ein oder Erdbeeren anbauen und c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoffje Betrieb aufweisen. 2 sEtTÊ 15 VON 108 se Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffi 'ergleiche nach $ 8 Absatz 1 auf Anforderung vorzulegen. (2) Soweit der betriebliche Nährstoffuergleich nach $ 8 Absatz I für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile l0 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre den Kontrollwert von 60 Kilogramm Stickstoffje Hektar und Jahr nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderungen des $ 3 Absatz I Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 201 8 gilt die Vermutung nach Satz 1 nur, soweit der betriebliche Nährstoffuergleich für Stickstoff nach Anlage 6 Zelle 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre den Kontrollwert von 50 Kilogramm Stickstoffje Hektar und Jahr nicht überschreitet. (3) Die Vermutung nach Absatz2 Satz 1 gilt für Phosphat, soweit 1. der betriebliche Nährstoffuergleich nach $ 8 Absatz 1 nach Anlage 6 ZeiJe 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre den Kontrollwert von 20 Kilogramm je Hektar und Jahr nicht überschreitet, und 2. die Bodenuntersuchung nach $ 4 Absatz 4 Satz I Nummer 2 ergibt, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 MilligrammPhosphat je 100 Gramm Boden nach der CAl-Methode, 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der Dl-Methode oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF- Verfahren nicht überschreitet. Die Vermutung gilt auch, soweit der Kontrollwert nach Satz 1 Nummer 1 überschritten wird und die Bodenuntersuchung nach $ 4 Absatz 4 Satz I Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 10 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAl-Methode, 12 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL- Methode oder 2,4 Milligramm Phosphorje 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren nicht überschreitet. Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach $ 4 Absatz 4 Satz I Nummer 2 ergeben hat, dass Phosphatgehalte nach Satz I Nummer 2 überschritten sind, ist eine Uberschreitung des Kontrollwertes nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre nicht zulässig. Bei der Bewertung des betrieblichen Kontrollwertes nach Satz I Nummer I dti¡fen Schläge nach Satz 3 nicht einbezogen werden. (4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz I Nummer 1 oder Satz 3 zulässigen Kontrollwertes fest, ordnet sie an, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber nachzuweisen. Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässigen Kontrollwerte auszurichten. (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung nach .Ãbsatz 4 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer I oder Satz 3 zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach $ 3 Absatz 2 und den Nährstoffuergleich nach $ 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 3Lilif.ärz zur Prüfung vorzulegen. Der zulässige Kontrollwert darf im darauffolgenden Jahr nicht überschritten werden. SEITE 16 VON 1OB s10 Aufzeichnungen (l) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen : 1. den nach $ 3 Absatz 2 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach $ 4, die der Ermittlung zugrunde liegen, 2. die Werte nach $ 3 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren , 3. die ermittelten Nährstoffmengen nach $ 4 Absatz 4 einschließlich der ntihrer Ermittlung angewendeten Verfahren. Überschreitungen nach $ 3 Absatz 3 Satz2 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unmittelbar nach der Überschreitung aufntzeichnen. Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. Marz des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffuergleiche nach $ 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen I bis 3 sind Flächen und Betriebe nach$8Absatz6. (2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln , die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufntzeichnen 1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe sowie der darauf ángebauten Kultur, 2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens, 3. der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung, 4. der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung, 5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung. (3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren. sEtïE 17 VON 108 $11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen (1) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden. (2) Das Aufbringen von mineralischen Düngemitteln darf ab dem 1. Januar 2020 nur mit Geräten erfolgen, die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, welche die Anforderungen der DIN EN 13739-1, Ausgabe l|rlai2}l2, erfüllt. (3) Das Aufbringen von Düngemitteln mit den nachfolgend genannten Geräten, die nach dem [einsetzen: Datum der Verkündung der Verordnung] erstmalig in Betrieb genommen werden, darf nur erfolgen, soweit die Geräte mindestens die nachfolgenden Anforderungen an die Verteil- und Dosiergenauigkeit erfüllen: l. Mineraldüngerstreuer die Anforderungen der DIN EN 13739-1, Ausgabe Mrai2012,und der DIN EN 13739-2, Ausgabe }r,dai2012, 2. Flüssigmisttankwagen die Anforderungen der DIN EN 13406, Ausgabe Februar 2003 und 3. Stalldungstreuer die Anforderungen der DIN EN 13080, Ausgabe Februar 2003. (4) Die in den Absätzen 2und 3 genannten DIN-Normen sind jeweils bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zubeziehen und im Archiv des Deutschen Patent- und Markenamtes in München gesichert niedergelegt. s12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von \ilirtschaftsdüngern (1) Das Fassungsvermögen von AnlagenzurLagerung von Wirtschaftsdüngern muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach $ 6 Absatz 7 und 8 verboten ist. (2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 muss nachgewiesen werden, dass mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger, wie Jauche, Gülle, Silagesickersäfte oder flüssige Gärrückstände sicher gelagert werden können. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für jeden belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu benicksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu benicksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle I genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden. sÉtTE 18 VON 108 (3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz I genannten Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9 Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als drei Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirtschaftsdünger erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, müssen ab dem 1. Januar 2020 nachweisen, dass sie mindestens die in einem Zeitratmvon neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zuDüngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz2bis 4 gilt entsprechend . (4) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 muss ab dem 1. Januar 2018 nachgewiesen werden, dass mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallenden festen Wirtschaftsdünger Festmist, Kompost oder feste Gärrückstände sicher gelagert werden. Absatz 2 Satz2bis 4 gilt entsprechend. (5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Wirtschaftsdünger anfallen , nicht selbst über die nach den Absätzen I bis 4 erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, muss der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung nachweisen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge an Wirtschaftsdüngern überb etrieblich gelagert oder verwertet wird. (6) Der Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen. . $13 / Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsíeordnungen durch die Landesregierungen (1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder sonstige Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu benicksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt , insbesondere die Gewässerqualität, nicht gef?ihrdet werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (2) Den LandesregieruRgen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben f . in Gebieten, in denen im Grundwasserkörper mehr als 40 Milligramm Nitrat je Liter und eine airsteigende Tendenz des Nitratgehalts oder mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, dass abweichend von a) $ 3 Absatz 3 Satz2 der nach $ 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf auf Grund nachträglich eintretender Umstände um höchstens 10 vom Hundert überschritten werden darf, b) $ 6 Absatz 8 Nummer 2 der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Gemüsekulturen um bis zu vier'Wochen verlängert werden kann, c) $ 8 Absatz6Nummer4auchinVerbindungmit$ 3 Absatz2Satz2llnd $ 10Absatz I Satz I nur Betriebe, die SEITE 19 VON 108 aa) abzuglich von Flächen nach $ 8 Absatz 6 Nummer I und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, bb) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, 'Wein oder Erdbeeren anbauen und cc) einen jährlichen Nährstoffanfall aus V/irtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoffje Betrieb auflveisen, vondenvorgabennach $ 3 Absatz 2Satz 1, g 8 Absatz l und $ 10 Absatzl Satzl bis 3 ausgenommen sind, $ 12 Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen werden muss, dass mindestens die in einem Zeir raum von sieben Monaten anfallenden flüssigen V/irtschaftsdünger gelagert werden können, 2. in anderen als den in Nummer 1 genannten Gebieten, dass abweichend von $ 8 Absatz 6 Nummer 4 auch in Verbindung mit $ 3 Absatz 2 Satz2 und g 10 Absatz I Satz I Betriebe , die a) abzüglich von Flächen nach $ 8 Absatz 6 Nummer I und J weniger als 20 Hektar landwirt s chaft I ich genutzte F I äche bewirts chaft en, b) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen,'Wein oder Erdbeeren anbauen und c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoffje Hektar aufiveisen, von den Vorgaben nach $ 3 Absatz 2 Satz l, $ 8 Absatz I und $ l0 Absatz I Satz 1 bis 3 ausgenommen sind. (3) Soweit die Landesregierungen von Ihrer Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Gebrauch machen, gelten die in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber der.nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffuergleich nach $ 8 Absatz I für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoffje Hektar und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verordnung. $14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des $ 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt , wer vorsätzlich oder fahrlässig I entgegen $ 3 Absatz 2 Satz 1 einen Düngebedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt, 2. entgegen $ 3 Absatz 3 Satz I einen dort genannten Düngebedarf überschreitet, 3. entgegen$3Absatz4Satz 1,$5Absatz2Satz3,$6Absatz2Satz l,$6AbsatzToder Absatz 8 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, d) SEITE 20 VON 108 4. entgegen $ 3 Absatz 7 Satz 1 oder Satz2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, 5. entgegen $ 4 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Nährstoffmenge nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ermittelt, 6. entgegen $ 5 Absatz 1 Satz I oder Satz 3 einen dort genannten Stoff aufbringt , l. entgegen $ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet oder entgegen $ 5 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Stoff aufbringt, 8. entgegen $ 5 Absatz 3 Satz 1 oder Satz2 einen dort genannten Stoff aufbringt, 9. entgegen $ 6 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, 10. entgegen $ 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel nicht streifenförmig auf den Boden ablegt oder nicht direkt in den Boden einbringt, 11. entgegen$TAbsatz2Satz l,Absatz3Satz l,3oderSatz4 oderAbsatz4 eindortgenanntes Düngemittel aufbringt oder einen dort genannten Stoff anwendet, 12. entgegen $ 8 Absatz 1 einen Nährstoffuergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig erstellt, 13. entgegen $ 9 Absatz 1 einen Nährstoffuergleich nicht oder nicht rechtzeitigvorlegt oder nach $ 9 Absatz 2 oder Absatz 3den Kontrollwert überschreitet, 14. einer vollziehbaren Anordnung nach $ 9 Absatz 4 Satz I zuwiderhandelt, 15. entgegen $ 9 Absatz 5 eine Düngebedarfsermittlung oder einen Nährstoffuergleich nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt und entgegen $ 9 Absatz 5 Satz 2 den Kontrollwert überschreitet , 16. entgegen $ 10 Absatz I Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen $ l0 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt, 18. entgegen $ 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz2 oder Absatz 3 einen dort genannten Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt, 19. entgegen $ 12 Absatz 2,3,4 oder 5 einen genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. sls Übergangsvorschrift (1) $ 6 Absatz 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBI. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBI. I S. 235) geandert worden ist, ist bis zum3l. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden. sEtTE 21 VON 108 [(2) Die in den $$ 8 und 9 geregelten Anforderungen an den Nährstoffrergleich und seine Bewertung werden durch Rechtsverordnung auf Grund des $ 12a Absatz 2 des Düngegesetzes ab dem l. Januar 2018 schrittweise durch einen Vergleich der dem Betrieb zugeführten und vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen abgelöst]. ... ,;'' ,.,*t" :,./ ,..":..7 '1, /? : r,."::r..,,.n| /.t, \. . "...,i,., t.'-, "r,,. 1,. sEtTE 22 VON 108 Stand: 18.12.20T4 Anlage I (zu $ 3 Absatz 4 Satz2, $ 6 Absatz 3,4 und 6, $ 8 Absatz 3 und 4) Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; Mittlere Nährstoffaufnahme von'Wiederkäuern âus Grundfutter Tabelle I - Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier3 Nährstoffanfall j e Jahr kg PzOs 5 je Stallplatz und Jahr 6,4 j e aufgezogenes Jungrind 37 36 35 34 je Tier und Jahr 36 43 47 37 43 48 55r) kgN 4 16,6 129 I2 I 109 t02 rt4 t29 r43 109 t24 I4 I 1591) Produktionsverfahren 3 Milchviehhaltung Kälberaufzucht 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgängè p.a. Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tier kon'ùentionell extensrv mit Weide Stallhaltung Leistung bezogen auf ECM (4,,0'o/oFett,3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 12.000 kg ECM 2 Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im ,,Naturschutz" Ackerfutterbaubetrieb Grünlandbetrieb (mit Weidegang) Grünlandbetrieb (ohne Weidegang mit Heu) Kategorie I Jungrinderaufzucht Milcherzeugung mittelschwere und schwere Rassen 1 2 J 4 5 6 7 8 9 I0 11 I 2 1 J 1 4 1 5 1 6 Nährstoffanfall j e Jahr kg PzOs 5 37 42 47 52 36 42 47 52 27 JJ 42 je StallplatzundJalv 12,7 6,5 7,3 5,4 4,5 je gemästetes Tier 22,5 22,7 ))) 19,7 kgN 4 103 1 1 7 t34 1s3 100 ll5 r33 t52 76 9 1 111 J 1 13,0 15,9 15,7 14,6 58 62 6l 55 Produktionsverfahren 3 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 12.000 kg ECM 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 12.000 kg ECM 5.000 kàECM 7.000 kg ECM 9.000 kg ECM Rindermast Mast von 50 bis 350 kg LM; l,3.Umtriebe p.a. MAT MAT und Kraftfutter Standardfutter N-/P-reduziert Bullenmast ab Kalb 45 kg LM ab Kalb 45 kg LM ab 80 kg LM ab2l0 kg LM 2 Ackerfutterbaubetrieb (mit V/eidegang) Ackerfutterbaubetrieb (ohne Weidegang mit Heu) Ackerfutterbaubetrieb 50 bis 250 kg Li|i't;2,1Umtriebe p.a. 50 bis 260kgLM; 1,9 Umtriebe p.a. 80 bis 2l0kgLlÙi'{;2,7 Umtriebe p.a. bis 675 kg LM (19 Monate) bis 750 kg LM Kategorie I leichte Rassen Rosa-Kalbfleisch Erzeugung Kälbermast Fresseraufzucht 1 1 18. I 9 20. 2 1 22. 23 24. 25 26. 27 28 29 30 aJ 1 32 JJ. 34 35 36 37 38 39 Nährstoffanfall je Jahr kg PzOs 5 je Tier und Jahr 26 J 1 JJ je Sauenplatz und Jahr 12,6 11,0 10,3 12,6 11 ) 10,3 12,8 t1 ) 10,3 17,2 15,3 14,0 17,9 16,0 14,7 18,6 16,7 15,1 kgN 4 88 10s tt4 27,1 24,0 23,0 27,3 24,r 23,1 27,5 24,2 23,2 39,2 35,1 33,5 4l,l 36,8 35,0 42,9 38,4 36,6 Produktionsverfahren 3 Mutterkuhhaltung 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (3a0 kg Absetzgewicht) Sauenhaltung Ferkelerzeugung Standardfutter N-/P-reduziert stark N-lP-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark NJP-reduziert Standardfutter N-Æ-reduziert stark N-Æ-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert 2 22 aufgezogene Ferkel 217 kgZuwachs je PIatzp.a 25 aufgezogene Ferkel 239 kg Zuwachs je Platz p.a. 28 aufgezogene Ferkel 264 kg Zuwachs je Platz p.a. 22 aufgezogene Ferkel 656 kg Zuwachs je Platz p.a. 25 aufgezogene Ferkel 711 kg Zuwachs je Platzp.a. 28 aufgezogene Ferkel 824 kg Zuwachs je Platz p.a. Kategorie I 6 Monate Säugezeit 9 Monate Säugezeit Ferkelaufzucht bis 8kgLM Ferkelaufzucht bis 28 kg LM 40 4l 42 43 44. 45 46. 47 48. 49 50 5 I 52. 53 54. 55 56. 57 58. 59. 60. 6 1 62. 63 Nährstoffanfall je Jahr kg PzOs 3 je FerkelplatzundJalr r,4 1,4 1,1 1 ,6 1,4 r,4 je Jungsauenplatz und Jahr 5,5 4,6 8,5 7,5 je Mastplatz und Jahr 4,8 4,I 3,7 4,8 4,1 3,9 5,0 4,4 3,9 5,0 4,4 3,9 kgN 4 3;8 3,6 3,4 4,2 3,8 3,6 10,8 9,0 15,4 13,3 11 1t l0,l 9,6 11 ,4 10,9 9,8 12,2 TT,7 10,6 12,5 12,0 10,8 Produktionsverfahren 3 Spezialisierte Ferkelaufzucht Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-Æ-reduziert stark N-/P-reduziert Jungsauenhaltung Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Schweinemast Standardfutter N-/P-reduziert stark N-Æ-reduziert Standardfutter NJP-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-Æ-reduziert 2 8 bis 28 kg LM ab 8 bzw. 15 kg LM 8 bis 28 kg LM ab 8 bzw. 15 kg LM 28 bis 115 kg LM; 180 kg Zuwachs jePIatzp.a. 95 bis 135 kg LM 240 kg Zuwachs je Platz p.a. 700 gTagesnnahme; 210 kg Zuwachs 750 g Tageszunahne;223 kg Zuwachs 850 g Tageszunahme;244 kg Zuwachs 950 g Tageszunahme;267 kg Zuwachs Kategorie 1 450 g Tageszunahme im Mittel der Aufzucht 500 g Tageszunahme im Mittel der AuÊ zucht Jungsauenaufzucht Jungsaueneingliederung Mastschwein; von 28 bis 118 kg LM 64 65 66 61 68 69 70. 7 I 72. 73 74. 75 76. 77 78 79 80 8 1 82 83 84 85 86 87. 88 Nährstoffanfall je Jahr kg PzOs 5 4,8 4,4 je Eberplatz und Jahr 9,6 23,4 23,4 16,5 15,3 28,0 18,4 18,9 13,5 6,2 5,0 je Tier und Jahr 5,7 kgN 4 11 ,8 1 1,3 22,1 51,1 53,6 34,9 33,4 63,5 42,3 44,5 31,6 20,1 17,6 15,2 Produktionsverfahren 3 Jungebermast Standardfutter N-/P-reduziert Eberhaltung 60 kg Zuwachs jePlatzp.a. Pferdehaltung Stallhaltung Stall-/Weidehaltung Stallhaltung Stall-/V/eidehaltung Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. Pony 350 kg LM; Stall-/ìVeidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-llVeidehaltung; 6. -36. Monat Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-AMeidehaltung; 6. -36. Monat Lammfleischerzeugung konventionell extensiv Ziegenmilcherzeugung 800 kg NlllcUZiege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege; 16 kg Zuwachs/Lamm 2 850 g Tageszunahme; Geschlechterverhältnis w:m 50 : 50, 2,7 Durchgänge,246 kg Zuwachs 1,5 Lämmer/Schaf; 40 kg Zuwachs je Lamm 1,1 Lämmer/Schaf 40 kg Zuwachs.je Lamm Kategorie I von 28 bis 118 kg LM Reitpferde 500-600 kg LM Reitponys 300 kg LM; leichte Arbeit Zuchtstuten Aufzuchtpferde Mutterschaf mit Nachzucht Milchziege mit Nachzucht 89 90 9 1 92 93 94. 95 96. 97 98 99 100. I0 1 t02 103 t04 105 106 Nährstoffanfall je Jahr kg P2O5 5 je Tier und Jahr 1,5 5,4 je Mastplatz und Jahr 0,4 je Tier und Jahr 6,2 je Stallplatz und Jahr 0,176 0,151 0,396 0,346 je Stallplatz und Jahr 0,208 0,r76 0,190 0,r74 0,174 0, 1 53 0, 1 42 1 I0, 2 kgN 4 2,6 9,7 0,J 2L,6 0,269 0,252 0,764 0,731 0,413 0,385 0,388 0,357 0,328 0,311 0,267 0,249 Produktionsverfahren 3 Kaninchenhaltung Kaninchenaufzucht Aufzucht bis 0,6 kg LM Aufzucht bis 3 kg LM Kaninchenmast 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg ZuwachslPlatz Gehegewild Fleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Kalb) Eiererzeugung Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Hähnchenmast Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-Æ-reduziert 2 3,5 kg Zuwachs 3 Phasen-Fütterung 17,6 kg Eimasse/Tier; 2 Phasen-Fütterung Mast über 39 Tage; 2,6kg Zuwachs/Tier Mast 34 bis 38 Tage; 2,3 kg Zuwachs/Tièr Mast 30 bis 33 Tage; 1,85 kgZuwachs/Tier Mast bis 29 Tage; 1,55 kg Zuwachs/Tier Kategorie I 52 aufgezogene Jungtiere/Häsin p.a. Mast Damtiere Junghennenaufzucht Legehennenhaltung r07. 108. 109. 11 0. 111 11 2. 113 rt4. 1 15. 11 6. tt7. ll8 119 t20 1 2 I t22 123 t24 t2s r26 127 r28 Nährstoffanfall j e Jahr kg PzOs 5 je Tier und Jahr 0,550 0,428 0,286 0,231 0,507 0,387 0,250 0, 1 95 0,4r9 0,330 0,040 je Stallplatz und Jahr 0,344 0,367 je Tier 0,133 0,387 0,334 kgN 4 0,975 0,905 0,526 0,497 0,914 0,845 0,473 0,444 0,75r 0,701 0,057 0,605 0,576 0,23r 0,702 1,074 Produktionsverfahren 3 Putenmast Standardfutter N-Æ-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter Entenmast 1 9,5 kg Zuw achslPlatz p.a.; 6,5 Durchgänge (3,0 kg Zuwachs je Tier) bis 26 Tage Mast I 5,4 kg Zuwachs/Platz p.a.;-4 Durchgänge; 2,7 kgweiblich, 5,0 kg.männlich (w:m: 1:1) Gänsemast Schnellmast, 5,0. kg Zuwachs/Tier Mittelmast; 6,8 kg ZuwachslTíer Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier ) 22,1kg Zuwachs, bis 21 'Wochen Mast (56,4 kg Futterverbrauch) 10,9 kg Zuwachs, 16 Wochen Mast (26,7 kg Futter) Hähne ab der 6. V/oche Hennen ab der 6.'Woche gemischt geschlechtliche Mast; 50 %; Hähne und 50 o/o Hennen Putenaufzucht bis 5 Wochen 20%Hal:rlre,50 %o Hennen Kategorie I Hähne Hennen Pekingenten Flugenten 129. 130. 1 J 1 t32. 133. r34. 135. t36. 137. 138. I 39. 140. 1 4 1 r42. t43. r44. Tabelle 2 - Mittlere Nährstoffaufnahme von \iliederkäuern aus Grundfutter je Stallptatz und Jahr bzw. je Tiera Nährstoffaufnahme in kg PzOs Milchviehhaltung je Stallplatz und Jahr 2 je aufgezogenes Jungrind 39 36 34 32 je Tier und Jahr JJ 34 36 J 1 J I JJ 28 J I JJ 34 27 29 J 1 32 22 25 N 5,6 1 aJ 1 t20 109 96 108 111 113 98 98 1 0 1 86 93 98 l0l 77 84 89 94 68 75 Produktionsverfahren Kälberaufzucht 0 bis 16'Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tier konventionell extensiv mit V/eide Stallhaltung Leistung bezogen auf ECM (4,0 o/oFett,3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 12.000 kg ECM 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 12.000 kg ECM 5.000 kg ECM 7.000 kg ECM Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im ,,Naturschutz" Ackerfutterbaubetrieb Grünlandbetrieb (mit Weidegang) Grünlandbetrieb (ohne Weidegang mit Heu) Ackerfutterbaubetrieb (mit V/eidegang) Ackerfutterbaubetrieb (ohne Weidegang mit Heu) Ackerfutterbaubetrieb Kategorie Kälberaufzucht Jungrinderaufzucht Milcherzeugung mittelschwere und schwere Rassen leichte Rassen I 2. J 4. 5 6. 7 8. 9 10. I I 12. I aJ 14. 1 5 16. I 7 1 8 I 9 20. 2 1 22. Main Nährstoffaufnahme in kg PzOs 27 Rindermast je Stallplatz und Jahr 2,9 0,4 0,1 2,3)a je gemästetes Tier 12,5 12,8 12,8 12,0 je Tier und Jahr 21 32 36 je Tier und Jahr 5,3 5,0 je Tier und Jahr 3,8 je Tier und Jahr 6,r N 80 0,6 0,3 6 6 J I 32 31,5 29,8 90 108 t20 18,2 17,3 ll,7 2r,3 Produktionsverfahren 9.000 kg ECM Jungrindermast Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. MAT MAT und Kraftfutter Standardfutter N-/P-reduziert Bullenmast ab Kalb 45 kg LM ab Kalb 45 kg LM ab Kalb 80 kg LM ab Kalb 210 kg LM Mutterkuhhaltung 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (200 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (230 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (3a0 kg Absetzgewicht) Lammfleischerzeugung konventionell extensiv Ziegenmilcherzeugung 800 kg MllcUZíege p.a.; 1,5 Lämmer jeZiege; l6kgZluwachs /Lamm Gehegewild 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Kalb) 50 bis 250 kg L}i{;2,1Umtriebe p.a. 80 bis 210 kg Lllf;2,7 Umtriebe p.a. bis 675 kg LM (19 Monate) bis 750 kg LM bis 750 kg LM bis 750 kg LM 1,5 Lämmer/Schaf 40 kg Zuwachs je Lamm 1,1 Lämmer/Schaf 40 kg Zuwachs je Lamm Kategorie Rosa-Kalbfleisch Erzeugung Kälbermast Fresseraufzucht 6 Monate Säugezeit 9 Monate Säugezeit Mutterschaf mit Nachzucht Milchziege mit Nachzucht Damtiere 23 24 25 26. 27. 28. 29 30. J 1 32. JJ. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 4t. 42. Anlage 2 (zu $ 3 Absatz 4 Satz2 und Absatz 6, $ 6 Absatz 3,4 und 6, $ 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger *) Weidetage sind anteilig zu berechnen Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in V/irtschaft sdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen 1 Ausbringung Zuful:¡. 2 nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste IJ Tierart Gülle Festmist, Jauche, Vy'eidegang *) Gülle Festmist, Jauche , Weidegang *) 4 1 2 aJ 4 5 5. Rinder 85 70 10 60 6. Schweine 80 70 70" 60 7 Geflügel 60 50 8 andere(2.8. Pferde, Schafe) 55 50 Anlage 3 (zu $3 Absatz5Nummer2) Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens Düngemittel Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbrin-gens in 7o des Gesamtstickstoffgehaltes Rindergül1e 50 Schweinegülle 60 Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist 25 Schweinefestmist 30 Hühnertrockenkot 60 Geflügel- und Kaninchenfestmist 30 Pferdefestmist 25 Rinderjauche Schweinejauche 90 Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) 30 Klärschlamm fest (l 15 % TM) 25 Champignonkompost 10 Grünschnittkompost J Sonstige Komposte 5 Biogasanlagengärrückstand flüssig 50 B io gasanlagengärrückstand fest 30 SEITE 33 VON 108 Anlage 4 (zu$4Absatz1und2) Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs Tabelle 1 Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift 1 Kultur Tabelle 2 oder 4 2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 2 oder 4 J Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoff-bedarfswerten in dlha Tabelle 2 oder 4 4 Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt derletzten drei Jahre in dtlha Tabelle 3 oder 5 5 Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zeilen3 und 4 Zu- und Abschläge in kg N/ha für 6. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) $ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 undAbsatz 4 7 Ertragsdifferenz ' ,Zeile 5, Tabelle 3 oder 5 8 Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 6 9 Stickstoffnachlieferung aus der organischenDüngung der Vorjahre $ 4 Absatz I Satz 2 Nummer 5 10. Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Tabelle 7 oder 3 ll Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfüihung $ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 12. Stickstoffdüngebedarf während der Vegeta-tion in kg N/ha Summe der'Werte der Zellen2, 6,'7,8, 9,10und 1l 13 Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse $3Absatz3Satz2 SEITE 34 VON 108 Tabelle 2 Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode. 2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin). Kultur Ertragsniveau in dt/ha Stickstoffbçdqlfswertin kg N/ha 'Winterraps 40 .200 Winterweizen A, B 80 230 WinterweizenC 80 210 WinterweizenE 80 260 Hartweizen 55 200 Wintergerste 70 180 Winterroggen 70 t70 V/intertriticale 70 190 Sommergerste 140 Hafer 55 130 Körnermais 90 200 Silomais 450 200 Zuckerrübe 650 170 Kartoffel 400 180 Sonnenblume 30 r20 Ollein 20 100 SEITE 35 VON 108 Tabelle 3 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen Vorbemerkungen und Hinweise : l. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 Yovom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden. 2. Zu- undAbschläge richten sich grundsätzlichnach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3 und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von insgesamt höchstens 40 kg N/ha zulässig. 3. Bei der Kartoffel sind abweichend von Nummer 2 sowie den Spalten 3 und 4 nach Vorgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle in Abhängigkeit von der Sorte Zu- oder Abschläge von höchstens 30 kg N/ha zulässig. 4. Beim Anbau von Sorten, die nach den Angaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Durchschnitt ein um 20 % höheres Ertragsniveau als das Ertragsniveau nach Tabelle 2 erzielen, ist abweichend von Nummer 2 nachden Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein zusãtzlicher Zuschlag in Höhe von höchstens 10 kg N/ha zulässig. I 2 3 4 Kultur Ertragsdifferenzin dtiha Höchstzuschläge bei höheren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 Mindestabschläge bei niedrigeren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 Raps 5 l0 15 Getreide und Körnermais 10 10 15 Silomais 50 10 15 Zuckerrüben 100 10 15 Kartoffel 50 10 10 Fnihkartoffel 40 SEITE 36 VON 108 Tabelle 4 Stickstoflbedarfswerte für Gemüsekulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau ; Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr Vorbemerkungen und Hinweise : 1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode. 2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin ) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4. 3. Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (2m Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen. 4. Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden. 5. Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffrnenge im Boden ist abweichend von $ 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit ,,*" gekennzeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit,,*l' gekennzeichnetpn Kulturen in der 6. Kulturwoche durchzuführen. I 2 3 4 5 Kultur Ertragsniveau Stickstoffbedarfswert Probenahmetiefe Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur in dtlha in kg N/ha ln cm in kg N/ha Blumenkohl 350 300 60 80 Brokkoli 150 310 60 100 Buschbohnen r20 110 60 45 Chicoreerüben 450 1 35* 90 40 Chinakohl 700 210 60 45 Dill, Industrieware 250 105 30 25 Dill, Frischmarkt 200 85 30 5 Feldsalat 80 85 15 5 Feldsalat, großblättng 130 110 15 5 Gemüseerbse 80 8s 60 65 Grünkohl 400 200 60 35 Gurke, Einleger 800 2t0 30 50 Knollenfenchel 400 200 60 45 Kohlrabi 4s0 230 30 30 Kürbis 400 140 60 50 I 2 3 4 5 Kultur Ertragsniveau Stickstoffbedarfswert Probenahmetiefe Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur in dt/ha in kg N/ha mcm in kg Nlha Möhren, Bund- 600 I 15* 60 10 Möhren, Industrie 900 I 65** 90 45 Möhren, Wasch- 700 r25** 60 30 Pastinake 400 140* 60 50 Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 240 160* 60 10 Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt 160 100 60 10 Petersilie, Wurzel- 400 130** 60 Porree 600 250 60 55 Radies 300 lt0 30 5 Rettich, Bund- 500 t40 30 10 Rettich, deutsch 550 17s 60 30 Rettich, japanisch 1000 230 60 45 Rosenkohl 250 310 90 130 Rote Rüben 600 250 60 50 Rotkohl 600 260 60 60 Rucola, Feinware t7s 150,, 30 20 Rucola, Grobware 300 210 30 20 Salate, Baby Leaf Lettuce 140 30 0 Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) 350, 130 30 10 Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) 300 115 30 10 Salate, Eissalat 600 17s 30 15 Salate, Endivien, Frisee 3s0 150 60 l5 Salate, Endivien, glattblättrig 600 190 60 20 Salate, Kopfsalat s00 150 30 l0 Salate, Radicchio 280 t40 60 30 Salate, verschiedene Arten 450 150 30 10 Salate, Romana 450 140 60 10 Salate, Romana Herzeî 300 150 30 15 Salate, Zuckerhut 600 190 60 20 Schnittlauch, gesät, 300 210** 60 10 I ) 3 4 5 Kultur Ertragsniveau Stickstoffbedarfswert Probenahmetiefe Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur in dtlha in kg N/ha mcm in kg N/ha bis 1. Schnitt Schnittlauch, nach einem Schnitt 200 180 60 25 Schnittlauch, Anbau für Treiberei 280 240** 60 55 Schwarzwurzel 200 75** 90 25 Sellerie, Bund- 600 205 30 10 Sellerie, Knollen- 6s0 220 60 Sellerie, Stangen- s00 230 30 40 Mairüben (mit Laub) 6s0 170 30 15 Teltower Rübchen (Herbstanbau) 1s0 110 60 30 Spinat, Blatt-, FM, Baby 100 100 30 10 Spinat, Blatt-, Standard 250 190 30 30 Spinat, Hack, Standard 300 205 30 Stangenbohne, Standard 250 100 60 70 Weißkohl, Frischmarkt 700 60 75 V/eißkohl, Industrie 1 000 320 90 75 Wirsing 400 28s 60 80 Zucchini 650 250 60 85 Zuckermais 200 160 90 60 Zwiebel, Bund- 680 210* 30 15 Zwiebel, Trocken 600 155** 60 30 Rhabarber l. Stand-jahr 0 130 30 Rhabarber 2. Stand-jahr Austrieb 100 100 30 Rhabarber 3. Stand-jahr Austrieb 200 t20 60 Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb 350 t40 60 Rhabarber 2. Stand-jahr nach Ernte 150 60 Rhabarber 3. Stand-jahr nach Ernte r70 90 Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte t40 90 1 2 3 4 5 Kultur Ertragsntveau Stickstoffbedarfswert Probenahmetiefe Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur in dtlha in kg N/ha ln cm in kg N/ha Spargel 1. Standjahr 0 t40 60 Spargel 2. Standjahr 20 160 90 Spargel 3. Standjahr 80 160 90 Spargel ab 4. Stand-jafu 100 80 90 Tabelle 5 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen Vorbemerkungen und Hinweise Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %o vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezo gen werden. Tabelle 6 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Vorbemerkungen und.Hinweise: Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden I 2 Humusgehalt in o/o Mindestabschlag in kg N/ha größer 4,5 (stark humos) 20 I 2 3 Kultur Ertragsdifferenzin Prozent Zuschläge bei höheren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 Abschläge bei niedrigeren Frträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 Einlegegurken 20 40 40 Knollensellerie 20 40 40 Kopfkohl 20 40 40 Porree 20 40 40 Rettich 20 40 Rosenkohl 20 ,40 40 alle anderen in Tabelle 4 aufgeführten Kulturen 20 20 20 Tabelle 7 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Mindestabschlag in kg N/ha Grünland, Dauerbrach e, Luzerîe, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen, Gemüse 20 Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung l0 Raps, Körnerleguminosen 10 Feldgras 10 Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel 0 Zwischenfrucht Nichtleguminose, abgefroren 0 Nichtleguminose, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet 20 0 Leguminose, abgefroren 10 Leguminose, nicht abgefroren - im Frühjahr eingearbeitet - im Herbst eingearbeitet 40 l0 Futterleguminosen mit Nutzung 10 andere Zwischenfüichte mit Nutzung 0 Tabelle I Düngebedarfsermittlung für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle I Kultur (Grünland/mehrschnittiges Feldfutter) Tabelle 9 2 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 9 aJ Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha Tabelle 9 4 Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in %RPi.d.TM Tabelle 9 5 Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drer Jahre in dt TM/ha Tabelle 10 6. Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in % RP i. d. TM Tabelle 10 1 Ertragsdifferenz in dtlha aus Zellen 3 und 5 8 Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus Zeilen 4 und'l Zu- und Abschläge in kg N/ha für 9 Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre $ 4 Absatz 2 Satz I Nummer 4 10 Ertragsdifferenz ZeileT,Tabelle l0 11 Rohproteindifferenz ZeileS,Tabelle 10 t2 Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 11 13. Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbiirdung von Leguminosen Tabelle 12 14. ,l Stickstoffdüngebedarf währeúd der Vegetation in kg N/ha Summe der Werte der Zeilen2,g,l0 bzw. 11, 12 und 13 15. $3Absatz3Satz2 Tabelle 9 Stickstoffbedarfswerte bei Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Im Falle von,,Weide intensiv" gelten die angegebenen Werte für Grünlandstandorte mit einer 4- bis 5-fachen Nutzung und 50-prozentigen Wirksamkeit der Stickstoffüickführung aus'Weideexkrementen. 2. Im Falle von,,Weide extensiv" gelten die angegebenen Werte für Grünlandstandorte mit einer 2- bis 3-fachen Nutzung und 50-prozentigen'Wirksamkeit der Stickstoffüickführung aus Weideexkrementen 3. Im Falle von ,,Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr)" gelten die angegebenen'Werte frir zeitweise trockene Standorte. Ertragsniveau (Netto) Rohproteingehalt (% RP: 6,25 = kg N/dt Trockenmasse (TM)) Stickstoffbedarfswert in dr TM/ha in%RPi.d.TM in kg N/ha Grünland 1-Schnittnutntng 40 8,6 55 2-Schnittnutnng 55 11 ,4 100 3-Schnittnutzung 80 1 5,0 190 4-Schnittnutzung 90 17,0 245 5-Schnittnutzung 110 17,5 310 6-Schnittnutntng 120 lg,2 350 Weide/Mähweide Weide intensiv 90 18,0 130 Mähweiden, 60 o/o V/eideanteil 94 1 7,6 190 Mähweiden, 20 o/o Weideanteil 98 17,2 245 Weide extensiv 65 12,5 65 mehrschnittiger Feldfutterbau Ackergras (5 Schnitte I J afu) 150 16,6 400 Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr) 120 16,2 310 Klee-/Luzernegras (3 .4 Schnitte/Jahr) t20 18,2 350 Rotklee-/Luzerne in Reinkultur 110 20,5 360 Tabelle 10 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt Vorbemerkungen und Hinweise: l. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 Yo vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden. 2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz ztvischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. V/eicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 Yo vom Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenzherangezo- .gen werden. 3. Zu- undAbschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2und,3. 4. Im Falle von,,Ackergras (3 - 4 SchnittelJalv)* gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte. 1 ) 3 Zu- oder Abschläge in kg N/ha je 10 dt Ti\[/ha Ertragsdifferenz je I o/o Rohprotein in der TM Rohproteindifferenz Grünland 1-Schnittnutntng t4 6 2-Schnittnutzung 18 9 3-Schnittnutntng 24 l3 4-Schnittnutzung 27 t4 5-Schnittnutzung 28 l8 6-Schnittnutzung 29 l9 mehrschnittiges Feldfutter Ackergras (5 Schnitte/Jahr) 27 24 Ackergras (3 -4 Schnitte/Jahr) 26 I9 Klee-lLuzernegras (3 - 4 Schnitte/Jahr) mit einem Grasanteil > 50 o/o 29 l9 Tabelle 11 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 12 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen Mindestabschläge in kg N/ha Grünland sehr schwach bis stark humose Grünlandböden (weniger als 8 % organische Substanz) 10 stark bis sehr stark humose Grünlandböden (8 % bis weniger als 15 o/o organische Substanz) 30 anmoorige Grünlandböden Q5 % bis weniger als 30 o/o organische Substanz) 50 Moorböden (30 Vo und mehr organische Substanz) Hochmoor 50 Niedermoor 80 mehrschnittiger Feldfutterbau Ackergras (ohne Leguminosen) 0 Mindestabschläge in kg N/ha Leguminosen im Grünland Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 % 20 Ertragsanteil von Leguminosen größer l0bis20 % 40 Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 %o 60 Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau Klee-/ Ltzernegras je 10 YoErtragsanteil Leguminosen 30 Rotklee/ Luzeme in Reinkultur 360 Anlage 5 (zu $ 8 Absatz 1 bis 3, $ 10 Absatz I Satz3) für Stickstorr(N) oder r'åï'iåiö,å:i'ïlrìTÏ,:iriiiJ':1i:'#:l'fåTÏo^ Düngejahr 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: ........ . . .. .. .. Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche Beginn und Ende des Düngejahres: .................. Datum der Erstellung: .............. Der betriebliche Nährstoffuergleich erfolgt durch 1.1 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr ñir dic landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt, 1.2 Zusammenfassung der Ergebnisse von Vergleichen für Schläge, Bewirtschaftungseinheiten oder nach $ 3 Absatz 2 Satz3 zusammengefasste Flächen. () () 2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2 Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2: Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach $ 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche : Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach $ 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche: Bei Grünland/Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau: Anzahl der Schnittnutzungen: Zahl der Weidetage auf dem Schlag: Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: ...... Bei Grundfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach $ 8 Absatz 3 I J 4 Zufuhr (auf die Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag , zusammengefasste Fläche) Nährstoff Ín kg Abfuhr (von der Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag , zusammengefassten Fläche ) Nährstoff in kg I Mineralische Düngemittel Haupternteproduktel) 2. Wirtschaftsdünger tieriécher Herkunft Nebenernteprodukte J Sonstige organische Düngemittel 4 Bodenhilfsstoffe 5 Kultursubstrate 6 Pflanzenhilfsmittel 7 AbfÌille zur Beseitigung ($ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG) 8. Stickstoffbindung durch Leguminosen 9 Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr 10. unvermeidliche Verluste nach $ 8 .\bsatz 52) lt Differenz zwischen Zufuhr undAbfuhr) 2) DetaillierteAufschlüsselungerforderlich. Anlage 6 (zu $ 8 Absatz 1, $ 9 Absatz2, $ 10 Absatz I Satz 3) Anlage 7 (zu $ 8 Absatz 2, Anlage 5) Stickstoffgehalt pfl anzlicher Erzeu gnisse Weizen Mehrj ähriger betrieblicher Nährstoffvergleich gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre) Letztes benicksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: Beginn und Ende des Düngejahres: Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten: Datum der Erstellung: I Betrieblicher Nährstoffuergleich im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5 2. Differenz im Dünge- bzw. V/irtschaftsjahrKilogramm/Hektar J Stickstoff: Düngejahr und zwei Vorjahre Phosphat: Düngejahr und fünf Vorjahre 4. Vorjahr: 5 Vorjahr: 6 Vorjahr: 1 Vorjahr: 8 Vorjahr: 9 Düngejahr: 10. Durchschnittliche betriebliche Differenz je Hektar und Jahr Tabelle 1 Ackerkulturen 2 J 4 5 Kultur Ernteprodukt % TS in derFrischmasse FINVI) I : x kg N/dt Frischmasse Getreide, Körnermais Korn (12 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh3) 86 86 0,8 1,81 0,50 2,21 Korn (14 % RP 2)) Stroh Kom + Stroh 3) 86 86 0,9 2,11 0,50 2,51 Korn (16 % RP 2)) Stroh Kom + Stroh3) 86 86 0,9 2,41 0,50 2,81 Tabelle 1 Ackerkulturen I 2 J 4 5 Kultur Ernteprodukt % TS in derFrischmasse FINVI) I : x kg N/dt Frischmasse Wintergerste Roggen Wintertriticale Sommerfuttergerste Braugerste Hafer Getreide Korn (12 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 0,7 1,65 0,50 2,00 Korn (13% RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 0,7 1,79 0,50 2,14 Korn (1tZ Rr 2)¡ Stroh Korn * Stroh 3) 86 86 0,9 1,51 0,50 t,96 Korn (12 % RP 2)) Stroh Korn * Stroh 3) 86 86 0,9 ' 0,50 2,10 Korn (12 %F.P2)) Stroh Korn * Stroh 3) 86 86 0,9 1,65 0,50 2,10 Korn (13 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 0,9 1,79 0,50 ))L Kom(L2%RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 0,8 1,65 0,50 2,05 Korn (13 % RP 2) Stroh Korn + stròn 3) 86 86 0,8 1,79 0,50 2,19 Korn Stroh \a%RP') Korn + Stroh3) 86 86 0,7 1,3 8 0,50 1,73 Korn (11 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh t) 86 86 0,7 l,5l 0,50 1,86 Korn (11 % RP 2)) Stroh Korn * Stroh 3) 86 86 I ) I 1,51 0,50 2,06 Korn (12 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 1 I) 1,65 0,50 2,20 Ganzpflanze 35 0,56 Körnermais Korn (10 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 1,0 1,38 0,90 2,28 Korn (11 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 1,0 1,51 0,90 2,41 Tabelle I Ackerkulturen I 2 J 4 5 Kultur Ernteprodukt % TS in derFrischmasse HNVr) I : x kg N/dt Frischmasse Einj ährige Körnerleguminosen Ackerbohne Erbse Lupine blau Sojabohne Korn (30 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 1,0 4,10 1,50 5,60 Korn (26 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh3) 86 86 1,0 3,60 1,50 5,10 Korn (33 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh3) 86 86 1,0 4,48 1,50 5,98 Korn (32 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 86 86 4,40 1,50 5,90 Olfrüchte Raps Sonnenblume Senf öllein Korn (23 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 9l 86 1,7 3,35 0,70 4,54 Korn (20 % RP 2)) Stroh Korn + Stroh 3) 9t 86 2,0 2,91 1,00 4,97 Korn Stroh Korn + Stroh 3) 9 1 86 1,5 5,08 0,70 6,13 Korn Stroh Korn + Stroh 3) 9I 86 1,5 3,50 0,53 4,30 tr'aserpflanzen Flachs (Faserlgin) Ganzpflanze 86 1,00 Hanf (10O,150 dt/haTM) Ganzpflanze 40 0,4 Miscanthus (150-200 dt/hâ rM) Ganzpflanze 80 0,15 Hackfrüchte Knolle Kraut Knolle + Kraut 3) 22 15 0,2 0,35 0,20 0,39 Rübe Blatt Rübe + Blatt 3) 23 18 0,7 0,18 0,40 0,46 Rübe Blatt Rübe + Blatt3) 15 16 0,4 0,18 0,30 0,30 Kartoffel Zuckerrübe Gehaltsrübe Tabelle I Ackerkulturen I 2 J 4 5 Kultur Ernteprodukt % TS in derFrischmasse FrNVr) 1 : x kg N/dt Frischmasse Massenrübe Rübe Blatt Rübe + Blatt3) 12 t6 0,4 0,14 0,25 0,24 tr'utterpflanzen Silomais Ganzpflanze 28 0,38 Rotklee Ganzpflanze 20 0 55 Luzerne Ganzpflanze 20 0,60 Kleegras Ganzpflanze 20 a;52 Luzernegras Ganzpflanze 20 .' 0,54 Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze 20 0,48 Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze 15 0,35 Vermehrungspflanzen Grassamenvermehrung Samen Stroh Samen + Stroh3) 86 86 8,0 2,20 1,50 14,20 Klee-, Luzernevermehrung Samen Stroh Samen + Stroh 3) 9l 86 8,0 5,50 1,50 17,50 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-V2) Rohproteingehalt in der Trockenmasse3) Nähtstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt ' Tabelle 2 Gemüsekulturen 1 2 aJ Kultur Produktionsverfahren Nährstoffabfuhr inkg N/100 dt Frischmasse Auberginen 28 Blattsalate grün (Lollo, Eichblatt, Krul) t9 Blattsalate rot (Lollo, Eichblatt, Krul) t9 Blumenkohl 6er 28 Bohne, Stangenbohne 25 Bohnenkraut l) 32 Brokkoli >500g 45 Buschbohne 25 Chicoree r) Rübenanbau 25 Chinakohl 15 Dill 30 Eissalat l4 Endiviet) Frisee 25 Endivie glattblättrig 20 Feldsalat 45 Tabelle 2 Gemüsekulturen 1 2 aJ Kultur Produktionsverfahren Nährstoffabfuhr inkg N/100 dt Frischmasse Gemüseerbse 100 Grünkohl 49 Gurke 15 Knoblauch r) trocken 30 Knollenfenchel 20 Kohlrabi 8 bis 10 cm 28 Kohlrübe 26 Kopfsalat 18 Mairüben mit Laub l7 Mangold t) 25 Meerrettich t) 70 Möhre Bundmöhren Möhre Industriemöhren 1 J Möhre Waschmöhren 13 Paprika 30 Pastinake 25 Petersilie Blattpetersilie nach eineräSchnitt 45 Petersilie Wurzelpetersilie . 42 Porree gepflanzt 25 Radicchio 25 Radies 20 Rettich t) Bundrettich I7 Rettich .deutscher Rettich t4 Rettich japanischer Rettich 10 Rhabarber 18 Romana normal 20 Romana Romana Herzen 24 Rosenkohl nur Röschen 65 Rote Rüben ' 28 Rotkohl 22 Rucóla Feinware 40 Rucola Grobware 40 Salate Baby Leaf Lettuce 35 Schnittlauch gesät, bis L Schnitt 50 Schnittlauch gesät, nach einem Schnitt 50 Schnittlauch Anbau für Treiberei 50 Schwarzwurzel 23 Sellerie Bundsellerie 27 Sellerie Knollensellerie 25 Sellerie Stangensellerie 25 Spargel') nur Ernteprodukt 26 Speisektirbis 25 Tabelle 2 Gemüsekulturen 1 2 J Kultur Produktionsverfahren Nährstoffabfuhr inkg N/100 dt Frischmasse Spinat Blattspinat Standard 40 Spinat Blattspinat, FM. Baby 45 Spinat Hack, Standard 36 Teltower Rübchen Herbstanbau 45 Tomate 30 Weißkohl Frischmarkt 20 Weißkohl Industrie 20 Wirsingkohl 35 Zucchini 16 Zuckerhut r) Zuckermais l) Zuckermelone t) 15 Zwiebel Trockenspeise 18 Zwiebel Bundzwiebeln 20 r) eingeschränkter Stichprobenumfang bei der Erhebung der Daten ') bei Spa.gelzusátzlicher Bedarf für Einlagerung in Wurzel und Rhizome: 1. Standjahr: 59 N/Pflanze 2. Standjahr: 69 N/Pflanze 3. Standjahr: 59 N/Pflanze ab 4. Standjahr: 39 N/Pflanze Anlage 8 (zu$ 11) Geräte zum Aufbringen von Düngemittelno Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen 1 2 J 4 Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler, Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von unverdünnter Gülle, 5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle. Anlage 9 (zu $ 12) Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Vieheinheiten (VE) Tabelle I - Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in t /Tier bzw. m3/Tiers Anfall im Jahr an Jauche I m3/Tier 0,g2) 4,42) 3,9') 3,22) g,22) g,gz) 10,12) 9,62) 10, I 2) 10,12) 10,22) Güllea) 7 m3/Tier 1,8 7,9 8,4 7,8 17,T 18,8 20,2 17,8 19,2 20,6 ))) Frischmist 6 m3lTier 1 ,9 8,4 8,8 8,4 r4,3 15,2 17,2 r4,6 15,4 17,5 19,6 tlTier r,6 6,9 7,3 7,0 11,9 12,6 14,3 I ) I 12,8 14,5 r6,3 Einstreu 4 kg FM/ Tier und Tag 3,0 3,0 3,0 4,0 4,0 5,0 4,0 4,0 5,0 6,0 Produktionsverfahren 3 Milchviehhaltung 0 bis 24 Wochen konventionell extensrv Stallhaltung 6.000 kg ECM 8.000k9 ECM 10.000 kg ECM 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 12.000 kg ECM 2 Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im,,Naturschutz " Ackerfutterbaubetrieb Grünlandbetrieb (mit Weidegang) Grünlandbetrieb (ohne Weidegang mit Heu) Kategorie I Kälberaufzucht Jungrinderaufzucht Erstkalbealter 27 Monate Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 YoFett, 3,4 Yo Eiweiß); 0,9 Kalb 1 2. J 4. 5 6. l 8 9 I 0 tl 1 2 Anfall im Jahr anEinstreuProduktionsverfahrenKategorie Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL), Darmstadt Jauche I m3lTier 7,42) 7,72) g,42) 7,2') 7,8') g,22) 8,4') m3lTier 0,62) 0,5') 0,42) '> z2) 232) 2,12) !,9') Güllea) 7 mtlTier) r6,9 17,2 20,r 16,9 18,3 20,2 22,0 m'/Tier 0,73 1,03 0,86 5,9 5,9 5,7 5 1 Frischmist 6 ',m3lTier '' I4,3 14,5 17,3 14,3 15,2 17,3 L9,6 m3/Tier 1,2 0,9 0,9 4,5 4,5 4,4 3,9 5 tlTier 11,9 12,0. -t4 ,+ II,9 12,6 14,4 16,3 tlTier 0,96 0,73 0,63 3,7 3,7 3,7 3,3 4 kg FM/ Tier und Tag 4,0 4,0 5,0 4,0 4,0 5,0., 6,0 kg FMI Tier und Tag 0,5 0,5 0,5 1,0 1,0 1,0 1,0 3 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 6.000 kg ECM 8.000 kg ECM 10.000 kg ECM 12.000 kg ECM Rindermast MAT Standardfutter N-/P-reduziert ab Kalb ab Kalb ab 80 kg LM ab200 kg LM 2 Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang) Ackerfutterbaubetrieb (ohne V/eidegang mit Heu) 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. 80 bis 220kgLM; 2,5 Umtriebe p.a. 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebep.a. bis 625 kg LM (18 Monate) bis 700 kg LM I Kälbermast Fresseraufzucht Bullenmast 1 aJ I 4 1 5 I 6 1 7 1 8 I 9 20 2 I 22 23 24. 25 26 27 Anfall im Jahr an Jauche I m3/Tier 6,5') 1, 62¡ m3lTierplatz l,2t) T,2T) 1,21) r,2r) r,2') 1,4') I,4t) r,4t) I,41) 1,5t) Güllea) 7 m3lTier T4 t6 m3lTierplatz )) 2,4 )) 2,4 2,5 3,2 3,5 3,3 3,6 3,9 Frischmist 6 m3/Tier 12,5 14,7 m3lTierplatz 1,8 1,9 1,8 r,9 2,0 2,4 2,5 2,4 2,5 2,9 5 t/Tier r0,4 12,2 tlTierplatz 1,6 1 ,''l 1,6 1 ,J 1,8 )) 2,3 )) )7 2,6 Einstreu 4 kg FI\{/ Tier und Tag 4,0 5,0 kg FM/ Tierplatz und Tag 0,8 0,8 0,8 0,8 0,9 1,0 1 ,0 I ,0 I ,0 1,1 Produktionsverfahren 3 Mutterkuhhaltung 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (180 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (220kg Absetzgewicht) Sauenhaltung Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter' NJP-reduziert N:/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-Æ-reduziert N-/P-reduziert 2 20 aufgezogene Ferkel, 200 kg Zuwachs jePlatzp.a. 22 aufgezogene Ferkel, 216 kg Zuwachs je Platz p.a 26 aufgezogene Ferkel, 248 kg Zuwachs je Platz p.a. 20 aufgezogene Ferkel, 600 kg Zuwachs jePlatzp.a. 22 aufgezogene Ferkel, 656 kg Zuwachs jePlatzp.a. 26 aufgezogene Ferkel, 7 68 kg Zuwachs je Platz p.a. Kategorie 1 6 Monate Säugezeit Ferkelaufzucht bis 8kgLM Ferkelaufzucht bis 28 kg LM 28 29 30 3 1 32 JJ 34. 35 36 37 38 39 40 4 1 Anfall im Jahr an Jauche I m3lTierplatz 0,1t) 0,1t) 0,5t) 0,5t) 0,3t) 0,g1) 1,61) 0,5t) 0,5t) 0,61) 0,6t) 0,6t) m3lTier _3) 1,3 Güllea) 7 m3lTierplatz 0,35 0,35 1,0 1,0 1 ,7 1,6 r,6 1,1 1,1 1 ) 1 ) 1,3 m'/Tier 13,3 9,7 Frischmist 6 m3lTierplatz 0,2 0,2 0,7 0,7 0,9 0,9 1,2 0,7 0,7 0,7 0,8 0,8 m3lTier 19,4 14,4 5 tlTierplatz 0,173 0,I73 0,627 0,628 0,859 0,846 1,072 0,640 0,649 0,681 0,697 0,74r t/Tier 9,7 7,2 Einstreu 4 kg FM/ Tierplatz und Tag 0,05 0,05 0,3. '0,3 0,3 0,3 0,5 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 kg FM/Tier und Tag 6,0 4,0 Produktionsverfahren 3 Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-Æ-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert 60 kg Zuwachs jePIatzp.a. Standardfutter N-/P-reduziert -Standardfutter N-/P-reduziert N-/P-reduziert Pferdehaltung Stallhaltung Stallhaltung ) 450 g Tageszunahme im Mittel der Aufzucht 28 bis 115 kg LM, 180 kg Zuwachs jePlatzp.a. 95 bis 135 kg L}i/,240kg Zuwachs jePlatzp.a. 700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs 800 g Tageszunahme; 240 kg Zuwachs 900 g Tageszunahme; 270 kg Zuwachs Kategorie I Spezialisierte Fekelaufzucht von 8 bis 28 kg LM Jungsauenaufzucht Jungsaueneingliederung Eberhaltung Schweinemast; von 28 bis 117 kg LM Reitpferde 500-600 kg LM Reitponys 300 kg LM 42 43 44 45 46 47. 48. 49 50 51 52 53 54 55 56 Anfall im Jahr an Jauche I m'lTier 1 9) 2,5 1,3 m3/Tier _3) 3) m3lTier _3) m3lTierplatz _3) 3) Güllea) 7 m'/Tier 14,3 9,8 r0,2 7,5 m3lTier 2,3 2,3 m3lTier 2,5 m3lTierplatz 0,043 0,044 Frischmist '''r,, 6 ' m3lTier 2r,2 r0,2 1 2 7,7 m3lTier 3,1 3,2 m3lTier 2,9 m3lTíerplatz 0,0025 0,0025 5 tlTier 1Q;6' 5,1 8,1 5,4 t/Tier 2,0 2,1 tlTier r,9 tlTierplatz 0,00198 0,00201 Einstreu 4 kg FM/Tier und Tag 6,0 2,0 6,0 3,0 kg FM/Tier und Tag 0,6 0,6 kg FNü Tier und Tag 0,6 kg FM/ Tierplatz und Jahr 0,071 0,071 Produktionsverfahren 3 Großpferd 600 kg LM; Stallhaltung; 0,5 Fohlen p.a. Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stallhaltung;6. - 36. Monat Pony 350 kg LM, Stallhaltung; 0,5 Fohlen p.a Pony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung;6. -36 Monat Schafhaltung konventionelli. extensiv Ziegenhaltung 800 kg lll{ilcUZiege p.?.i 16kgZuwachs/Lamm 1;5 Lämmer je Ziege; Standardfutter N-Æ-reduziert 2 1,3 Lämmer/Schaf 40 kg Zuwachs je Lamm, Aufzuchtdauer 7 Monate bei 0,6 kg Einstreu je Tier und Tag 3,3 kg Zuwachs 3 Phasen-Fütterung Kategorie 1 Zuchtstuten Aufzuchtpferde Zuchtponys Aufzuchtpony Mutterschaf mit Nachzucht Milchziege mit Nachzucht Junghennenaufntcht 57. 58 59. 60. 6 1 62. 63 64 65 66 67 68 Anfall im Jahr an Jauche 8 m3lTierplatz 3) 3) _3) _3) 5) _3) 3) _3) m'lTier J ) _3) 3) 5) Güllea) 7 m3lTierplatz 0,128 0,r21 0,042 0,042 0,047 0,047 0,051 0,051 m'/Tier 0,r27 0,127 0,061 0,061 Frischmist 6 m3lTierplatz 0,0073 0,0069 0,0029 0,0029 0,0027 0,0027 0,0024 0,0024 m3lTier 0,1220 0,1224 0,0582 0,0584 5 t/Tierplatz ,0,00592 0,00551 0,00232 0,00233 0,00214 0,00215 0,00193 0,00194 tlTier 0,0610 0,0612 0,0291 0,0292 Einstreu 4 kg FM/ Tíerplatz und Jahr 0,122 0,122 0,r22 0,122 0,122 0,122 0, 1 22 0, t22 kg FM/ Tier und Durchgang 3,4 3,4 1,3 1,3 Produktionsverfahren 3 Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduzieit Putenmast Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert 2 17,6 kg Eimasse/Tier; 2 Phasen -Fütterung Mast 37 bis 40 Tage; 2,1kg Zuwachs/Tier Mast bis 37 Tage;1,85 kg ZuwachslTier Mast bis 33 Tage; l,6kgZtwachs /Tier 20,4k9 Zuwachs bis 21 Wochen Mast (56,4 kg Futterverbrauch) 10,9 kg Zuwachs 17 Wochen Mast (26,7 kgFutter) Kategorie I Legehennenhaltung Hähnchenmast Hähne Hennen 69 70 7 I 72 73 74. 75. 76. 7l 78 79 80. 8 I Anfall an Jauche I m3lTierplatz _3) m'lTier _3) j ) _3) r) niedrige Stroheinstreumenge: 3 bis 4 kg/GV und Tag2) bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis S kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (>11 kg/GV und Tag) füllt keine Jauche an.3) kein Jaucheanfall wegen hoher Einstreumenge oder Entmistungsverfahren a) berechnete Werte: (Trockenmassegehalt Kot + Trockenmassegehalt Harn)/'Tiockenmassegehalt der Rohgülle (Annahme: l0% TM) Güllea) 7 m3lTierplatz 0,235 m3lTier 0,030 0,070 0,lll Frischmist 6 m3lTierplatz 0,1150 m3lTier 0,0332 0,0746 0,1230 5 tlTierplatz 0,0575 t/Tier 0,0166 0,0373 0,0615 Einstreu 4 kg FM/ Tierplatz und Jahr 13,0 kg FM/ Tier und Durchgang 3;15 5,6 ll,2 Produktionsverfahren 3 Entenmast 1 9,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge (3,0 kg Zuwachs je Tier) bis 26 Tage Mast Gänsemast Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier SpätJWeidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier 2 Kategorie I Pekingenten 82. 83. 84 85 86 87 Tabelle 2 - umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der vieheinheiten (vE)6 VE 0,70 1,20 00I, 0,05 0,10 o,o2 r) 0,04 1) 0,06 r) 0,10 l) 0,16 1) 0,33 0,02 0,0183 0,00171) 0,0013 1) 0,0017 Tierart Pferde unter 3 Jahren Pferde 3 Jahre alt und älter Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr Jungvieh I bis 2 Jahre alt Zuchtbullen Kühe, Färsen, Masttiere Schafe unter 1 Jahr Schafe I Jahr alt und älter Ferkel (bis etwa 20 kg LG) Läufer (bis etwa 45 kg LG) aus zugekauften Ferkeln Läufer (bis etwa a5 kg) aus selbsterzeugten Ferkeln Mastschweine (> 45 kg LG) aus zugekauften Läufern Mastschweine (> 45 kgLG) aus selbsterzeugten Ferkeln Legehennen einschließlich Aufzucht zur B estandser gännng Legehennen aus zugekauften Junghennen Jungmasthühner (6 und weniger Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) Jungmasthühner (mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) l) Berechnung auf der Basis der erzeugten Tiere; in den übrigen Tiergruppen, Jahresdurchschnittsbestand. 6 Quelle: Bundesministerium flir Ernährung und Landwirtschaft Artikel2 Folgeänderungen (1) In $ I Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befordern von V/irtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBI. I S. 1062) wird die Angabe,,$ 5 Absatz 4o' durch die Angabe ,,$ 8 Absatz 6'o ersetzt. (2) $ 5b der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBI. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 3. Januar 2014 (BAnz. Nl 06.01.2014 Vl) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8" durch die Wörter 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, jeweils in Verbindung mit 2. Die Wörter,,Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff'werden durch die Wörter,,stickstofftraltige Düngemittel" ersetzt. Artikel3 Inkrafttreten, Außerkraftlreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom27. Februar 2007 (BGBI. I S. 221), die zvletzt durch Artikel 5 Absatz 3 6 des Gesetzes vom 24. Februar 20 I 2 (BGBL I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft. 1. Die lVörter,,$ 3 Absatz 6und ,,$ 5 Absatz 2 Satz l Nummer Absatz 4'o ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. , ' Bonn, den sErTE 63 VON 108 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen wird die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 abgelöst. Dabei werden insbesondere auch Vorgaben der EG- Nitratrichtlinie umgesetzt. Weiterhin wird der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung sowie Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung getragen. l. Zielsetzung und Notwendigkeit Mit der neu gefassten Düngeverordnung werden wie bisher die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen näher bestimmt. Damit soll verstärkt auf den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen hingewirkt werden. Den erhöhten Anforderungen des Gewässerschutzes an eine sachgerechte Düngung soll durch zusätzliche Vorgaben Rechnung getragen werden. Die Verordnung dient auch der Umsetzung der für die Düngung relevanten Elemente der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (sog. EG- Nitratrichtlinie). Die Düngeverordnung ist der wesentliche Bestandteil des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie. lm Rahmen der Neufassung wird auch aktuellen Erforderníssen bezüglich der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie Rechnung getragen, die sich aus der Überprüfung der Wirksamkeit des deutschen Aktionsprogramms ergeben haben. Der im Jahr 2012 für die Bundesrepublik Deutschland erstellte Nitratbericht zeigt auf, dass die Qualitätsziele der EG-Nitratrichtlinie zur Verringerung der Nitrateinträge in die Gewässer an etwa der Hälfte der Messstellen des Belastungsmessnetzes nicht erreicht wurden. Daraus ergibt sich insgesamt und speziell für belastete Grundwasserkörper weiterer Handlungsbedarf zur Reduzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge in die Gewässer. Dazu ist eine Überarbeitung der guten fachlichen Praxis der Düngung erforderlich. Zum Erlass der Verordnung gibt es daher keine Alternativen . sErTE 64 VON 108 ll. Wesentlicher lnhalt des Verordnungsentwurfs Die vorliegende Neufassung beinhaltet im Vergleich zu der bisher geltenden Fassung folgende wesentlichen Änderungen: 1. Konkretisierung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland , 2. Präzisierung der bestehenden Beschränkungen für das Aufbringen von stickstoff - und phosphatha lti gen Düngem ittel n auf ü berschwem mten, wassergesättigten , gefrorenen oder schneebedeckten Boden, 3. Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht weiden dürfen und Einführung eines solchen Zeitraums für Festmist, 4. Fortentwícklung des Nährstoffvergleichs, insbesondere Berechnung der Nährstoffabfuhr von Grundfutterflächen über die Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grundfutter und damit genauere Abbildung der innerbetrieblichen Stoffströme, 5. Verringerung der Kontrollwerte für die Nährstoffvergleiche und Enrueiterung der Maßnahmen bei der Überschreitung der Kontrollwerte, 6. Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern. lll. Finanzielle Auswirkungen des Verordnungsentwurfs 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 2. Erfüllungsaufiryand Grunclsäfzliche Vorbemerkuno Aufgrund der durch diese Verordnung neugefassten Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) ergeben sich gemäß nachfolgender Aufstellung insgesamt folgende Veränderungen des Erfüllungsaufwandes gegenüber der Düngeverordnung in der bisher geltenden Fassung, wobei der angegebene Erfüllungsaufwand und die Einsparungen im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen : SEITE 65 VON 108 a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufiruand für Bürgerinnen und Bürger b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (W) Zu erwarlen ist ein zusätzlicher Erfüllungsaufiryand für die Wirtschaft von ca.115,9 Millíonen Euro. Hierbei fallen ein einmaliger Erfüllungsaufiruand von ca. 41,5 Millionen Euro sowíe ein zusätzlicher wiederkehrender Erfüllungsaufiryand von ca. 74,4 Millionen Euro pro Jahr an. Zu Einzelheiten der Ermittlung siehe Tabelle 1. c) Einsparungen der Wirtschaft Die Regelungen der Verordnung führen zu einer verbesserten Düngewirkung und damit zu einer höheren Nährstoffeffizienz. Dadurch sind Einsparungen vor allem bei der Anwendung von Mineraldüngern zu enryarten, diese lassen sich jedoch nicht genau quantifizieren. d) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene ist kein zusätzlicher Erfrillungsaufiruand der Verwaltung zu enryarten. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder einschließlich Kommunen wird voraussichtlich bei ca.4,3 Millionen Euro pro Jahr liegen. Zu Einzelheiten der Ermittlung siehe Tabelle 1. SEITE 66 VON 108 Tabelle 1: Veränderungen des Erfüllungsauñrandes gegenüber der Düngeverordnung in der bisher geltenden Fassung W: Wirtschaft V: Verwaltung der Länder einschließlich Kommunen A: Anzahl der Fälle pro Jahr K: Kosten pro Fall E: Erfüllungsaufiruand Zusätzlicher Erfül I ungsaufiñrand gegenüber Düngeverordnung 2007 nicht abschätzbar Keine A: 13 (Flächenländer) K: 1 10.916 € (je Land) E: 1.441.908 €/Jahr A: 50.000 (Beprobungen) K:27,65 € fie Probe) E: 1.382.500 €/Jahr nicht abschätzbar nicht abschätzbar nicht abschätzbar nicht abschätzbar nicht abschätzbar A: 786.000 (Hektar) K: 4,83 € (je Hektar) E: 3.705.600 €/Jahr Normadressat W V W V W V W V W V W Vorgabe Phosphathaltige Düngemittel dürfen höchstens bis in Höhe der Näh rstoffabfuhr aufgebracht werden. Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat - Aufzeichnungspflicht nach $ 10 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat - Aufzeichnungspflicht nach $ 10 Verpfl ichtu ng zur Boden u ntersuchung, i m Gem üsean bau. Verpflichtung zur Bodenuntersuchung im Gemüseanbau. Kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen. Kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen. Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer Unverzügliche Einarbeitung, spätestens vier Stunden nach Beginn des Aufbringens. Regelung $3Abs.7i V.m.$9 Abs. 3 $ 4 Abs. 1-3 $ 4 Abs. 1-3 $4Abs.4 $4Abs.4 $5Abs.2 $5Abs.2 $5Abs.3 $5Abs.3 $6Abs. 1 Lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 I 9 10 Zusätzlicher Erfüllungsaufwand gegenüber Düngeverordnung 2007 A: 122.000.000 (m3 der genannten Düngemittel) K: 0,50 € (je m') E: 61.000.000 €/Jahr A: 1.200.000 (m3 Gärrückstand) K: 1,00 € (je m') E: 1.200.000 €/Jahr A: 660.000 (m' fl. Wirtschaftsdünger) K: 1,00 € fie m3) E: 660.000 € A: 5 (Länder) K: 55.458,00 € (je Land) E:277.290 €/Jahr nicht abschätzbar A: 19.430 (Anträge) K:70,20 € (je Antrag) E: 1.363.986 €/Jahr A: 2.800.000 (m3 Lagerraum) K: 5,00 € (je m3) E: 14.000.000 €/Jahr A: 1000 K: 351,00 € E: 351.000 EurolJahr berücksichtigt unter Nr.41 + 42 Normadressat W W W V W V W V W V Vorgabe Streifenförmige Ablage/ direkte Einbringung in den Boden von flüssigen organíschen oder flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln auf Ackerland ab 01 .02.2020, Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025. Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln . Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang lll Absatz2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91l676lEWG - Grünlandderoga- ', tion. Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang lll Absatz2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91l676lEWG - Grünlanddgrogation . Ausnahmen von der Beschränkung nach $ 6 Absatz 2 Satz 1 - Biogasderogation. Ausnahmen von der Beschränkung nach $'6 Absatz 2 Satz 1 -Biogasderogation. ' Verlängerung der Sperrfrist auf Ackèrland auf vier Monate (01 .10 - 31.01.) Verlängerung der Sperrfrist auf Ackerland auf vier Monate (01 .10 - 31.01.) Verlängerung der Sperrfrist auf Grünland auf drei Monate (01.11 - 31.01.) Verlängerung der Sperrfrist auf Grünland auf drei Monate (01.11. - 31.01.) Regelung $6Abs.2 $6Abs.3 $6Abs.4 $6Abs.4 $6Abs.5 $6Abs.5 $6Abs.7 $6Abs.7 $6Abs.7 $6Abs.7 Lfd Nr. 1 1 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Zusätzl icher Erfüllungsaufwand gegenüber Düngeverordnung 2007 Keine Keine berücksichtigt unter Nr.41 + 42 berücksichtigt unter Nr.41 + 42 Keine Keine mögliche Entlastung - nicht abschätzbar A: 18.000 K: nicht abschätzbar E: nicht abschätzbar nicht abschätzbar nicht abschätzbar A: 4.400.000 (m3 fl. Wirtschaftsdünger) K: 1,50 € (je m3) E: 6.600.000 €/Jahr A: 1.680 (Betriebe) K: 300,00 € (je Betrieb) E: 504.000 €/Jahr A: 1.680 (Betriebe) K: nicht abschätzbar E: nicht abschätzbar A: 1.680 (Betriebe) Normadressat W V W V W W W V W W W , V W W V W Vorgabe Verschiebung der Sperrfrist auf Acker- und Griinland Verschiebung der Sperrfrist auf Acker- und Grünland Sperrfrist Gemüsebau (01 .12. - 31.01.) Sperrfrist Gemüsebau (01 .12. - 31 .01 .) Erweiterung der Sperrfrist auf Festmist und Kompost (O1.12. - 31 .01 . mit Verschiebungsmöglichkeit) Erweiterung der Sperrfrist auf Festmist und Kompost (01.12. - 31 .01 . mit Verschiebungsmöglichkeit) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Gemüsebau ist zur Kopfdüngung und Nichteinhaltung einer Sperrfrist zwischen Anwendung und Ernte verboten. Ermittlung der Nährstoffabfuhr von den Grundfutterflächen Ermittlung der Nährstoffabfuhr von den Grundfutterfläohen Beim Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar. Ausnahme von der Erstellung des Nährstoffuergleichs für bestimmte Betriebe und Flächen Einhaltung Kontrollwert 50 kg N/ha.ab 2020 Auf Schlägen, bei denen die Phosphatgehalte überschritten sind, ist ein Kontrollwert nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre nicht zulässig. Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung bei Überschreitung der Kontrollwerte beim Nährstoffvergleich. Anordnung zur Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung bei Uberschreitung der Kontrollwerte. Vorlage der Düngebedarfsermittlung an die zuständige Stelle bei Regelung $6Abs.9 $6Abs.9 $6Abs.8 $6Abs.8 $6Abs.7 und 9 $6Abs.7 und 9 $7Abs.4 $8Abs.3 $8Abs.3 $8Abs.5 $8Abs.6 $ 9 Absatz 2 $9Abs.3 $9Abs.a $9Abs.4 $9Abs.5 Lfd Nr. 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Zusätzlicher Erfüllungsaufwand gegentiber Düngeverordnung 2007 K:3,22 € (je Betrieb) E: 5.409,60 €/Jahr Keine A: 5.630 (Betriebe) K:140,40 € (je Betrieb) E:790.452 €/Jahr A: 4.850 (Betriebe) K: 1.200,00 € (je Betrieb) E: 5.820.000 € A: 5.630 (Betriebe) K: 8,78 € (je Betrieb) E: 49.431,40 €lJahr A: 3.801.318 (m3 Lagerraum) K: 5,00 € fie m3) E: 19.006.590 € A: 282.000 (m' Lagerraum) K: 7 ,20 € fie m'?) E: 2.030.400 € Keine Normadressat W W V W W W Vorgabe Uberschreitung der Kontrollwerte Aufzeichnungen des ermittelten Düngebedarfs einschließlich der Berechnungen, der ermittelten Nährstoffmengen, der Werte nach $ 3 Abs. 4. Aufzeichnung der Überschreitungen nach g 3 Abs. 3 Satz2 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf. Aufzeichnungen des ermittelten Düngebedarfs einschließlich der Berechnungen, der ermittelten Nährstoffmengen, der Werte nach $ 3 Abs. 4. Aufzeichnung der Überschreitungen nach g 3 Abs. 3 Satz 2 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf. Geräte zum Aufbringen von mineralischen Düngemitteln müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. Geräte zum Aufbringen von mineralischen Düngemitteln müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine Grenzstreueinrichtung verfügen ln Betrieben >3 GV/þa und ohne eigene Aufbringungsflächen müssen nach einer Ubergangszeit von 5 Jahren Lagerkapazitäten für flüssigen Dung für den Anfall von g Monate nachgewiesen werden. Lagerkapazität für Festmist für den Dunganfall von 4 Monaten Verringerte Vedustkoeffizienten für Schweinegülle und -mist Regelung $ 10 Abs. 1 $ 10 Abs. 1 $ 11 Abs. 2 $ 11 Abs. 2,3 $ 12 Abs. 3 $ 12 Abs. 4 Anlage 2 Lfd Nr. 37 38 39 40 41 42 43 Erläuterunqen zu einzelnen Punkten der Tabelle 1: zu Nr. 1: Nicht abschätzbar, da keine Angaben zu den Flächenanteilen der Betriebe verfügbar sind, die aussagekräftige Werte zur Höhe der Phosphatversorgung liefern. zu Nr. 2 und 3: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, da Aufzeichnungen zur Düngung schon derzeit Praxis sind. Verwaltunq: Es entsteht ein einmaliger Aufwand für die Landesbehörden für die Bereitstellung von Richtwerten, Beratungsmaterial und EDV-Programm; Vollzug: siehe $ 10 Aufzeichnungspflichten zu Nr. 4 und 5: Die Verpflichtung zur Bodenuntersuchung statt Empfehlungen/ Schätzverfahren im Gemüsebau ist neu (Aufwand für Wirtschaft und ggf. für Verwaltung ). Der zusätzliche Bedarf an Nr¡n-Proben (Anzahl) ist nicht bekannt. Es wird angenommen , dass ca. bei der Hälfte der Gemüseanbaufläche (50.000 hg) eine Probe je Hektar und Jahr untersucht werden muss. Es entstehen jährliche Zusatzkosten, diesen stehen Einsparmöglichkeiten durch angepasste Stickstoffdüngung gegenüber . Verwaltunq: Es wird angenommen, dass kein relevanter Mehrauñuand gegenüber der Überprüfung anderer Verfahre n zur Bedarfsberechnung entsteht. Die Aufwands - und Kostensteigerung beim Vollzug hängt maßgeblich von der noch zu regelnden Kontrolltiefe ab. Zusätzlicher Aufi¡rand ist irn Falle des Anbaus von Gemüse (häufig sehr kleine aber viele Schläge) (siehe $ 10 Aufzeichnungspflichten) zu erwarten . zu Nr. 6 und 7: Die Vorsorgepflicht zur Vermeidung von Abschwemmung wird verschärft (Einbeziehung benachbarter Flächen). Dadurch entstehende Kosten sind schwer quantifízierbar. Es ist keine Abschätzung der Kosten für Wirtschaft und Verwaltung möglich. Die Länder bewerteten die entstehenden Venrualtungskosten unterschíedlich ("kein erheblicher Mehraufwand" bis zu"6 Std. Mehraufwand pro Fall"). zu Nr. 8 und 9: Die Änderungen betreffen nur eíne geringe Anzahl von Flächen und sind daher schwer quantifizierbar. Eine Abschätzung ist nicht möglich. ln der Verwaltunq sind nur Einzelfälle kontrollierbar. Die Nachweisführung ist nur anlassbezogen möglich, verlangt hohen Aufwand und führt zu hohen Untersuchungskosten. zu Nr. 10: Die Regelung beinhaltet konkretere Vorgaben zur Einarbeitung. Dies wird zu einem zusätzlichen Aufwand in Wirtschaft und Venvaltung führen. lm Jahr 2O1O wurden 18 Mio. m3 flüssiger Wirtschaftsdünger nach mehr als 4 Stunden eingearbeitet . Die durchschnittliche Aufbringungsmenge lag bei 22,9 m3lha. Daraus folgt, dass eine schnellere Einarbeítung (innerhalb von vier Stunden) auf 786.000 ha notwendig wird. Es wird angenommen, dass dabeijährliche Zusatzkosten entstehen, diesen steht der Nutzen durch vermiedene NH3-Verluste und eine entsprechend erhöhte Düngewirkung gegenüber. Verwaltunq: Die Regelung ist bereits seit 201012011 bundesweit so umzusetzen (über Verwaltungsvorschriften). Die Einhaltung ist nur bei SEITE 71 VON 108 Anwesenheit des Kontrolleurs beim Aufbringen kontrollierbar. Es entsteht ein höherer Aufwand im Vergleich zu bisher, durch breitere Kenntnisnahme der vier Stunden- Regelung und mehr Anzeigen, aber (bisher) keine systematischen Kontrollen zur Einarbeitung. zu Nr. 11: Die Technikauflagen führen zur Nachrüstung bzw. Neuinvestition in Schleppschlauchgestänge etc. oder Neugeräte. Es wird mit einem zusätzlichen Aufwand für Wirtschaft und Venrualtung gerechnet. lm Jahr 2010 wurden knapp 58 Mio. m3 flüssiger Wirtschaftsdünger mit Breítverteilern auf bestellte Ackerflächen und 64 Mio. m3 auf Grünland aufgebracht. Diese Mengen müssen ab 2020 bzw. ab 2025 streifenförmig aufgebracht werden. Den entstehenden jährlichen Zusatzkosten steht der Nutzen durch vermiedene NHs-Verluste und entsprechend erhöhte Düngewirkung sowie bessere Verteilgenauigkeit gegenüber. Venrualtung: Der Mehrauñ¡uand für die Kontrolle ist davon anhängig, ob die Vorgabe ein Kontrollmerkmal für systematische Kontrollen wird. Andernfalls erfolgt Vollzug über Anlasskontrollen oder "Kontrollkampagnen". Aufgrund der Anlasskontrollen und Antragsverfahren auf Ausnahmegenehmigung ist von einem Mehraufr,vand auszugehen. Wenn die Vorgabe zum Prüfinhalt wird, ist mit erheblichem Mehraufwand zu rechnen, da zum Zeitpunkt der Kontrolle alle bestellten Schläge, auf denen ein Aufbringen stattgefunden hat, kontrolliert werden müssten. Hinzu kommt die Bearbeitung möglicher Ausnahmen. zu Nr. 12: Die Einbeziehung aller org. Düngemittel einschließlich der Gärrückstände ist neu. Daraus ergibt sich ein Mehraufuvand für die Wirtschaft und eine Entlastung für die Ven¡raltung, da tierische Ausscheidungen nicht gesondert betrachtet werden müssen. Die Gärrückstände müssen aus Regionen mit hohem Wirtschaftsdüngeraufkommen zusätzlich exportiert werden. Es wird angenommen, dass ein Export von 1,2 Mio. m3 Gärrückstand über zusätzlich 10 km (durchschnittliche zusätzliche Entfernung ) durchgeführt werden muss. Dabei entstehen jährliche Zusatzkosten. Diesen steht der Nutzen durch erhöhte Düngewirkung beim Aufbringen auf Flächen mit höherem Düngebedarf gegenüber. Venrvaltunq: Die getrennte Berechnung von Gärrückständen tierischer und pflanzlicher Herkunft entfällt (spielt nur bei hohen Aufbringmengen eine Rolle). Es wird in den meisten Ländern mit einem steigenden Aufwand gerechnet, da mehr Verstöße vermutet werden. Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass die Mengen, die auf die 170 kg-Obergrenze angerechnet werden, nun genauer überprüft werden müssen. Ein Land enryartet eine Entlastung. zu Nr. 13 und 14: Die Regelung der bisherigen ,,Derogation" für Grünland mit bis zu 230 kg N/ha aus tierischen Ausscheidungen wird wegen Ablaufs der Ausnahmegenehmigung der EU-Kommission aufgehoben. Bis zu einer Erneuerung der Genehmigung durch die EU-Kommission, die Deutschland anstrebt, ist eine solche Derogation nicht möglích. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Aufwand für díe Wirtschaft und die SEITE 72 VON 108 Ländervenvaltungen. Durch Wegfall der Derogation müssen Betriebe mit Ausnahmengenehmigung in 2013 nun bis zu 0,66 Mio. m3 Gülle exportieren; die zusätzliche ïransportentfernung ist unbekannt - geschätzt werden durchschnittlich 10 km. Den voraussichtlich einmaligenZusatzkosten steht ggf. der Nutzen durch erhöhte Düngewirkung beim Aufbringen auf Flächen mit höherem Düngebedarf gegenüber. Nach einer Erneuerung der Genehmigung durch die EU-Kommission ist davon auszuqehen . dass kein zusätzlicher Erfüllunqsaufl¡vand für die Wirtschaft entsteht. Verwaltunq : Die Fallzahl der Anträge belief sich bisher auf 1.469 Betriebe (2013). Es wird angenommen, dass bei der angestrebten Erneuerung der EU-Genehmigung und einer daran anschließenden Fortsetzung der Derogationsmöglichkeít die Fallzahlen steigen und daher im Zusammenspiel mit neuen Prüfmerkmalen Mehraufiryand entsteht . zu Nr. 15 und 16: Die Ausnahmeregelung für Gärrückstände mit jährlicher einzelbetrieblicher Genehmigungspflicht erzeugt einen zusätzlichen Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Díe Fallzahlen bleiben ggf. aufgrund der Genehmigungsvoraussetzungen gering. Es ist keine Abschätzung zu den entstehenden zusätzlichen Kosten der Wirtschaft möglich. Verwaltunq: Es kann nicht sicher abgeschätzt werden, ob alle Gärrückstand-Erzeuger Ausnahmeanträge stellen. Es wird angenommen, dass bei 50 o/o der Biogasanlagen (7.772 Anlagen im Jahr 2013) jeweils etwa fünf Erzeuger einen Antrag stetlen. Der erwartete Aufivand für die Verwaltung pro Fall (Antrag) wird mit zwei Stunden geschätzt. Der jährliche Mehraufrruand für Venvaltung entsteht vor allem durch Bearbeitung und Prüfung aller jährlich zu stellender Einzelanträge, Bescheid -Erstellung incl. Gebühren, Rechtsbehelfsverfahren und Widersprüche. zu Nr. 17 und 18: Die Verschärfung der Sperrfrist für Stickstoffdünger auf Ackerflächen (nach der Ernte der Hauptkultur nur noch zu Kulturen mit Stickstoffbedarf) ist eine Konkretisierung der pflanzenbedarfsgerechten Düngung. Es wird angenommen, dass zusätzlicher Lagerraum für ca. 2,8 Mio. m3 Gülle benötigt wird. Den anfallenden jährlichen Zusatzkosten steht der Nutzen durch erhöhte Düngewirkung beim Aufbringen auf Flächen bzw. in Zeiten mit höherem Düngebedarf gegenüber. Verwaltunq: Die genauen Kosten der Verwaltung sind nicht abschätzbar. Es wird davon ausgegangen , dass etwa 1.000 Fälle im Jahr zu bearbeiten sind. Daraus ergibt sich voraussichtlich ein erheblicher jährlicher Mehraufi¡rand für die Verwaltung, da spezifischere Kontrollen notwendig werden. Mit einem erheblichen Anstieg der Fallzahlen von anlassbezogenen Kontrollen und deren einzelfallbezogener Bearbeitung; insbesondere in der "Übergangszeít", ist zu rechnen. zu Nr. 19 und 20: Die Auswirkungen der verlängerten Sperrfrist auf Grünland und der damit einhergehenden Verlängerung der Lagerdauer werden in den Erläuterungen zu Nr. 41 und 42 berücksichtigt. sEtTE 73 VON 108 zu Nr. 21 und 22: Die Regelung besteht bereits in der geltenden Düngeverordnung. Es ist davon auszugehen, dass kein zusätzlicher Erfüllungsauflryand entsteht. zu Nr. 23 bis 26: Die Auswirkungen der Sperrfristen im Gemüsebau und für Festmist und der damit einhergehenden Verlängerung der Lagerdauer werden in den Erläuterungen zu Nr. 41 und 42 berücksichtigt. zu Nr. 27: Es wird angenommen, dass keíne Zusatzkosten entstehen. Nach der allgemeinen Praxis wird bereits jetzt eine Kopfdüngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern zu Gemtisekulturen auch aus hygienischen Gründen nicht durchgeführt. Ein ausreíchender Abstand zwischen organischer Düngung und Ernte wird von den Betrieben für die Vermarktung der Ernteprodukte bereits heute eingehalten. Vpnualtunq: Es wird angenommen, dass kein relevanter Mehraufi¡vand für Kontrollen entsteht. ln der Einführungsphase könnte ein Mehraufiruand der Landesbehörde für die Anpassung von Beratungsmaterial entstehen zu Nr. 28 und 29: Die Abschätzung der Nährstoffabfuhr über Grundfutterflächen führt zu realitätsnäheren Ergebnissen für Futterbaubetriebe. Mit der Vereinfachung der Berechnung wird zugleich eine verschärfte Wirksamkeit der N/ha-Grenzen des Nährstoffvergleichs bewirkt. Daraus ergeben sich Be- und Entlastungen der Wirtschaft, der Venrualtung. Die Entlastung der Wirtschaft betrífft insbesondere die Vereinfachung der Berechnung im Nährstoffvergleich, sodass die Abschätzung der Grundfuttererträge entfällt. Allerdings müssen beim Zu- und Verkauf von Grundfutter und Gärrückständen Nachweise z. B. über Lieferscheine geführt werden. Hier entsteht ggf. ein Mehraufiruand für die Betriebe. Es wird angenommen, dass keine Veränderung des Erfüllungsaufiruandes gegenüber der Düngeverordnung von 2OO7 anfallen, da sich die Wirkungen kompensieren. Venryaltuno: ca. 80 o/o aller deutschen Betriebe verfügen über Grünland. Betriebe im Jahr 2010 (DESTATIS) mit Grünland: 239.394, Silomais: 106.948, Rindern: 144.850, Schafen: 22.273, Pferden: 49.000. Es wird angenommen , dass eine mögliche Entlastung der Verwaltung erfolgt, da die Berechnung und damit auch die Kontrolle des Nährstoffvergleichs vereinfacht werden. Bei Zu- und Verkauf von Grundfutter oder Gärrückständen müssen Nachweise z. B. über Lieferscheine kontrolliert werden. Auch hier entsteht ggf. ein Mehraufiryand. Die Vereinfachung der Bilanz wird ggf. durch den Mehraufwand der Belegkontrolle aufgehoben . Daher ist davon auszugehen, dass diese Regelung künftig zu einem Mehraufwand für die Verwaltung führen wird, insbesondere, da die Regelung CC-relevant ist. lnsgesamt betrachtet, dürfte aus dem neuen $ I in Verbindung mit der zu erwartenden Bußgeldbewehrung und der CC-Relevanz der Saldenüberschreitung nach $ 9 und ggf. Absenkung des max. Saldos der größte Zuwachs an Aufwand und Kosten zu erwarten sein. Bisher war nur die Plausibilisierung des Nährstoffuergleichs notwendig , künftig werden eine tiefer gehende Prüfung mit neuen Berechnungs- und sEtTE 74 VON 108 Kontrollinhalten und eine belastbare Bewertung von Verstößen insbesondere bei überschrittenen Salden erforderlich werden. Der Mehraufiryand durch die Lieferscheinkontrolle ist nicht abschätzbar. zu Nr. 30: Die Anrechnung unvermeidlicher Verluste und der damit in Verbindung stehenden Zuschläge für Stickstoff bei der letzten Gemüsekultur vor dem Winter wird mit der Neufassung der Verordnung angepasst und auf alle Gemüsekulturen bezogen . Die zulässigen unvermeidlichen Verluste werden auf 60 kg N/ha vermindert. Dadurch entstehen ggf. Kosten für die Wirtschaft und Vereinfachungen für die Verwaltung . Von der Absenkung der tolerierbaren N-Salden sind vor allem Kohlsorten, Zucchini und Zuckermais betroffen, die auf insgesamt ca. 18.000 ha angebaut werden . Anpassungsbedarf besteht vor allem in Betrieben, die auf solche Kulturen spezialisiert sind. Hierzu liegt keine Kostenabschätzung vor. Verwaltunq Es wird davon ausgegangen, dass durch die Regelung kein relevanter Mehraufwand für die Kontrolle , sondern eher Vereinfachung entsteht. Der Aufiruand hinsichtlich der Kontrolle ändert sich nicht, da sich nur die Bewertungsgrundlage ändert. zu Nr. 31: Die Erhöhung der Abscheidegrenzen befreit kleinere Betriebe von der Aufzeichnungspflicht für den Nährstoffvergleich. Durch die Regelung kommt es ggf. zur Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung. Die Entlastung von kleinen Betrieben ist nicht quantifizierbar. Aufzeichnungen zur Düngeplanung sind bereits verbreitete Praxis auch bei kleineren Betrieben, die hiezu nicht verpflichtet sind. Verwaltunq: Díe Fallzahlen für Kontrollen könnten ggf. abnehmen, allerdings besteht weiterhin die Notwendigkeit der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen. Somit wird von keiner Entlastung der Verwaltungen áusgegangen. zu Nr. 32: Eine Abschätzung der Auswirkung der Absenkung der Kontrollwerte ist derzeit nicht möglich, da auf Bundesebene keine Angaben zur Höhe der Nährstoffüberschüsse der Betriebe vorliegen. zu Nr. 33: Bisher war auch auf hoch und sehr hoch versorgten Böden ein Aufbringen bis 20 kg Phosphatüberschuss möglich (Aufwand für Wirtschaft, gewisser Zusatzaufwand für Ven¡raltung (Unterscheidung der Versorgungstufen)). Durch die Absenkung des maximalen Phosphatsaldos auf 0 wird ein zusätzlicher Export von 4,4 Mio. m3 Gülle, über zusätzlich ca. 15 km (durchschnittliche zusätzliche Entfernung) erwartet . Diesen jährlichen Zusatzkosten steht der Nutzen durch erhöhte Düngewirkung beim Aufbringen auf Flächen mit höherem Düngebedarf gegenüber. Verwaltunq : Der Kontrollaufwand je Kontrolle erhöht sich, da in mehr Fällen eine Prüfung der P-Versorgung erfolgen muss. Siehe $ 3 AbsatzT - Ermittlung ggf. betroffener Schläge bzw. Unterscheidung nach Versorgungsstufen ist erforderlich. Zusätzlicher Aufwand zur Feststellung der hoch und sehr hoch mit P versorgten Schläge, der SEITE 75 VON 108 Schlagabgrenzung zur Probennahmefläche und der Herausrechnung dieser Schläge bei der Saldierung. zu Nr. 34 und 35: Aufwand für Wirtschaft (Kosten der Beratung) und Verwaltung (Auñrvand für betriebsindividuelle Anordnung). Es wird angenommen, dass für bis zu 30 % der jährlich kontrollierten (ca. 5.630) Betriebe eine Beratung angeordnet werden muss. Dadurch entstehen jährliche Zusatzkosten. Durch Anpassungs- und Lernprozesse dürfte die Anzahl der angeordneten Beratungen im Zeitablauf abnehmen. Ven¡valtunq: ln den ersten Jahren ca. 30 o/o der kontrollierten Betriebe, durch Anpassung absinkende Fallzahl. Es wird erwartet, dass zusätzliche Aufwand für die Anordnung und Prüfung der Teilnahme an der Düngeberatung anfällt (pro Fall in Stunden im einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst). Ein Mehraufiryand für Verwaltung zu erwarten - Prüfung der Einzelfälle; Bescheiderstellung incl. Gebühren, ggf. Rechtsbehelfsverfahren. Zusätzlich müssen Düngeberatungen anerkannt werden oder von Behörde selbst angeboten werden. zu Nr. 36: Aufwand für Wirtschaft (Kosten der Übermittlung) und Venvaltung (Aufwand für betriebsindividuelle Anordnung).Annahme: Für bis zu 30 o/o derjährlich kontrollierten ca. 5.630 Betriebe wird eine Beratung angeordnet. Dadurch entstehen jährliche Zusatzkosten. Durch Anpassungs- und Lernprozesse dürfte die Anzahl der angeordneten Beratungen im Zeitablauf abnehmen. Verwattunq: Komplexere Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der Düngeplanung, Prüfungen der Einzelfälle und damit in Verbindung stehender Mehrauñryand. Kosten nicht abschätzbar. Für den Fall des Erlasses einer Anordnung erhöhter Aufwand auch für die Nachprüfung der nach der Düngeberatung vorzulegenden Unterlagen zur Prüfung des Nährstoffuergleichs. zu Nr. 37 und 38: Neue Aufzeichnungspflichten z. B. konkretere Vorgaben zur Düngeplanung , siehe auch $ 3 könnten ggf. zu zusätzlichem Aufrvand für Wirtschaft (soweit schriftliche Düngeplanung nicht sowieso erfolgt) und Venrualtung führen. Für die Abschätzung wurde angenommen, dass keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft entstehen, da Aufzeichnungen zur Düngung bereits gängige Praxis sind. Veruvaltung: ln der Venrualtung entsteht ein neuer Prüfinhalt, da die Düngebedarfsermittlung in schriftlicher Form bisher nicht vorgeschrieben war. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand von mehr als 50 % wird angenommen. Dieser beruht auf der Anforderung von Unterlagen, der Kontrolle der eingesetzten Werte, der eigenen Düngebedarfsermittlung für den kontrollierten Betrieb, der Prüfung bei Überschreitungen, dem Mehraufwand durch konkretere Vorgaben. Die Schätzung beruht auf 5.630 kontrollierten Betrieben , je Fall wird der Zeitaufwand mit vier Stunden geschätzt. zu Nr. 39 und 40: Neue Auflage für Mineraldüngerstreuer. Soweit noch nicht vorhanden , muss das Gerät nachgerüstet oder in neue Geräte investiert werden (Aufinand für Wirtschaft und Verwaltung - neuer Kontrollparameter). Der zusätzliche lnvestiti- SEITE 76 VON 108 onsbedarf ist nicht bekannt. Es wird angenommen, dass die Hälfte der Betriebe unter 50 ha eine Nachrüstung (970.000 ha) benötigen; Gemeinschaftsinvestitionen mit einer Hektarleistung von 200 ha pro Jahr. Daraus ergeben sich einmalige Anpassungskosten für die Wirtschaft. Ven¡,raltunq: Da der Umfang der beregelten Geräte deutlich größer wird, erhöhen sich auch der Aufwand und die Kosten für die Verwaltung . Neuer Prüfinhalt bedeutet auch mehr Aufi¡rand insbesondere bei Anlasskontrollen wegen Nichteinhaltung der Abstandsregelungen und Abdrift. Wenn Kontrolle anhand von Geräteklassifizierung erfolgt, dann kaum Mehraufwand. zu Nr. 41: Betriebe, die der Düngeverordnung unterliegen und mehr als 3 GV/ha halten , müssen nach einer Übergangszeit von 5 Jahren zusätzliche Lagerkapazität vorweisen . ln der Abschätzung der Fallzahl wurden auch flächenlose Betriebe berücksichtigt (Mehrkosten für Wirtschaft (lnvestitionen); keine oder geringe Mehrkosten für Verwaltung). Betriebe mit über 3 GV/ha im Jahr 2010: 1.267.106 (825.320 in Betrieben mit LF, weítere 441.786 in Betrieben ohne LF), Erweiterungsbedarf 2 Monate Lagerkapazität (Annahme: zusätzlicher Lagerbedarf im Durchschnitt nur 2 Monate, da bereits Güllelagerkapazitäten für über 6 Monate verfügbar sind); Annahme: 1,5 m3 Lagerraum je GV und Monat. Einmalige Zusatzkosten, diesen steht der Nutzen durch erhöhte Düngewirkung beim Aufbringen auf Flächen bzw. in Zeiten mit höherem Düngebedarf gegenüber. zu Nr. 42: Zusälzlicher lnvestitionsbedarf für ca. 280.000 m2 für Lagerung von Festmist (bei Stapelhöhe 2 t pro m2; Basis: bereits vorhandene Mistlagerkapazität nach Ag ra rstruktu rerhebu ng 2007, Anteil Festm istsysteme gemä ß I nventa rbericht Gasemissionen 2012 fur 2010). Einmalige Zusatzkosten, diesen steht der Nutzen durch ggf. erhöhte Düngewirkung beim Aufbringen auf Flächen bzw. in Zeiten mit höherem Düngebedarf gegenüber. Venryaltunq: Der Kontrollaufiryand erhöht sich durch die Berechnung der im Betrieb anfallenden Festmistmengen und dem Abgleich mit der vorhandenen Lagerfläche. Hierzu ist eine Berechnungsmethodik zu erarbeiten (möglichst bundeseinheitlich). zu Nr. 43: Verringerung der Phosphorbilanz auf 0 wirkt stärker als verringerte N-Verluste (sowohl bzgl. max. Stickstoffsaldo als auch bzgl. max. Stickstoffzufuhr über Schweinegülle). Deshalb wird davon ausgegangen, dass es keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Gülleexport gibt (keine zusätzliche Belastung von Wirtschaft und Verwaltung). sEtTE 77 VON '108 Weitere Kosten Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind nicht zu enryarten. Auswirkungen auf Eínzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau , sind nicht zu enryarten. lV. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen Auswirkungen des Verordnungsentwurfes von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Der Entwurf enthält keine Regelungen, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen. Soweit Personen von den Regelungen der Verordnung betroffen sínd, wirken sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise aus. V. Auswirkungen des Verordnungsentwurfes im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung; Demografische Auswirkungen Das Verordnungsvorhaben steht im Einklang mit d-em Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie . Die vorgesehenen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV) sind dem Nachhaltigkeitsprinzip verpflichtet . Die Verordnung leistet einen wichtigen Beitrag zum Schulzder Lebensräume und zur Verringerung von Nährstoffeinträgen in Gewässer. Sie trägt zur Vermeidung der Verunreinigung von Wasser und Boden bei. Dies trägt auch dazu bei, die Artenvielfalt zu erhalten. Mit der Nachhaltigkeit des Verordnungsentwurfs gehen generell auch vorteilhafte Auswirkungen auf kommende Generationen einher. Spezifische demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf dagegen nicht. Vl. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union Die Düngeverordnung als Teil der vorliegenden Verordnung ist wesentlicher Bestandteil des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (siehe dazu schon oben unter l.). Die Verordnung ist mit den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie und auch mit sonstigem EU-Recht vereinbar. SEITE 78 VON ,108 Vll. lnkrafttreten, Befristung Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten. Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da bundeseinheitliche Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen auf Dauer notwendig sind und auch das umgesetzte EU-Recht keine Befristung enthält. B. Besonderer Teil Zu Artikel I (Düngeverordnung - DüV) Rechtsgrundlagen 1. Regelungen zur guten fachlichen Praxis beim Düngen: $ 3 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, des Düngegesetzes 2. Regelungen nach $ l Absatz 1 Nummer2, S6Absatz 1 und 2und S7, S 10Absatz 2: $ 3 Absatz 5 [Absatz 4 neu] des Düngegesetzes 3. Regelung nach $ 1 Absatz 2: $ 3 Absatz 3 und Absatz 5 des Düngegesetzes 4. Regelung nach $ 10 Absatz 3: $ 3 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7, und Absatz 5 [Absatz 4 neu] des Düngegesetzes 5. Regelung nach $ 12 und $ 13 Absatz 1 : $ 3 Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz2 Nummer 9 sowie $ 5 Absatz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes 6. Regelung nach $ 13 Absatz,2 und 3: $ 3 Absatz3, auch in Verbindung mit $ 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes 7. Regelung nach $ 14: $ 3Absatz 3 undAbsatzS sowie $ 5Absatz2 Nummerl des Düngegesetzes. Vorbemerkung Die Erläuterungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Änderungen gegenüber der bisher geltenden Düngeverordnung. SEITE 79 VON 108 Zu $ 1 (Geltungsbereich) $ 1 Absatz 1 bestimmt ohne Änderungen Geltungsbereich und Zweck der Düngeverordnung . Der neue Absatz 2 stellt lediglich klar, dass die Düngeverordnung auch für Düngemittel , Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gilt, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat , der Türkei oder einem EFTA-/EWR-Staat stammen und nach dem Düngegesetz in Deutschland in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen. Zu $ 2 (Begriffsbestimmungen) $ 2 definiert wie nach der bisher geltenden Düngeverordnung die Begriffe, die für die Verordnung von besonderer Bedeutung sind. Die Regelung díent der rechtssicheren Anwendung und einheitlichen Auslegung dieser Begriffe. Erläutert werden nachfolgend nur Anderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. ln Nummer 7 wird der Begriff ,,Nährstoffabfuhr" definiert. Die Definition dient der Klarstellung und logischen Ergänzung der schon bislang definierten ,,Nährstoffzufuhr" (vgl.S2Nummer6DüV). ln Nummer 12 wird bestimmt, was unter verfügbarem Stíckstoff zu verstehen ist. Diese Definition dient zur Klarstellung des unter Nummer 13 definierten wesentlichen Gehalts an verfügbarem Stickstoff. Der verfügbare Stickstoff ist der pflanzenverfrigbare , zu einem bestimmten Zeitpunkt míneralisierte Stickstoff im Boden. Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen muss dieser auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - vom Betriebsinhaber ermittelt werden. Damit wird sichergestellt, dass eine genaue Erfassung des im Boden verfügbaren Stickstoffgehaltes erfolgt. Dies stellt die Grundlage einer bedarfsgerechten Düngebedarfsermittlung dar. ln Nummer 13 wurde die Definition des wesentlichen Gehalts an verfügbarem Stickstoff an die Definition des verfügbaren Stickstoffs nach Nummer 12 angepasst. ln Nummer 14 sind oberirdische Gewässer als Gewässer im Sinne des $ 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes definiert. Dementsprechend gilt ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser als oberirdisches Gewässer im Sinne der Düngeverordnung. SEITE 80 VON ,108 Nummer 15 bestimmt den Begriff des Betriebsinhabers. Erfasst werden auch ausländische Unternehmen und/oder Personen, die in Deutschland Flächen landwirtschaftlich nutzen. Zu $ 3 (Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln) $ 3 legt grundsätzliche Anforderungen für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubtraten und Pflanzenhilfsmitteln fest. Zu Absatz 1 ln Konkretisierung des $ 3 Absatz 2 des Düngegesetzes führt Absatz 1 die grundlegenden Faktoren für die bedarfsgerechte Anwendung auf. Absatz 1 Satz 2 entspricht hierbei dem $ 3 Absatz 4 der bisher geltenden Düngeverordnung. Danach ist die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf den voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen, der Nährstoffuersorgung aus dem Boden und aus der Düngung auszurichten. Zudem hat das Aufbringen so zu erfolgen, dass die enthaltenen Nährstoffe den Pflanzen zeit- und mengengerecht zur Verfügung stehen. So sind etwa bei Stickstoff auch die erforderliche Zeitfür die Mineralisierung sowie der für die Pflanzenernährung tatsächlich verfügbare Anteil zu berücksichtigen. Satz 3 unterstreicht die Bedeutung der Feldversuchswesen der Länder. Ergebnisse der regionalen Feldversuche waren die Grundlage für die Vereinheitlichung der Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung nach Absatz2ff . Soweit Ergebnisse verfügbar sind, sollen diese mit herangezogen werden. Zu Absatz 2 Die Regelung enthält - wie bereits $ 3 Absatz 1 und 2 der bisher geltenden Düngeverordnung - die grundsätzliche Verpflichtung zur Ermittlung des Düngebedarfs der Kultur nach vorgegebenen Kriterien vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat. Die Verpflichtung zur Düngebedarfsermittlung bezieht sich auf jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit. Sie dient der Kalkulation der für eine sachgerechte Pflanzenernährung erforderlichen Nährstoffmenge und ist deshalb notwendigerweise auf die pflanzenverfügbaren Nährstoffe in den Düngemitteln und im Boden ausgerichtet. Dies unterscheidet die Düngebedarfsermittlung von der Bilanzierung der Nährstoffe nach $ I (,,Nährstoffvergleich"), wo die zugeführte Stickstoffmenge auf der Grundlage des Gesamtnährstoffgehaltes zu berücksichtigen ist. Bei der Düngebedarfsermittlung können, wie bisher, Schläge zu Bewirtschaftungseinheiten zusam mengefasst werden. sEtTE 81 VON 108 Gegenüber der bisher geltenden Düngeverordnung werden die Vorgaben für die Düngebedarfsermittlung vor allem für Stickstoff erheblich konkretisiert (vgl. nunmehr $ 3 Absatz 2 in Verbindung mit $ 4 und Anlage 4; siehe dazu im Einzelnen noch die dortigen Erläuterungen). Der ermittelte Düngebedarf ergibt eine standortbezogene Obergrenze der zulässigen Stickstoff- bzw. Phosphatmenge, die nur in Ausnahmefällen auf Grund eintretender Witterungsereignisse und Bestandesentwicklung überschritten werden darf (vgl. auch Absatz 3). Aufgrund der deutlich gestiegenen Anforderungen an die Ermittlung des Düngebedarfs sind Erleichterungen für Betriebe vorzunehmen, die Gemüse- und Erdbeerkulturen auf sehr kleinen Flächen oder satzweisen Anbau von Gemüsekulturen durchführen . Hier würde die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4 für jede Fläche zu erheblichem bürokratischen Aufwand führen, ohne dass dadurch Verbesserungen bei der Düngepraxis erzielt werden. Für die in $ I Absatz 6 genannten Betriebe und Flächen soll die Düngebedarfsermittlung nach $ 3 Absatz 2 in Verbindung mit $ 4 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht verpflichtend sein. Beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen gelten unter bestimmten Voraussetzungen - ebenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - Ausnahmen von den grundsätzlichen Anforderungen an die Düngebedarfsermittlung . Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 darf der nach Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff und Phosphat nur in zu begründenden Einzelfällen im Verlauf der Vegetation - z. B. durch Witterungsereignisse, Probleme bei der Bestandsentwicklung etc. -,,nach oben" korrigiert werden. Die Begründung für eíne solche Überschreitung ist nach $ 10 aufzuzeichnen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass einerseits die Düngebedarfsermittlung 'seitens der Landwirte mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt und andererseits Näh rstoffuerl ust d urch bewusstes Verhalten verh i ndert werden. Zu Absatz{ Absatz 4 entspricht im Wesentlichen $ 4 Absatz 1 der bisher geltenden Düngeverordnung . Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln ist die Kalkulation einer sachgerechten Düngung wegen der Bandbreite der Gehalte und der unterschiedlichen Verfügbarkeit der Nährstoffe besonders schwierig. Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit gestiegenen Anforderungen an die Düngung auch unter Umweltgesichtspunkten liegt die sachgerechte Ermittlung und insbesondere die Kenntnis der Nährstoffgehalte organischer und organisch-mineralischer Düngemittel im erheblichen fachlichen lnteresse des Landwirtes. Daher enthält Absatz 4 die Verpflichtung den Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniums EtïE 82 VON '108 stickstoff und Gesamtphosphat organischer und organisch-mineralischer Düngemittel vor dem Aufbringen nach den in Absatz 4 genannten Methoden zu ermitteln. Zu Absatz 5 Nachdem der Düngebedarf ermittelt wurde, ist zu unterscheiden, mit welchen Düngemitteln der Bedarf gedeckt werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der darin enthaltene Gesamtstickstoff durch die organísche Bindungsform im Anwendungsjahr nicht vollständig zur Verfügung steht. Die Werte in Anlage 3 stellen Mindestwerte dar, die bei der Bemessung der Düngung zu beachten sind. Bei der Bemessung der auszubringenden Stickstoffmenge ist auch die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens relevant. Die mit mineralischen Düngemitteln aufgebrachten Stickstoffmengen sind im Jahr der Anwendung auf Grund ihrer Beschaffenheit und leichten Aufnahme durch die Pflanzen in voller Höhe anzusetzen. lm Gegensatz dazu beinhalten organische oder organisch-mineralische Düngemittel komplexe Verbindungen , in denen die Stickstoffmengen gebunden sind. lm Jahr der Anwendung kann die mit organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln aufgebrachte Stickstoffmenge auf Grund der komplexen Strukturen und der damit in Verbindung stehenden notwendigen Umsetzungsprozesse nicht vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Zur Bemessung der im Jahr der Anwendung wirksam werdenden Stickstoffmengen werden in Anlage 3 Werte hinsichtlich der Mindestwirksamkeit der organischen und organisch-mineralischen Düngemittel vorgegeben. Werden im Betrieb andere als dort aufgeführte Düngemittel eingesetzt, so können die Ausnutzungsraten der angewandten Düngemittel im Jahr der Anwendung in der Regel auch bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle erfragt werden. Da auch im Folgejahr der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln noch eine feststellbare Nachlieferung erfolgt, sind nach $ 4 Absatz 1 SaIz2 Nummer 5 und $ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zehn vom Hundert der im Vorjah r m it d iesen D ü ngem ittel n aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge zu berücksichtigen . Zu Absatz 6 Bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft können Stickstoffverluste in Form von Ammoniak nicht vollständig verhindert werden. Diese unvermeidbaren Aufbringungsverluste können bei der Ermittlung der tatsächlich aufgebrachten Nährstoffmengen berücksichtigt werden. Damit möglichst emissionsarme Aufbringungsverfahren zur Anwendung kommen, dürfen jedoch höchstens die Werte aus Anlag e 2 fur die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und für Gärrückstände höchstens zehn Prozent der nach Absatz 4 ermittelten Gehalte berücksichtigt werden . sErTE 83 VON 108 Zu AbsatzT Diese Regelung zur Phosphatdüngung dient der Verringerung von Nährstoffausträgen in Gewässer insbesondere durch Bodenabtragungen bei Erosionsereignissen. Mit der Regelung wird zugleich rechtliche Klarheit geschaffen, dass Landwirte z. B. den Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern nutzen können, da diese neben Stickstoff auch Phosphat und andere Nährstoffe enthalten. Sind Böden hoch mit Phosphat versorgt und liegt der Phosphatgehalt über den in Absatz 7 Satz lgenannten Werten, so dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Nährstoffabfuhr der angebauten Kultur aufgebracht werden. Auf diese Weise wírd ei ne weitere Näh rstoffan reicherun g u nterbunden. Auf Böden, die sehr hoch mit Phosphat versorgt sind und die Werte nach Absatz 7 Satz 2 übersteigen, sind mit Blick auf einen ressourceneffizienten Umgang mit Phosphat und mit dem Ziel der Verringerung eventueller erheblicher Nährstoffeinträge durch Erosion in Oberflächengewässer weitergehende Einschränkungen der Phosphataufbringung notwendig. Um den betroffenen Betriebe n Zeitfür die erforderliche Anpassung zu ermöglichen, ist eine schrittweise Verringerung der Aufbringung vorgesehen . Werden allerdings infolge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel schädliche Auswirkungen auf Gewässer festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle anordnen, dass geringere Mengen gedüngt werden, oder die Düngung mit phosphathaltigen Düngemitteln untersagen. Zu $ 4 (Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht zu ermitteln (vgl. $ 3 Absatz 2). Die Erfordernisse und wesentlichen Faktoren für die Ermittlung des Düngebedarfs werden mit der Noveflierung der Düngeverordnung weiter konkretisiert. Zu Absatz 1 ln Absatz 1 wird die Vorgehensweise bei der Bedarfsermittlung für die Stickstoffdüngung auf Ackerland und im Gemüsebau konkretisiert. Grundlage der Düngebedarfsermittlung ist der Nährstoffbedarf der Kultur bei einem bestimmten Ertragsniveau unter den jeweiligen bestimmten Standardbedingungen. lnsoweit kommt der Ermittlung des Ertragsniveaus besondere Bedeutung zu, da überzogene Ertragserwartungen zu einem überhöhten Düngebedarf führen. Deshalb soll künftig grundsätzlich der dreijährige Durchschnitt herangezogen werden. Da Missernten infolge von Witterungsereignissen durch Trockenheit, Hagelschlag u. a. das standorttypische Ertrags- SEITE 84 VON 108 niveau verfälschen, besteht die Möglichkeit, diese Jahre aus der Berechnung auszuschließen (vgl. Anlage 4 Tabelle 3). Weiterhin sind die Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit zu berücksichtigen. Zu weiteren Einzelheiten der Düngebedarfsermittlung vgl. die Begründung zu Anlage 4. Zu Absatz 2 lm Falle von Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau ist künftig entsprechend dem Verfahren auf Ackerland und im Gemüsebau ebenfalls eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff nach spezifischen Vorgaben durchzuführen. Diese ermittelten Werte gelten sodann als standortbezogene Obergrenze der zulässigen Stickstoffdüngung . Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Begründung zu Anlage 4. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 sind die Betriebsinhaber verpflichtet, auch den Düngebedarf fiir Phosphat zu ermitteln. Hier erfolgte noch keine Vereinþeitlichung auf Bundesebene. Die Ermittlung kann daher auch weiterhin auf der Grundlage der Empfehlungen der zuständigen Stellen der Länder erfolgen. Zudem ist es möglich, die Düngebedarfsermittlung für Phosphat auch im Rahmen der Fruchtfolge durchzuführen. Die im Boden vorhandenen Phosphatgehalte sind durch regelmäßige Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen. Zu Absatz 4 $ 4 Absatz 4 entspricht im Wesentlichen $ 3 Absatz 3 der bisher geltenden Düngeverordnung . Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat vom Betriebsinhaber zu ermitteln. Während für Ackerflächen, die nicht dem Anbau von Gemüsekulturen dienen auch künftig bei der Ermittlung der zu Vegetationsbeginn im Boden verfügbare Stickstoff auf Beratu ngsem pfeh I u ngen der zuständ igen Stellen zurückgegriffen werden kann, ist beim Anbau von Gemüsekulturen nach Gemüsevorkultur die im Boden verbliebene Stickstoffmenge nicht abschätzbar, sodass in jedem Falle eine Bodenuntersuchung durchzuführen ist. Beim satzweisen Anbau von Gemüsekulturen, gelten die Erleichterungen nach $ 4 Absatz 1 Nummer 2. sEtTE 85 VON 108 Zu $ 5 (Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ) Zu Absatz 1 Die Regelung greift $ 3 Absatz 5 der bisher geltenden Düngeverordnung auf und entwickelt diesen weiter. Ziel der Regelung ist es, dass bei der Düngung das Risiko des Abschwemmens von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln wie auch der Verlust von Ammoniumstickstoff in die Atmosphäre reduziert werden. Die Regelung ist anders als bisher nicht auf Stoffe mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stíckstoff oder Phosphat beschränkt , sondern gilt für alle Stoffe, die Stickstoff und Phosphat enthalten. Anders als bisher gilt künftig das Verbot des Aufbringens auf schneebedeckten Boden, da auch bei geringen Schneedecken immer Abschwemmungen von Stickstoff und Phosphat in Gewässer mit der Schneeschmelze - insbesondere bei Regen - erfolgen können. Neu geregelt wird auch das Aufbringungsverbot auf gefrorenen Böden. Das Aufbringen auf gefrorenen Boden ist künftig nur dann zulässig, wenn der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird, ein Abschwemmen nicht zu besorgen ist und andernfalls (2. B. bei einer späteren Düngung auf nicht gefrorenen Boden) die Gefahr der Bodenverdichtung bestehen würde. Zusätzlích wird die Menge bei einer Ausbringung auf gefrorenen Boden auf 60 Kilogramm Gesamtstickstoff begrenzt. Zu Absatz 2 Die Regelung entwickelt $ 3 Absatz 6 der bisher geltenden Düngeverordnung weiter. Anders als bisher gilt sie nicht nur für Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat, sondern auch für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmíttel sofern sie Stickstoff und Phosphat enthalten, da diese Stoffe meist in großen Mengen aufgebracht werden und daher bei Starkregenereignissen auch in erheblicher Menge durch Erosion abgeschwemmt werden können. Mit der geänderten Abstandsregelung zu Gewässern sollen insbesondere der direkte Eintrag von Nährstoffen in Oberflächengewässer verhindert und die Filterwirkung der nicht geQüngten Fläche zur Reduzierung des Nährstoffaustrages genutzt werden. Dazu sind ausreichende Abstände von Gewässern einzuhalten. Hierbei ist insbesondere das typische Streubild des benutzten Gerätes zum Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu beachten. Derartige Streubilder sind über Handbücher zum Gerät, Streutabellen etc. sowie durch eigene Versuche auch für den Landwirt leicht zu ermitteln . Darüber hinaus wird der landwirtschaftlichen Praxis eín Anreiz zur Anwendung präziser Düngungstechniken gegeben. Das Aufbringen muss hierbei so erfolgen , dass keine Düngemittel etc. innerhalb eines Meters zur Böschungsoberkante SEITE 86 VON ,108 des Gewässers gelangen (auch bei Wind). Neu ist, dass auch ein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen zu vermeiden ist. Hierdurch sollen insbesondere Nährstoffausträge und eine Überdüngung dieser Flächen und damit einhergehende Gefahren für den Biotop- und Gewässerschutz verhindert werden. Zu Absatz 3 Zum Schutz oberirdischer Gewässer macht Absatz 3 für landwirtschaftliche Flächen mit einer Hangneigung ab zehn Prozent die notwendigen Vorgaben für die - Aufbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln um Abschwemmungen zu vermeiden. Gegenüber der Vorgängerregelung nach $ 3 Absatz 7 der bisher geltenden Düngeverordnung wird der Mindestabstand auf fünf Meter erweitert.. Zu beachten ist, dass zusätzlich zu den Vorgaben nach $ 5 Absatz 3 die Vorgaben nach $ 5 Absatz 1 und 2 gelten. Zu Absatz 4 Entspricht $ 3 Absatz 8 der bisher geltenden Düngeverordnung. Der Begriff der oberirdischen Gewässer wird in $ 2 definiert. Zu Absatz 5 Entspricht $ 3 Absatz I der bisher geltenden Düngeverordnung. Neben den Regelungen nach $ 5 Absatz 2 und 3 der Düngeverordnung gibt es aus Gründen des Gewässerschutzes weitere landesrechtliche Vorschriften, die ebenfalls Abstände zum Gewässer und Bewirtschaftungsvorschriften enthalten. Diese Vorschriften basieren auf Ermächtigungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Sie sind im Einzelfall weitgehender als die Düngeverordnung, um die EU-Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen. Durch $ 3 Absatz 5 wird sichergestellt, dass die landesgesetzlichen Regelungen neben der Düngeverordnung anwendbar und damit die verschiedenen Regelungsbereiche - Düngerecht und Wasserrecht - in Ergänzung zueinander bestehen bleiben. Zu $ 6 (Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln ) $ 6 stellt zusätzliche Vorgaben hinsichtlich der Anwendung von bestimmten Düngemitteln auf. Hierbei werden die Regelungen nach $ 4 Absatz 2 bis 6 der bisher geltenden Düngeverordnung fortentwickelt. lnsbesondere werden das Aufbringen und Einarbeiten in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen konkretisiert. Die Obergrenze der im Durchschnitt des Betriebes mit organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aufbringbaren Stickstoffmenge und mögliche Ausnahmen im sErïE 87 VoN 108 Herbst und Winter von dieser Obergrenze werden festgelegt sowie Sperrfristen für die Stickstoffdüngung geregelt. Zu Absalz 1 Absatz 1 entwickelt $ 4 Absalz2 der bisher geltenden Düngeverordnung weiter. Einträge an Stickstoff aus der Atmosphäre auf nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen können zu Umweltproblemen führen. Eín erheblicher Anteil solcher Stickstoffeinträge stammt aus Ammoniakemissionen der Landwirtschaft in Zusammenhang mit dem Aufbringen von Düngemitteln, die Ammoniumstickstoff enthalten. Solche Veduste können mit einfachen Maßnahmen minimiert werden. Wesentliches Mittel zur Minderung von Ammoniakemissionen ist die unverzügliche Einarbeitung der aufgebrachten Düngemittel. Absatz 1 legt daher fest, dass die Einarbeitung grundsätzlich unverzüglich , spätestens jedoch vier Stunden nach Beginn des Aufbringens zu erfolgen hat. Diese Frist darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn der Boden auf Grund von nicht vorhersehbaren Witterungsereignissen nicht ohne eine Schädigung des Bodens befahrbar ist. Die Beeinträchtigung der Befahrbarkeit des Bodens darf erst nach dem Aufbringen erfolgt sein. Wírd festgestellt, dass der Boden nicht befahrbar ist, hat der Betriebsinhaber sicherzustellen , dass die Einarbeitung unverzüglích erfolgt, wenn der Boden wieder befahrbar ist. Die Regelung der unverzüglichen Einarbeitung gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost, da diese nur geringe Mengen an Ammoniumstickstoff enthalten. 7l Absalz2 Da Nährstoffverluste durch Ammoniakemissionen auch in wachsenden Beständen auftreten, sollen künftig nach ausreichenden Übergangsfristen nur noch emissionsarme Aufbri ngungstech n i k en zur Anwend u ng kommen. lst der Einsatz der genannten Techniken auf Grund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes (2. B. starke Hangneigung und damit erhöhtes Sicherheitsrisiko) unmöglich oder unzumutbar, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen genehmigen. lm Übrigen wird mit der Regelung ein Beitrag geleistet, um hinsichtlich von Ammoniakemissionen die Ziele der Richtlinie 2001181lÊG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (sog. EU-NEC-Richtlinie) und des Übereinkommens über weiträu m ige grenzü bersch reitende Luftveru n rei n igu ng das Protokol I betreffend d ie sElrE 88 VON 108 Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (sog. Göteborger Protokoll oder Multikomponentenprotokoll) zu erreichen. Zu Absatz 3 Bislang galt - entsprechend den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie - nur für Wirtschaftsdlinger tierischer Herkunft eine Obergrenze für die im Durchschnitt des Betriebes aufgebrachte Stickstoffmenge in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar (S 4 Absatz 3 der bisher geltenden Düngeverordnung). Die neue Regelung nach Absatz 2 dehnt diese Obergrenze nunmehr auf alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel aus. Erfasst werden damit also insbesondere auch Gärrückstände aus Biogasanlagen, die vergleichbare Eigenschaften wie Gülle oder Güllefeststoffe aufweisen . Die Einbeziehung aller organischen und organisch-mineralischen Düngemittel in die Obergrenzenregelung ist damit begründet, dass der in diesen Düngemitteln enthaltene Stickstoff überwiegend in organischer Bindung vorliegt und erst nach Mineralisierung der organischen Substanzen pflanzenverfügbar wird. lm Anwendungsjahr erfolgt deshalb nur eine anteilige Anrechnung der aufgebrachten Stickstoffmenge auf die Düngung (siehe auch $ 3 Absatz 5). Bei überwiegend organischer Düngung und sehr hohen Düngermengen sowie günstigen Voraussetzungen für die Mineralisierung der organischen Substanzin Zeiträumen ohne Pflanzenbestand besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko für Stickstoffauswaschung in das Grundwasser. Durch die Begrenzung der organischen Düngung wird dieses Risiko deutlich reduziert. Zu Absatz 4 Nach der EG-Nitratrichtlinie können die Mitgliedstaaten das Aufbringen von höheren Stickstoffmengen (d.h. mehr als 170 kg) aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft zulassen. lm Rahmen der Genehmigung sind strenge Auflagen zu berücksichtigen. Die Nutzung dieser Option durch die Mitgliedstaaten setzt zudem eine Genehmigung durch die EU-Kommission voraus. Eine frühere Ausnahmegenehmigung der EU-Kommission, die auf Grünland und Feldgrasflächen unter bestimmten Bedingungen das Aufbringen von 230 kg Stickstoff je Hektar aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft erlaubte und auf die $ 4 Absatz 4 der bisher geltenden Düngeverordnung gestützt war (sog. Derogationsregelung ), ist mittlerweile ausgelaufen. Deutschland beabsichtigt künftig wíeder eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Absatz 4 trägt dem bereits jetzt Rechnung, damit die Düngeverordnung nach Erlass einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht erneut geändert werden muss. Soweit die Kommission die Genehmigung erteilt und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Kommissionsentscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Beachtung der Bedingungen der Kommissionsentscheidung SEITE 89 VON 108 Ausnahmen von der 170 kg-Obergrenze für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft genehmigen. ln diesem Fall gilt die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigte Stickstoffmenge und damit nicht die Obergrenze nach $ 6 Absatz 3 Satz 1. Zu Absatz 5 und 6 Auf Ackerflächen, die zur Gewinnung von Substraten für den Betrieb einer Biogasanlage genutzt werden, besteht typischerweise ein hoher Stickstoffbedarf. Durch die Einbeziehung der Biogasgärrückstände pflanzlichen Ursprungs in die einzuhaltende Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar nach Absatz 3 kann ggf. der hohe Nährstoffbedarf dieser Flächen in auf die Produktion von Biogas spezialisierten Betrieben nicht allein durch Rückführung der Gärrückstände gedeckt werden. Diese Betriebe sollen daher die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme von Absatz 3 zu beantragen, soweit die EU-Kommission eine Ausnahme nach Absatz 4 genehmigt hat. Für die Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gelten die Bedingungen der Entscheidungen der EU-Kommission grundsätzlich entsprechend. Zu den Absätzen 7 und I Nach der EG-Nitratrichtlinie sind Zeiträume vorzusehen, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, soweit dies im Rahmen einer guten fachlichen Praxis erforderlich ist. Absatz 7 sieht daher bestimmte Sperrfristen für das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff vor. Gegenüber der Vorgängerregelung nach $ 4 Absatz 5 der bisher geltenden Düngeverordnung werden die Sperrfristen verlängert und alle Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff einbezogen. Somit gelten die Beschränkungen künftig auch für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentíeren sowie von Kompost mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 1,5 vom Hundert in der Trockenmasse. lm Sinne der ,,guten fachlichen Praxis der Düngung", die sich auch in zahlreichen Beratungsempfehlungen der Länder gntsprechend widerspiegelt, besteht in den in Absatz 7 vorgesehenen Zeiträumen grundsätzlich kein Düngebedarf. Nach der Ernte der Hauptfrucht aufgebrachte Dünger unterliegen in erhöhtem Maße der Gefahr der Auswaschung, sofern die Nährstoffe nicht durch angebaute Kulturen aufgenommen werden. Die Einführung einer Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren, feste Gärrückstände und Kompost in Absatz 7 dient der Umsetzung von Vorgaben der EG-N¡tratrichtlinie . Absatz 8 sieht jedoch auch fachlich begründete Ausnahmen von der Sperrfrist nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 vor. Die Düngung ist jedoch nur zulässig, wenn ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Die Menge ist zusätzlich auf 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff bzw. 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt. SEITE 90 VON 108 Ein Aufbringen von Stickstoff allein zur Strohdüngung im Herbst ist nicht mehr zulässig . Beim nachfolgenden Anbau einer Zwischenfrucht kann jedoch Stickstoff gedüngt werden. Zu Absatz 9 Um den jeweiligen Bedingungen Rechnung zu tragen, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen - wie schon nach $ 4 Absatz 5 der bisher geltenden Düngeverordnung - künftig alle Verbotszeiträume einheitlich um bis zu vier Wochen verschieben . Eine Verkürzung des zeitlichen Verbots ist nicht zufässig. Zu $ 7 (Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote) $ 7 entspricht teilweise $ I der bísher geltenden Düngeverordnung. Zu Absatz 1 Zum Schutz der Anwender, der Umwelt und der Verbraucher sind in der Düngemittelverordnung für verschiedene Düngemittel, Bodenhilfqstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel Kennzeichnungsauflagen vorgesehen, aus denen sich u. a. bestimmte Anwendungsbeschränkungen ergeben. Nach dem neuen Absatz 1 sind solche Anwendungsbeschränkungen bei der Anwendung einzuhalten. Damit sollen insbesondere stoffliche Risiken, die bei der Anwendung von bestimmten Stoffen entstehen können, vermieden werden Zu den Absätzen 2 und 3 Die Regelungen entsprechen $ 8 Absatz 2 und 3 der bisher geltenden Düngeverordnung . Zu Absatz 4 Die Vorgaben dienen der seuchenhygienischen Risikovorsorge. Nach $ 7 Absatz 4 ist eine Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten. Des Weiteren darf kein Aufbringen erfolgen, wenn der zeitliche Abstand der Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und der Gemüseernte zwölf Wochen unterschreitet. Zu $ 8 (Nährstoffvergleich) $ I greift die Regelung zum Nährstoffvergleich nach $ 5 der bisher geltenden Düngeverordnung auf und entwickelt diese weiter. sEtTE 91 VON 108 Zu Absatz 1 Die Pflicht des Betriebsinhabers nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5, Nährstoffuergleiche für Stickstoff und Phosphor jährlich nach dem Ende eines Düngejahres bis zum 31. März aufzustellen, bestand bereits nach 5 Absatz 1 der bisher geltenden Düngeverordnung. Der jährliche betriebliche Nährstoffvergleich bilanziert die Nährstoffzu- und Nährstoffabfuhr von den Flächen des Betriebes und bezieht sich auf das abgelaufene Düngejahr. Die Festlegung des Düngejahres erfolgt durch den Betriebsinhaber und kann sich z. B. auf das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr beziehen. Das Düngejahr muss in jedem Fall 12 Monate umfassen (vgl. die Definition nach$2Nummer4). Die Vergleiche müssen jährlich fortgeschrieben und in Form eines mehrjährigen N äh rstoffvergleiches nach An lage 6 zusam mengefü h rt werden. Hinsichtlich der Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche besteht eine Aufzeichnungspflicht (vgl. $ 10 Absatz 1 Satz 3). Für Kontrollen sind diese Unterlagen bereitzuhalten. Auf Anforderung müssen die Nährstoffvergleiche einschließlich der meh rjäh rigen Zusam menfassu ng der Ü benvach ungsbehörde vorgelegt werden (vgl.S 9 Absatz 1). Zu Absalz 2 Um den Nährstoffvergleich nach Anlage 5 zu erstellen, müssen neben der Nährstoffzufuhr auch die Nährstoffabfuhr in Form der Ernte- oder Nebenprodukte so genau wie möglich erfasst werden. Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird in den Absätzen 2 und 3 die Ermittlung der Nährstoffabfuhr deutlich konkretisiert. Um die mit den Ernte- oder Nebenprodukten abgeführten Nährstoffmengen zu erfassen , sind die in Anlage 7 aufgeführten Stickstoffgehalte der Acker- und Gemüsekulturen heranzuziehen. Die Stickstoffgehalte anderer, in Anlage 7 nicht genannter Kulturen sind bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. Für die Ermittlung der abgeführten Nährstoffmengen an Phosphat sind ebenfalls die Phosphatgehalte der Kulturen bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erÍragen . Da jeweils möglichst genaue Werte für die Ermittlung der Nährstoffabfuhr ven¡rendet werden sollen, sind bei einer Feststellung der Nährstoffgehalte über wissenschaftlich anerkannte Untersuchungs- und Messmethoden, die auf diese Weise ermittelten Werte zu verwenden. Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Neuerung dar. Sie dient der besseren Erfassung innerbetrieblicher Nährstoffkreisläufe. Für Flächen, auf des ElïE 92 VON 108 nen Grundfutter für die in Anlage 1 Tabelle 2 genannten Tierarten erzeugt wird, ist die Nährstoffabfuhr abweichend von Absatz 2 über die Nährstoffaufnahme der gehaltenen Tiere aus dem Grundfutter zu ermitteln. Da im Verlauf der Erzeugung, Ernte, Konservierung und Lagerung Nährstoffverluste zwangsläufig auftreten, kann für Feldfutter ein Zuschlag von bis zu 15 vom Hundert und für Grünland ein Zuschlag von bis zu 30 vom Hundert der ermittelten Nährstoffabfuhr vorgenommen werden. Zu Absalz 4 Diese Regelung entspricht im Wesentlichen $ 5 Absatz 2 der bisher geltenden Düngeverordnung . Die anzurechnende Nährstoffmenge der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft im Nährstoffvergleich ergibt sich aus den in Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 5 bis 8 aufgeführten Werten. Werden Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus anderen Betrieben erworben (dem Betrieb zugeführt), können in der Flächenbilanz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Stickstoffgehalte (in denen die Stall- und Lagerungsverluste bereits enthalten sind) Aufbringungsverluste angerechnet werden. Bei Abgabe (vom Betrieb abgeführte ) von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft an andere Betriebe sind für Stickstoff die Aufbringungsverluste jedoch nicht anzurechnen. Zu Absatz 5 Diese Regelung entspricht im Wesentlíchen $ 5 Absatz 3 Satz 1 der bisher geltenden Düngeverordnung. Um bestimmten, in Absatz 5 Satz 1 aufgeführten Besonderheiten gerecht zu werden, können im Einzelfall nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle unvermeidliche Verluste berücksichtigt werden. Die bisher anrechenbaren Nährstoffuerluste in Betrieben mit Gemüseanbau werden deutlich abgesenkt, künftig kann nur noch ein unvermeidlicher Verlust in Höhe von 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr als Abschlag im jährlichen Nährstoffuergleich berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Chicoréerüben, Kürbis, Möhren , Pasti naken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangen boh nen, Wu rzel petersi I ie u nd Trockenspeisezwiebeln, da die Stickstoffdüngung bei diesen Kulturen so gesteuert werden kann, dass nach der Ernte keine höheren Stickstoffmengen im Boden verbleiben , als bei normalen Ackerkulturen. Zu Absatz 6 Von der Verpflichtung zum betrieblichen Nährstoffvergleich sind die in Absatz 6 genannten Flächen und Betriebe ausgenommen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen $ 5 Absatz 4 der bisher geltenden Düngeverordnung. Die Ausnahme gilt nunmehr auch für Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (vgl. Absatz 6 Nummer 1). Die ,,Bagatellgrenzen" sÊllÊ 93 VON 108 nach Absatz 6 Nummer 4 wurden in Anpassung an den sich vollziehenden Strukturwandel in der Landwirtschaft geringfügig erhöht. Unabhängig von den eingeräumten Befreiungen ist jedoch auch diesen Betrieben zu empfehlen, jährlich eine sachgerechte Durchführung Nährstoffuergleichen vorzunehmen . Zu $ 9 (Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches) $ 9 entwickelt die bisherige Regelung zur Bewertung des Nährstoffuergleichs nach $ 6 der bisher geltenden Düngeverordnung weiter. Aus der Bewertung der betrieblichen Nährstoffsalden anhand der Mittelwerte aus den 3- bzw. 6-jährigen betrieblichen Salden für Stickstoff bzw. Phosphat ist abzuleiten, ob die gute fachliche Praxis der Düngung eingehalten und die Düngemaßnahmen sowie der Aufbringungszeitpunkt und die Aufbringungsmenge so gewählt wurden, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest möglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung standen. Die Ergebnisse des Nährstoffvergleichs dienender Kontrollé des Düngemitteleinsatzes u nd der Ü berprüfu ng der d u rchgeführten Dün gebedarfserm ittl u ng. Zu Absatz 1 Absatz 1 entspricht dem bisherigen $ 6 Absatz 1 der geltenden Düngeverordnung. Danach müssen Betriebsinhaber der nach Landesrecht zuständigen Stelle, die bis zum 31. März des Folgejahres erstellten Nährstoffvergleiche auf Anforderung vorlegen . 7u den Abs n2und3 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 bestimmen die Kontrollwerte für die zulässige Nährstoffdifferenz, die mit Blick auf die Effizienz der aufgebrachten Düngemittel und den Schutz der Umwelt vor zu hohen Nährstoffeinträgen nicht überschritten werden sollen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage nach $ 6 Absatz 1 der Düngeverordnung wird mit einer Übergangsfrist die Höhe der zulässigen Stickstoffdifferenz weiter verringert. Dies dient insbesondere der Umsetzung von Zielvorgaben der EG-N itratrichtlinie. Bei der Bewertung der zulässigen Phosphatdifferenzen wird die bisherige Bewertungspraxis im Wesentlichen beibehalten. Künftig ist jedoch auf Flächen, die hohe und sehr hohe Gehalte an Phosphat aufweisen, ein Überschuss nicht mehr zulässig. Eine über der Nährstoffabfuhr liegende Phosphatdüngung führt auf diesen Flächen in der Regel nicht zu Mehrerträgen. Durch die hohen Phosphatgehalte im Boden besteht jedoch die Gefahr von überhöhten Nährstoffeinträgen durch Drainagewasser sEtTE 94 VON 108 oder Erosion in Oberflächengewässer. lnsoweit solfen mit dieser Vorgabe die Phosphatgehalte der betroffenen Flächen stabilisiert und langfristig abgesenkt werden. Für die Bewertung der betrieblichen Nährstoffuergleiche werden die Aufzeichnungen nach Anlage 6 herangezogen. ln Zeile 10 muss jeweils für Phosphat und Stickstoff die durchschnittliche betriebliche Differenz je Hektar und Jahr ausgewiesen werden. Zu Absatz 4 Die Regelung stellt gegenüber der bisher geltenden Düngeverordnung eine Neuerung dar und dient der Durchsetzung der Vorgabe der Verordnung. Werden die nach Absatz 2 oder 3 zulässigen Kontrollwerte überschritten, ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Düngebedarfsermittlung und der Düngung Vorgaben der guten fachlichen Praxis nicht beachtet wurden. Sofern die nach Landesrecht zuständige Stelle Überschreitungen feststellt, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im gleichen Jahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Düngeberatung teilnimmt. Die Teilnahme muss der Betriebsinhaber mit einem geeigneten Beleg der zuständigen Stelle nachweisen. ln der Düngeberatung sollen grundsätzlich lnhalte zur Düngebedarfsermittlung, der sachgerechten Düngung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis sowie der Erstellung des Nährstoffuergleichs vermittelt werden. Auf die Regelung zu Absatz 1 wird verwiesen. Zu Absatz 5 Die Regelung nach Absatz 5 stellt gegenüber der bisher geltenden Verordnung eine Neuerung dar und ist eine notwendige Folgeregelung nach Absatz 4. Wird im Jahr nach der Teilnahme an der Düngeberatung eine Überschreitung der zulässigen betrieblichen Nährstoffdifferenz festgestellt, so muss der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung und den Nährstoffuergleich unaufgefordert der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorlegen. Der zulässige Kontrollwert darf dann nicht mehr überschritten werden. Zu $ 10 (Aufzeichnungen) Wie bereits nach $ 7 der bisher geltenden Düngeverordnung hat der Betriebsinhaber nach $ 10 Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach $ 10 stellen Mindestanforderungen dar. Den Betriebsinhabern ist zu empfehlen, für alle Flächen schlagbezogene Aufzeichnungen aller acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (z.B.Schlagkartei) zu führen, da diese ein wertvolles lnstrument für die optimale Gestaltung der Verfahren der pflanzlichen Erzeugung und Bodenbewirtschaftung und damit auch für ein sachgerechtes Düngemanagement sEtTE 95 VON 108 sind. Diese vom Betriebsinhaber aufzubewahrenden Aufzeichnungen dienen der Übenryachung durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Zu Absatzl Nach Absatz 1 besteht die Pflicht, die für eine Bewertung der Düngung notwendigen Rahmendaten zu den jeweils genannten Zeiten aufzuzetchnen. Neben den bereits nach $ 7 Absatz 1 der bisher geltenden Düngeverordnung bestehenden Aufzeichnungspflichten ist künftig auch der nach $ 3 Absatz 2 zu ermittelnde Düngebedarf aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch die zugrundeliegenden Berechnungen mit den hierbei zu beachtenden Faktoren nach $ 4 in Verbindung mit Anlage 4 enthalten. Sie sind für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit bzw. für nach $ 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Flächen zu erstellen. Des Weiteren verlangt díe neue Regelung nach Absalz 1 Sarz 2 Aufzeichnungen bei einer Überschreitung des ermittetten Düngebedarfs. tnsofern sind die Überschreitungen (insbesondere Zeitpunkt und Höhe) und die Begründung dieser Überschreitung unmittelbar nach Kenntnis der Überschreitung aufzuzeichnen. Wie bereits nach $ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der bisher geltenden Düngeverordnung haben die Betriebsinhaber nach Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Märzjeden Jahres den Nährstoffvergleich des jeweiligen Vorjahres anzufertigen und aufzuzeichnen. Von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bestimmte Flächen und Betriebe (auf Grund angebauter Kulturen ; ausschließlicher Weidehaltung ohne Stickstoffdüngung; kein Aufbringen wesentticher Nährstoffmengen; gerin$êr Éetriebsgröße in Verbindung mit geringem Nährstoffanfall ) ausgenommen. Zu AbsaZ 2 Wie bereits nach $ 7 Absatz 2 der bisher geltenden Düngeverordnung sind bei einem Aufbringen von Stoffen, die unter Venryendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme die Rahmendaten dieser Düngungsmaßnahme und des ven¡rendeten Stoffes aufzuzeichnen. Zu Absatz 3 Die Aufzeichnungen sind - wie schon nach $ 7 Absatz 3 der bisher geltenden Düngeverordnung - sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in den nachfolgenden Jahren die Unterlagen zu behörd I ichen Ü berwach u ngszwecken zu r Verfüg u n g stehen. sEtTE 96 VON 108 Zu $ 11 (Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen) Zu Absalz 1 Die Regelung entspricht $ 3 Absatz 10 der bisher geltenden Düngeverordnung. lnsbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Verminderung der Ammoniakverluste gemäß der EU-NERC-Richtlinie und dem Multikomponentenprotokoll werden dabei bestimmte Gerätetechniken gänzlich verboten. Zu Absatz 2 Der neu eingeführte $ 11 Absatz 2 sieht spezielle Anforderungen für die bei der Anwendung von Düngemitteln zu verwendende Technik vor. Mit dem Ziel, dass kein Dünger über die Feldgrenze hinaus verteilt wird, wird mit Absatz 2 ab 2020 vorgeschrieben , das Geräte zum Aufbringen von mineralischen Düngemitteln über eine Grenzstreueinrichtung gemäß DIN EN 13739-1 verfügen müssen. Zu Absatz 3 Mit Absatz 3 werden für die Anwendung von Düngemitteln Vorgaben hinsichtlich der Dosier- und Verteilgenauigkeit derjenigen Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln vorgegeben, die von den Betrieben erst nach lnkrafttreten der neugefassten Düngeverordnung erstmalig in Betrieb genommen werden. Danach müssen solche Geräte die in den einschlägigen europäíschen DIN-Normen aufgeführten Anforderungen erfüllen. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Dünger gleichmäßíg und in der beabsichtigten Menge auf das Feld aufgebracht werden. Zum Nachweis sollten die Betriebsinhaber beim Kauf entsprechende Zertifikate von den Herstellern verlangen. Zu $ 12 (Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern ) Mit S 12wird eine Regelung eingeführt, die kein Vorbild in der bisher geltenden Düngeverordnung hat. Wirtschaftsdünger sollen nur zu pflanzenbaulich sinnvollen und für den Gewässerschutz verträglichen Zeiten sachgerecht ausgebracht und verwertet werden. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, werden mit dieser Verordnung die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, deutlich enrueitert. ln den Zeiten , in denen Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, müssen diese in entsprechenden Anlagen zwischengelagert werden. Die genauen baulichen Anforderungen an diese Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen werden derzeit in landesrechtlichen Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen geregelt. sEtTE 97 VON 108 ln $ 12 dieser Verordnung wird ausschließlich das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern geregelt. Die Kapazität der Anlagen muss so großzügig bemessen sein, dass auch in zeitlichen Engpässen, z. B. auf Grund von Witterungsereignissen, eine sichere Lagerung der Stoffe möglich ist. Zu Absatz 1 Das Volumen der Anlagen ist mindestens so zu bemessen, dass die im Zeitraum des Aufbringungsverbotes nach $ 6 Absatz 7 im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger dort gelagert werden können. Dabei müssen die Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern einem möglichen Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in Gewässer entgegenwi rken. Zu Absatz 2 Das Fassungsvermögen für flüssige Wirtschaftsdünger ist dabei unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum des Aufbringungsverbotes mindestens für den Anfall von sechs Monaten zu bemessen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an dem Anfall an Wirtschaftsdünger je Tiereinheit ausrichten. Zur Bemessung des Dungfalls wurden in Anlage 9 entsprechende Werte für Gülle und Jauche aufgenommen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Zu Absatz 3 Sofern Betriebe keine eigenen Aufbringungsflächen besitzen oder einen Viehbestand mit mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar besitzen, müssen die Betriebsinhaber nach einem fünfjährigen Übergangszeitraum - ab dem 01.01 .2020 - mindestens eine Lagerkapazitätfür den Wirtschaftsdüngeranfall von neun Monaten nachweisen. Milchviehbetriebe halten die Tiere häufig auf der Weide. Sofern der Zeitraum des Weidegangs 6 Monate im Jahr überschreitet, können diese Zeiträume von der Lagerkapazität nach Anlage 9 anteilig abgezogen werden. Betriebe, die nachweisen können, dass die Tiere ganzjährig auf der Weide gehalten werden, müssen keine Lagerkapazität vorhalten. Absatz 4 Das Fassungsvermögen für feste Wirtschaftsdünger und feste Gärrückstände ist unbeschadet von Absatz 1 mindestens so zu bemessen, dass die im Zeilraum von vier Monaten anfallen Mengen gelagert werden können. Zur Bemessung des Dunganfalls wurden in Anlage 9 entsprechende Werte für Frischmist aufgenommen. Werte, die dort nicht hinterlegt sind, müssen vom Betriebsinhaber bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle erfragt werden. SEITE 98 VON ,108 Feldrandlagerung auf unbefestigten Flächen bleibt beim Nachweis der erforderlichen Lagerkapazität unberücksichtigt. Bei der Feldrandlagerung sind die einschlägigen wasserrechtlichen Vorgaben der Länder zu beachten. Zu Absatz 5 Falls der jeweilige Betrieb nicht selbst über das ausreichende Fassungsvermögen verfügt, muss er eine überbetriebliche Lagerung oder Ven¡rertung der das eigene Fassungsvermögen übersteigenden Mengen nachweisen können und auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle einen solchen Nachweis vorlegen. Zu Absatz 6 Der Betriebsinhaber hat die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Nachweise auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen. Zu $ l3 (Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen) Zu Absalz 1 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung nach $ 9 der bisher geltenden Düngeverordnung. Zu Absatz 2 Absatz 2 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung an die Länder. Nach AbsaZ2 Nummer 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung in Gebieten, in denen im Grundwasserkörper mehr als 40 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts oder mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, die dort genannten weitergehenden Maßnahmen vorschreiben, um die Ziele der EG-Nitratrichtlinie in diesen Gebieten schneller erreichen zu können Mit Blick auf einheitliche Wettbewerbsbedingungen und die grundsätzliche Möglichkeit zur Ausschöpfung der standörtlichen Ertragspotentiale für die Erzeugung von hochwertigen Nahrungsmitteln, Futtermitteln und nachwachsenden Rohstoffen, wurden nicht alle Regelungen der Düngeverordnung in die Länderermächtigung einbezogen . Für die Ermächtigung zum Erlass weitergehender Vorschriften wurden solche Maßnahmen ausgewählt, die bei ihrer Umsetzung insbesondere die effiziente Verwendung der anfallenden Wirtschaftsdünger unterstützen, so dass die darin enthaltenen Nährstoffe zeitgerecht den Pflanzen für ihr Wachstum zur Verfügung gestellt werden können. Die Ermächtigung in Absatz 2 Nummer 2 ermöglicht den Ländern, künftig Betriebe bis zu 20 Hektar von zusätzlichem Venrualtungsaufwand zu befreien, wenn diese in sEtTE 99 VON 108 Gebieten wirtschaften, in denen die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie erfüllt sind, und wenn die weiteren genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die im Betrieb anfallende Menge an Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft die von der EG-Nitratrichtlinie vorgegebene betriebliche Obergrenze erheblich unterschreitet. 7u 3 Die Regelung in Absatz 3 trägt dem Verursacherprinzip Rechnung und stellt sicher, dass Betriebe, die in Gebieten mit Nitratbelastungen im Grundwasser nach Absatz 2 Nummer 1 ordnungsgemäß nach den Vorgaben der guten fachlichen Praxis wirtschaften und auf Grund der Ergebnisse des Nährstoffuergleichs nachweislich nicht zur Belastung der Grundwasserkörper beitragen, von den zusätzlichen Auflagen einer Länderverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 befreit sind. ln diesem Fall gelten die allgemeinen Vorgaben der Dtingeverordnung, d.h. das Bundegrecht geht dem Landesrecht vor. Zu $ 14 (Ordnungswidrigkeiten) Wenn vorsätzlich oder fahrlässig bestimmten Vorgaben der Düngeverordnung oder bestimmten vollziehbaren Anordnungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen zuwider gehandelt wird, soll dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. $ 14 enthält neben bereits nach $ 10 der bisher geltenden Düngeverordnung vorgesehenen Bußgeldtatbeständen einige neue Ordnungswidrigkeitentatbestände im Hinblick auf Verstöße gegen bestímmte Pflichten nach dieser Verordnung. Neben den verschiedenen ordnungsrechtlichen lnstrumenten der nach Landesrecht zuständigen Stellen (vgl. etwa $ 13 des Düngegesetzes), einschließlich Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung , besteht somit ein en¡veitertes lnstrumentarium für ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen. Zu $ 15 (Ubergangsvorschrift) Zu Absatz I $ 1 5 Absatz 1 entspricht $ 1 1a Absatz 1 der bisher gettenden Düngeverordnung. ln $ 15 wird festgelegt, dass die Aufzeíchnungspflichten nach g 6 Absatz 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 weiterhin anzuwenden sind. Danach muss der Betriebsinhaber die durch Bodenuntersuchungen ermittelten verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff, Phosphat, Kalíum, Magnesium und Schwefel; den pH-Wert des Bodens sowie den Gehalt an Calcium aufzeichnen und mindestens neun Jahre aufbewahren. Damit soll sichergestellt werden, dass auch nach sEt-tE 100 voN 108 lnkrafttreten der neuen Düngeverordnung die Unterlagen zu behördlichen Kontrollzwecken weiterhin aufbewahrt werden müssen. Des Weiteren ist der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff , Phosphat und Kali sowie im Fall von Gülle zusätzlich Ammoniumstickstoff vor dem Aufbringen zu ermitteln, aufzuzeichnen und aufzubewahren. Werden die genannten Gehalte durch die Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren (die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen) oder auf der Grundlage angewandter Richtwerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle, ermittelt, so sind auch diese aufzuzeichnen und mindestens neun Jahre aufzubewahren. lZu Absatz 2 Zur Steuerung von Nährstoffströmen soll eine Bilanzierung der Nährstoffzufuhr und - abfuhr für den Gesamtbetrieb zum 01.01 .2018 zunächst für größere Betriebe mit hohem Viehbesatz eingeführt werden.l Zu Anlage I Nährstoffanfall bei landwirtschaftlic_hen Nutztieren, Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grundfutter Zu Tabelle 1 (Mittlere Nährstoffausscheídunq landwirtschaftlicher Nutztiere ie Stallplatz und Jahr bzw. ie Tier) Tabelle 1 enthält Werte für die mittlere Nährstoffausscheidung der wichtigsten landwirtschaftlichen Nutztierarten gegliedert nach Haltungs- und Fütterungsverfahren. Tabelle 1 entspricht im Wesentlichen der Anlage 5 der bisher geltenden Düngeverordnung . Die Werte wurden durch eine Arbeitsgruppe der Deutschen Landwirtschafts -Gesellschaft e. V. (DLG) an neue Erkenntnisse und weiterentwickelte Haltungsverfahren angepasst. Zu Tabelle 2 (Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grundfutter ie Stallund Jahr bzw. e Tier Tabelle 2 enthält Werte für die mittlere Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grundfutter. Diese Zahlen wurden erstmals von der DLG bundesweit abgestimmt. Die Werte sind Grundlage für die Ermittlung der Nährstoffabfuhr von Grundfutterflächen im Rahmen des Nährstoffvergleichs. Sie dienen der besseren Abschätzung i n nerbetriebl icher Stoffströme. sErrE 101 voN 108 Zu Anlage 2 Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger Anlage 2 enthält Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft zugeführten Stickstoffmengen. Dabei wurden die Kennzahlen aus Anlage 6 Nummer 1 der bisher geltenden Düngeverordnung im Wesentlichen übernommen. Bei der Haltung von Schweinen wurden die anzurechnenden Mindestwerte erhöht, da die im Verhältnis zur Rinderhaltung erheblich höheren anrechenbaren Ammoniakverluste von der Europäischen Kommission kritisiert wurden und zudem keínen Anreiz darstellen, Ammoniakemissionen wirksam zu senken. Mit der Neufestlegung wird auch die Einhaltung der Vorgaben der EU-NERC-Richtlinie unterstützt. Zu Anlage 3 Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens Stickstoff liegt in organíschen und organisch-mineralisçhen Düngemitteln zu wesentlichen Teilen organisch gebunden vor und wird erst nach der Mineralisierung der organischen Stoffe pflanzenverfügbar. Daher kann nicht der Gesamtstíckstoffgehalt vollständig auf die aufzubringende Düngermenge angerechnet werden. Die Werte sind allgemein anerkannte Standardwerte, die auf den Düngungsversuchen der nach Landesrecht zuständigen Stellen basieren. Anlage 3 berücksichtigt dabei die Vorgaben von Anlage 3 der bisher geltenden Düngeverordnung und wurde um weitere wichtige organische und organisch-mineralische Düngemittel erweitert. Zu Anlage 4 (Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs) $ 4 und Anlage 4 konkretisieren nunmehr in stärkerem Maße als nach der bisher geltenden Düngeverordnung die Pflicht eines Betriebsinhabers, vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen an Stickstoff den Düngebedarf für die Kultur grundsätzlich auf den Schlag oder die Bewirtschaftungseinheit bezogen zu ermitteln. Die Düngebedarfsermittlung ist umfassend aufzuzeichnen (vgl. S 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer I ). Die Konkretisierung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff ist im Zusammenspiel mit den hierzu zu erstellenden Aufzeichnungen ein wertvolles lnstrument, um im Falle einer Fachrechtskontrolle die sachgerechte Düngebedarfsermittlung zukünftig auf Vollständigkeit und Verordnungskonformität zu überprüfen. Gleichzeitig wird hierdurch eine Vereinheitlichung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und ihrer Überprüfung erreicht, die bisher in den Bundesländern teilweise unterschiedlich durchgeführt wurden. Dies galt sowohl für den Umfang der Überprüfungen als auch sEtïE 102 VON 108 für die herangezogenen Faktoren wie Stickstoffbedarfswerte sowie Zu- und Abschlagswerte . Da die Düngeverordnung für die wichtigsten Kulturen nunmehr die Faktoren wie die genannten Werte für Stickstoff festlegt, werden unterschiedlichen Werte zukünftig grundsätzlich nicht mehr herangezogen werden können. Abweichungen der tatsächlichen Düngung von der Düngebedarfsermittlung, die nur nach $ 3 Absatz 3 Satz 2 zulässig sind, sind mit einer Begründung aufzuzeichnen (S 10 Absatz 1 Satz 2) und zweckmäßigenveise der ursprünglichen Düngebedarfsermittlung beizufügen. Zu Tabelle 1 (Dünqebedarfsermittlunq für Acker- und Gemüsebau) Tabelle I liefert in Ausgestaltung von $ 4 Absatz 1 für die Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff ein übersichtliches Schema, nach welchem für den Acker- und Gemüsebau der Düngebedarf einer Kultur anhand der Stickstoffbedarfswerte in Abhängigkeit vom Ertragsniveau und verschiedenen Zu- und Abschlägen während der Vegetation ermittelt werden kann. Die Angaben nach Tabelle 1 sind vom Betriebsinhaber aufzuzeichnen. Ausgehend von den Stickstoffbedarfswerten nach Tabelle 2 oder 4 errechnet sich die auszubringende Stickstoffmenge im Einzelnen unter Berücksichtigung der nachfolgend erläuterten Korrekturen (Zu- und Abschläge). Beim Acker- und Gemüsebau ist der (regelmäßig im Frühjahr) ermittelte verfügbare Stickstoffvorrat (Nr¡n-Vorrat) des Bodens vom Stickstoffbedarfswert abzuziehen. Bei Grünland erfolgt dagegen kein Abzug des Nr¡n-Vorrates des Bodens, da hierfür keine geeigneten Verfahren oder Methoden verfügbar sind. Der Nr¡n-Bodenvorrat, insbesondere bei den Zweit- oder Drittkulturen, lässt sich im Gemüsebau nicht sicher schätzen, sondern kann nur über eine sachgerechte Nr¡n- Messung unter Berücksichtigung der kulturartspezifischen Bodenschichten zuverlässig ermittelt werden. Pro Schlag oder Bewirtschaftungseinheit ist daher eine N'¡n- Messung zur Düngebedarfsermittlung vor jeder Folgekultur erforderlich (vgl. S 4 Absatz 4SaV2 und 3). Nach Abzug des ermittelten Nr¡n-Vorrates des Bodens vom Stickstoffbedarfswert sind weitere Korrekturen des Stickstoffbedarfswertes in Abhängigkeit von Standort, An bauverfah ren, Ku ltu rzeitrau m und Bewi rtschaftung zu berücksichtigen : - Zu- oder Abschläge entsprechend Tabelle 3 oder 5 für ein abweichendes Ertragsniveau, - Abschläge entsprechend Tabelle 6 auf Grund der Nachlieferung von Stickstoff aus dem Bodenvorrat, SEITE ,103 VON 108 - Abschläge nach $ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 auf Grund der Nachlieferung von Stickstoff aus organischer Düngung des Vorjahres, - Abschläge entsprechend Tabelle 7 oder 4 auf Grund der Vorfrucht bzw. Vorkultur. Bei Gemüsekulturen, die zur Verfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge bis max. 20 kg N/ha möglich. Die Düngebedarfsermittfung ist dabei grundsätzlich für alle Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten durchzuführen ($ 3 Absatz 2 Salz 1). Schläge und Bewirtschaftungseinheiten , die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, können allerdíngs für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung zusammengefasst werden, höchstens jedoclr zu einer Fläche von zwei Hektar (g 3 Absatz 2 Satz 3). Sofern während der Vegetationsperiode weitere Zuschläge aus besonderen, nach der Düngebedarfsermittlung eingetretenen Gründen (2. B. Nässe, Kälte, Trockenheit oder Messungen des Ernährungszustandes der Pflanzen etc.) erforderlich werden, ist die Überschreitung des ursprünglich ermittelten Düngebedarfs, insbesondere Höhe und Zeitpunkt, unter Angabe des Grundes, gegebenenfalls der verwendeten Methodi k, aufzuzeich nen. Zu den Tabellen 2 und 4 (stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Acker- bzw. Gemüsekulturen in Abhänqiqkeit vom Ertraqsniveau) Díe Ermittlung des StÍckstoffdüngebedarfs basiert auf den in Tabelle 2 (für Ackerbau) und in Tabelle 4 (fur Gemüseanbau) aufgeführten Stickstoffbedarfswerten. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem für die Vegetation notwendigen Stickstoffbedarf der jeweiligen Kultur, der durch Düngung, Nr¡n-Vorrat im Frühjahr und N-Mineralisierung aus dem Bodenvorrat gedeckt werden muss. Die in der Tabelle 2 aufgelisteten Stickstoffbedarfswerte beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und auf den Nr¡n-Vorrat zu Vegetationsbeginn in 0 bis 90 cm Bodentiefe. Bei geringeren Bodentiefen sind Korrekturen vorzunehmen. Die jeweiligen Werte sind bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. Sie sind bei der Düngebedarfsermittlung grundsätzlich zu verwenden. Werte für Kulturen, die nicht in der Stickstoffbedarfswerttabelle genannt sind, sind bei Bedarf bei der zuständigen Landesstelle zu erfragen (g 4 Absatz 1 Satz 3). Zu den Tabellen 3 5 Zu- und Abschläoe auf Grund von abweichendem Ertraosniveau be iAcker- bzw. ren) Sofern für den jeweiligen Standort der Stickstoffbedarfswert wegen höherer oder niedriger Erträge als die Ertragsniveaus nach Tabelle 2 oder 4 angepasst werden muss, gelten für Ackerkulturen die in Tabelle 3 bzw. für Gemüsekulturen die in Tas ErTE 104 VON 108 belle 5 genannten Anpassungsvorgaben. Grundsätzlich haben die Betriebsinhaber hierbei das tatsächliche Ertragsniveau im 3-jährigen Betriebsdurchschnitt heranzuziehen . Hiervon kann nur bei erheblichen Veränderungen des Ertragsniveaus im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Jahr (2. B. infolge eines Ernteausfalls) abgewichen werden. Zu Tabelle 6 (Abschläqe auf Grund der Stíckstoffnachlieferuno aus dem Bodenvor.fat) Die übliche Nachlieferung von Stickstoff aus dem Bodenvorrat ist bereits in den Bedarfswerten in Tabelle 2 und 4 berücksichtigt. Böden mit hohen Humusgehalten liefern jedoch im Verlauf der Vegetation mehr Stickstoff nach, sodass auf diesen Böden ein zusätzlicher Abschlag vorzunehmen ist. Dieser beträgt mindestens 20 kg N/ha. Zu Tabelle 7 (Abschläoe in Abhänoiqkeit von Vor- und Zwischenfrüchten) Entsprechend der Vorfrucht oder Zwischenfrucht sind weitere Korrekturen des Stickstoffbedarfswertes vorzunehmen. Tabelle 7 führt verschiedene Vor- und Zwischenfrüchte mit den jeweiligen auf den Stickstoffbedarfswert anzurechnenden Mindestabschlag auf. arfsermittl r Grünland und meh bau) Entsprechend der Vorgehensweisen im Acker- und Gemüsebau (Tabelle 1) wurde mit Tabelle I ein Leitschema für die Düngebedarfsermittlung für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau erstellt. Die Angaben nach Tabelle 8 sind vom Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu ermitteln und aufzuzeíchnen . Auch für das Grünland und den mehrschnittigen Feldfutterbau werden Stickstoffbedarfswerte in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, vom Rohproteingehalt und der Schnittnutzung vorgegeben (siehe Tabelle 9). Diese sind hinsichtlich der Standortbedingungen folgendermaßen anzupassen: - Zu- oder Abschläge entsprechend Tabelle 10 für ein abweichendes Ertragsniveau - Zu- oder Abschläge entsprechend Tabelle 10 auf Grund eines abweichenden Rohproteingehalts - Abschläge auf Grund der Nachlieferung von Stickstoff aus organischer Düngung im Vorjahr gemäß $ 4 Absatz2 Satz 2 Nummer 4 SEITE 105 VON 108 - Abschläge entsprechend Tabelle 11 auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat - Abschläge entsprechend Tabelle 12 auf Grund der Stickstoffbindung von Leguminosen Zu Tabelle 9 (Stickstoffbedarfswerte bei Grünland und mehrschnittiqem Feldfutterbau ) Grundlage für die Bemessung des Stickstoffdüngebedarfs nach Tabelle g bei Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau ist der Stickstoffbedarf, der sich am Nettoertragsniveau orientiert. Als Ertragsniveau netto wird dabei der Bruttoertrag abzüglich der Feldverluste (Weideverluste bzw. Werbeverluste bei der Mahd) verstanden. Entsprechend der häufig kombinierten Schnitt- und Weidenutzung von Grünlandstandorten wurden auch Werte für Mähweiden aufgenommen. Die Werte für den Stickstoffbedarfswert der Weiden und Mähweiden berücksichtigen bereíts, die mit den Ausscheidungen der Weidetiere unmittelbar aufgebrachten Nährstoffmengen . Zu Tabelle 10 (Zu- u d Abschläqe auf Grund von abweiche Ertraqsniveau oder Rohproteinqehalt) Sofern die in Tabelle 9 aufgeführten Ertragsniveaus und/oder Rohproteingehalte im Durchschnitt über- oder unterschritten wurden, ändert sich der Stickstoffbedarf entsprechend Tabelle 10. Zu Tabelle 11 (Abschläqe für Stickstoffnachlieferunq aus dem Bodenvorrat) Der spezielle Standortfaktor der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat muss entsprechend den Vorgaben in Tabelle 11 bei der Düngebedarfsermittlung berücksichtigt werden. Zu Tabelle 12 (Abschläqe für Stickstoffnachlieferunq aus der Stickstoffbindunq von Lequminosen) Der spezielle Standortfaktor der Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen muss entsprechend Tabelle 11 bei der Düngebedarfsermittlung in Ansatz gebracht werden. SEITE 106 VON 108 Zu Anlage 5 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich Die Anlage 5 entspricht im Wesentlichen der Anlage 7 der bisher geltenden Fassung der Düngeverordnung. Es wurden nur redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen vorgenommen. Zu Anlage 6 Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich Anlage 6 entspricht der Anlage 8 der bisher geltenden Düngeverordnung Zu Anlage 7 Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse Anlage 7 übernimmt die Werte aus Anlage 1 der bisher geltenden Düngeverordnung Dabei wurden in Tabelle 2 zusätzliche Gemüsekulturen aufgenommen, die deutschlandweit im Anbau von Bedeutung sind. Zu Anlage I Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen Anlage 8 entspricht der bisherigen Anlage 4 der bisher geltenden Düngeverordnung. Sie wurde unverändert übernommen. Zu Anlage 9 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in UTier bzw. m3/Tier, Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Vieheinheiten (VE) Anlage 9 enthält die Standardwerte für die Ermittlung des erforderlichen Fassungsvermögens zur Lagerung von festen und flüssigen Wirtschaftsdüngern sowie den Umrechnu ngsschlüssel zur Erm ittlung der Vieheinheiten. Zu Artikel 2 (Folgeänderungen) Soweit in anderen Rechtsverordnungen auf die bisher geltende Düngeverordnung verwiesen wird, werden diese Verweise an die neu gefasste Düngeverordnung angepasst . sEtTE 107 VON 108 Zu Artikel 3 (lnkrafttreten, Außerkrafttreten) Artikel 3 regelt das lnkrafttreten der Verordnung. Gleichzeitig wírd die Verordnung über díe Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBI. I5.221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBI. I S. 212) geändert worden íst, außer Kraft gesetzt. ,... . ..:. "' r:,., :.'4..: ' .,, \' .4,. ". a. ...:. :;" '1. sErrE 108 voN 108 Anlage 2 Vorschlag Sachsen Begründung VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) DefinitionDie Bestimmung bezieht sich unmittelbar auf die ,,landwirtschaftlich genutzte Flächen" nach Nr. 1. Auch die Gru me der Weidetiere führt zur Nährstoffabfuhr von der landwirtschaftlich genutãen Fläche. Deshalb sind diese Näh bei der ebenfalls zu Bei den angegebenen Bestimmungsmethoden ("in Wasser oder in 0,01 25 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff) handelt es sich um grundlegend unterschiedliche Analyseverfahren mit verschiedenen Anwendungsbereichen, die auch zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen flihren. Die CaClz- Methode ist ein praktikables und anerkanntes Analyseverfahren für die Bestimmung des,,verfügbaren Stickstoffs" in organischen und organischmineralischen Düngemitteln; die Wasserextraktionsmethode ist geeignet für die Bestimmung des verfügbaren Stickstoffs in Mineraldüngemitteln. Eine Erklärung dieses in $ 3 Abs. 2 Satz 3 veruvendeten Fachbegriffs aus dem Gemüsebau wird für erforderlich gehalten. Die in $ 2 als letzter Satz eingeordnete Bestimmung: ,, zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören nicht in gesch/ossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen" sollle wie bisher wieder in die Beqriffsbestimmuno der Nr. 1 als Satz 2 integriert werden Nach den "...von der genutzten Fläche sollten die Wörter: " oder durch Beweidung entzogen..." eingefügt werden. Anmerkunq; Die Definition des ,,verfügbaren Stickstoffs" erschwert in der vorliegenden Form Umsetzung und Vollzug. Der Untersuchungsstelle, die im Auftrag des Landwirts die Analyse durchführt, muss vorgegeben werden, welche Methode bei welchem Düngemittel einzusetzen ist. Vorschlaq: Um die o. g. Problematik der zwei verschiedenen Methoden mit unterschiedlichem Ergebnis einer Lösung zuzuführen sollte geprüft werden, ob zur Bestim mung des verfügbaren Stickstoffs folgende Methodenvorgaben zutreffend und umsetzbar sind: - Mineraldüngemittel: Wasserextraktion, - organische und organisch-mineralische Düngemittel: Extraktion mit 0,0125m CaCl2-Lösung. Diese Methodenvorgaben sollten in die Begründung zur Verordnung aufgenommen werden. Weitere Anmerkunq: Die Begründung im VO-Entwurf zu diesem Sachverhalt (Seite 80) ist fachlich nicht korrekt und sollte überarbeitet werden. Die Begriffsbestimmung zu den Nrn. 12 und 13 kann sich nur auf den Gehalt im Düngemittel und nicht, wie ausgeführt, auf den Gehalt im Boden beziehen. ln $ 2: ,,Begn'fifsbestimmungen" sollte nach Nr. 15 zusätzlich folgende Begriffsbestimmung aufgenommen werden: ,16. satzweiser Anbau von Gemü sekulturen: zeitlich gestaffelter Anbau von glelchen Gemü searten während der Veqetationsperiode". Artikell$2Nr.l Artikell$2Nr.7 Artikel I $ 2 Nrn. 12 und 13 ArtikelI$2Nr.16-NEU- Seite I von 13 efortinouns werden. So ist z. B. die Aufbringung von Kalkdüngemitteln nicht alleina GDüng)b1rN2sd chtbarkeit nu2Nr Bodenfru 1s erd ufa ngItuErha nehmend zurISSE Bezugund Erfordern DüV ted Itigen uch s a der hier dem der Pflanzen zu nden in $ 3 Abs. 2 der derzeitigen DüV wird darauf , dass bei der Düngebedarfsermittlung zusätzlich die Ergebnisse regionaler herangezogen werden sollen. Außerdem können die Adressaten der die verfügbaren regionalen Feldversuchsergebnisse F U des Halbsatzes. Bere¡ts Diessindverfügbar entsprechenderngu Ergebnisse ichVeröffentl verwertbare beidanne inwieweit den, prüfen, behörd nicht) Fachden (Landwirte iegt einbeziehen. ohneSt ntersuchungenu ung Bodennekei2rN4 Düngebedarfsermittlat- Abs.4s Phosph gem Eine sind n Hektar1 vorgeschrieben Bodenvorrats unter desIS Schläge ntn Phosphat der Tiere/Jahr und nicht auf die tatsächlichen Gehalte. Der mmung ist allerdings entbehrlich, da zur Ermittlung der Gehalte die nach zuständige Stelle gem. Satz I Nr. 2 entsprechendes Datenmaterial in den genannten Anlagen beziehen sichAngaben Die herstellbarun würde. wareer werdengelegte Wirtschaftsdüng zugrundI der lageAn Gehalten gemIAnfalder tatsächlichenen auch dZU hier die Klarstellung; Es muss geregelt werden, worauf sich wie viele Fruchtfolgeglieder maximal zur Bestimmung der Nährstoffabfuhr herangezogen werden dürfen. die Nährstoffabfuhr bezieht bzw. Vorschlag Sachsen Nach dem 1. Satz sollte folgender "Ertordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berûcksichtigen". Satz eingefügt werden: sind.verfügbardlesesoweitHalbsatz:dersollte werdenlm letzten gestrichen lm 2. Satz sollte nach den Wörtern: "... und Betriebe 'und bei werden. nicht für Schläge unter 1 Hekfar" eingefügtPhosphat die Ergänzung Der 2. Satz sollte gestrichen werden. Der Absatz sollte folgendermaßen gefasst werden: ,,Zur Deckung des Düngebedarts entsprechendAös. 2 dürten für Aufbringungsverluste bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens dle srbh aus Anlage 4 Zeilen 5 bis I ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organischmi neralischen Düngemitteln einschließlich Gärrückständen höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.' Der letzte Teilsatz in Satz 1 sollte folgendermaßen gefasst werden: ,,...dürfen phosphathaltige Düngemittelhöchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen (im Rahmen einer Fruchtfolge für maximal 3 JahrQ aufgebracht werden.o VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) Artikell$3Absatzl Artikell$3Absatz2 Artikell$3Absatz4 Artikell$3Absatz6 Artikell$3Absatz7 Seite 2 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) Klarstell ung; gemäß Begrü ndung zu VO siehe S 1 05) ist das ,,tatsächliche iveau lm Betriebsd urchschnitt" Klarstellung ; gemäß Begründung zur VO ist das ,,tatsåchliche rtragsniveau im 3- Betriebsdurchschnitt" nt Vollzugsproblem, Bestimmung und da keine abgestimmte Methode und auch keine Verpflichtung zur Dokumentation des Humusgehaltes; CC-Relevanz ist zu beachten! Klarstellung; Es muss geregelt werden, worauf viele Fruchtfolgeglieder maximal zur Bestimmu werden können. sich der Düngebedarf bezieht, also wie ng des Düngebedarfs herangezogen Für u nter 1 Hektar sind gem. s 4 Abs 4 N r 2 keine Bodenuntersuchungen auf Phosp hat vorgesch neben. Eine Phosphat- Düngebedarfserm ittlung ist ohne Kenntnis des Bodenvorrats nicht Klarstellung; Diese Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle gelten allgemein für die Bodenprobenahmen und -untersuchungen von Stickstoff und Phosphat und nicht nur für den Gemüsebau. Die Mengenbegrenzung (60 kg N/ha) ist fachlich nicht zu begründen. Nach den Vorgaben der DüV ist der Düngebedarf zu ermitteln. Wenn der Boden aufnahmefähig ist, ergibt sich die maximale Aufbringungsmenge aus der düngerechtlich vorgegebenen Düngebedarfsermittlung. lm Gegensatz zum Begriff ,,trocken" ist der Begriff ,,wassergesättigt" definiert (siehe bundesweit abgestimmte Vollzugshinweise zur DüV). Außerdem ist auszuschließen, dass eine Düngemittelaufbringung auf tagsüber nur oberflächlich auftauenden Boden erfolqt. Klarstellung im Sinne einer rechtssicheren Anwendung und eines verbesserten Vollzugs. Richtigstellung ln Satz 1 Nrn. I und 2 sollte jeweils nach den Wörtern: ,,... das tatsäch I iche. die Erqänzuno ' betri e bl ic he" ei ngefüqt werden Anmerkung zu Satz 1 Nr.4 Durch die Vorgabe zur Berücksichtigung der während der Vegetation pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge nach Anlage 4 Tabelle 6 (Mindestabschlag in Abhängigkeit vom Humusgehalt) besteht ein Vollzugsproblem, da es keine abgestimmte Methode und auch keine Verpflichtung zur Bestimmung und Dokumentation des . Humusgehaltes gibt; CC- Relevanz ist zu beachten! ln Satz 1 Nr. 5 sollte nach den Wörtern: ,, von zehn vom Hundert der" die nzu 'mit diesen ein werden. ln 1 Nr. 1 sollte nach den Wörtern: ,,... das tatsächliche' die E "betriebliche" ein werden. Satz 1 Nr. 2 Diese Vorgabe zur Bestimmung der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat ist so nicht umsetzbar. ln Satz 1 sollte nach den Wörtern: ,,... im Rahmen der Fruchtfotge' folgende Ergänzung eingefügt werden: "für maximal 3 Jahre". Folgender Satz 3 ist anzufügen: ,,Satz 1 gilt nicht für Schläge unter 1 Hektar". Vor den letzten Satz sollte ein Absatz gesetzt werden Der einführende Satzteil von Satz 2 sollte folgendermaßen gefasst werden: "Abweichend von Satz 1 dürten die dort genannten Stoffe auf nicht wassergesäffþten und nur oberflächlich gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn..." ln Satz 2 Nr. 1 sollte nach den Wörtern: "... durch Auftauen' folgende Ergänzung eingefügt werden: .am Taq der Aufbrinqunq'. Die Nummerierung im letzten Punkt der Aufzählung in Satz 1 ist von ,,3."auf ,,4." zu korriqieren. Artikell$4Absatzl Artikell$4Absatz2 Artikell$4Absatz3 Artikell$4Absatz4 Artikell$5Absatzl Seite 3 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) Klarstellung zur Vermeid erforderlich. ung von Umgehungstatbeständen und Vollzugsproblemen ung entsprechend der zum vo- Entwurf (siehe Demnach soll diese Ausnah memöglichkeit nu r dann zur Anwendung kommen, wenn ES sich um die Rückführu ng von Nåh rstoffen auf Flächen handelt, die zur Gewinnung von für den Betrieb elner werden. Klarstellung zur erforderlich. ng von Umgehungstatbeständen und Vollzugsproblemen Klarstellung, dass eine Aufbri ngung nur erfolgen kann, wenn aktuell vor dem Winter ein Düngebedarf besteht. Auch zu anderen Getreidearten (wie z Winterrogen, Triticale) kann ein Düngebedarf bestehen; die Aufbringung dazu sollte, bei bestehendem Bedarf, möglich sein. Klarstellung Um auszuschließen, dass zu Gemüse, das erst im Frühjahr angebaut wir, im Herbst eine Düngung erfolgt. ln SaÞ 3 sollten nach dem Wort: ,,Komposfe" die Wörter: ,,ohne wesentlichen Gehalt an Stickstoff' eingefügt werden ln Satz nach den Wörtern: "Acker- dieWörter: ,,, die zur Gewinnung von Substraten für den Betrieb einer B iog a sa n I ag e g e n utzt w e rd e n . . .' eingef ü gt werden. ln Satz 2 sollten nach dem tfforl: ,,Komposfe" die Wörter: ,,ohne wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff' eingefügt werden. Nach den Wörtern: ,... bis in Höhe des' sollte folgende Ergänzung eingefügt werden: "aktuelle n". ln Nr. 1 sollte das Worl: ,Wintergersfe" durch das Wort: "Wi ntergetreid e" ersetã werden. ln Nr. 1 sollte nach den Wörtern: "30 Kilogramm" die Wörter: "vertügbarer Stickstoff oder' ei werden ln Nr.2 sollten nach dem ,,G e m ü se ku ltu ren" die Wörter:,,bel Aussaaf oder Pflanzung bis zum 1. Dezember" eingefügt werden. Anmerkunq Für Grünland (GL) sind hier keine Angaben enthalten. Abs. 3 enthält zwar die Vorgaben zur Bestimmung der Nährstoffabfuhr für Grundfutterflächen, jedoch nur für Betriebe, mit in Anlage 1 angegebenen Tierproduktionsverfahren. Wir brauchen aber auch Werte zur Nährstoffabfuhr vom GL für Betriebe die keine der dort angegebenen Tiere (2. B. Pferde) halten oder GL zu anderen Zwecken bewirtschaften (2. B. energetische Verwertung). Vorschlaq: Aufnahme der GL-Werte gem. Anlage 1 Tabelle 3 der derzeitigen DüV in An 7 ArtikellS6Absatzl Artikell$6Absatz5 Artikell$6Absatz7 Artikell $6Absatz8 Artikell$8Absatz2 Seite 4 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) Gemäß $ 8 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich die r aus der Grundfutteraufnahme der Tierbestände des Betriebes - ohne spezifischen Flächenbezug; d. h. das Grundfutter aller Grundfutterflächen wird anhand des Tierbestandes bewertet. lnsoweit ist nicht erkennbar, ob und in welchem umfang die Aufnahme von Feldfutter oder Grünland erfolgte. wenn also in Betrieben mit Feldfutter und Grünland dort verschiedene Verlustraten anzusetzen sind, kann das nur anhand eines Mittelwertes der aufgenommen Nährstoffe pro ha Grundfutterfläche pauschal/gemittelt erfolgen. Anmerkunq: Diese Berechnung bzw. Abschätzung ergibt einen erhöhten Aufi¡vand und stellt die Einführung dieser Methode im Sinne einer exakteren Berechnung des N wiederum in Klarstellung, dass nicht für jede Gemüsekultur 60 kg angesetzt werden können, falls in einem Jahr mehrere Gemüsekulturen anqebaut werden. Die Bewertung des Stickstoff-Kontrollwertes erfolgt anhand des Mittelwertes der letzten 3 abgelaufenen Düngejahre. Mit der Novelle wird eine neue Bilanzmethode eingeführt und es gelten veränderte Richtwerte. Den Landwirten sollte ein angemessener Zeitraum zur entsprechenden Anpassung zur Verfüqunq stehen. Klärunosbedarf zum 1. Satz: Die Berechnung der Nährstoffabfuhr bezieht sich nur auf Stickstoff Wie die Berechnu der Wann setzt man mit welcher fachlichen Begründung hier einen zusätzlichen an und dieser für Falls es eine fachliche Erklärung für den Verlustabzug in sollte der Satz folgendermaßen gefasst werden: ,,Für unvermeidtiche Nährstoffuerluste darf der Betriebsinhaber einen Zuschlag von bis zu [20] 25 vom Hundert der nach Satz I ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen." 2 gibt, ln Satz 2 sollte nach den Wörtern: ,... je Hektar" folgende Ergänzung eingefügt werden: 'und Jahr". Klärunosbedarf zu Nr. 2: Wie wird der Ausschluss dieser Flächen bei der neuen Bilanzmethode für tierhaltende Betriebe (Berechnung der Nährstoffabfuhr nach der Grundfutteraufnahme des Tierbestandes) oemäß S I Abs. 3 berücksichtiqt? ln Satz 2 sollte die Jahreszahl: "2018" durch die Jahreszahl,2020" ersetzt werden. Artikell$8Absatz3 Artikell$8Absatz5 Artikell $8Absatz6 Artikell$9Absatz2 Seite 5 von 13 Vorschlag Sachsen Begründung VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) Klarstellung, in Absatz 3 Satz 3 ist kein Kontrollwert genannt. Bei ei das F ner Feststellung im Herbst, sollte auch noch eine Beratung am Anfang des auf hr folgenden Jahres möglich sein Klarstellung Die bewährte Fristsetzung sollte beibehalten werden. Zum Beispiel ist bei der in Nr. 1 geforderten Düngebedarfsermittlung, gem. Berechnung nach $ 4, für die Düngebedarfsermittlung zur Herbstdüngung der winterungen nicht verwendbar und deshalb eine Aufzeichnung ,,vor dem Aufbringen" hier nicht möglich. Klärunqsbedarf zu Satz 3: Der Kontrollwert nach Anlage 6 Zeile 'l 0 - auf den hier Bezug genommen wird - bezieht sich auf den Durchschnitt des Betriebes, mit ihm kann keine Bewertung der Nährstoffbilanz des Einzelschlages vorgenommen werden. Außerdem gibt es keine Vorgabe zur schlagbezogenen Bilanzierung, die hierzu erforderlich wäre. Die Vorgaben sind so nicht umsetzbar! Vorschlaq: Um, wie gewollt, die Schläge mit sehr hohem P- Gehalt bei der Bewertung des betrieblichen Nährstoffuergleichs nicht einzubeziehen, da für diese gem. S 3 Abs. 7 besondere Bestimmungen gelten, müssten diese nicht erst bei der Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs, sondern bereits bei der Erstellung der jährlichen Betriebsbilanzen unberücksichtigt bleiben (Abzug von der Betriebsfläche / ohne deren P-Nährstoffzufuhr und P- Abfuhr), damit SIch ein bewertbares gleitendes Mittel von 6 Jahren erqibt. ln Satz 1 sollten die Wörter: oder Satz 3" gestrichen werden ln Satz 1 sollten die Wörter: im Jahr W orl:,,unverzüglich" ersetzt werden. der Feststellung. das ln Satz 1 sollte das Wort: ,,Jahr" durch das Wort: ,,Düngejahr" zu ersetzten. ln 1 sollten folgende Wörter: ,,vor dem Aufbringen von wesentl ichen N ährstoffme ngen mit Dü ngemitteln, Bodenh ilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln" durch die Wörter: ,,bis zum 31 . März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden " ersetzt werden. Artikell$9Absatz3 Artikell$9Absatz4 Artikell$9Absatz5 Artikel 1 $ 10 Absatz 1 Seite 6 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) Die Festlegu ng einer Mindestlagerkapazität von 6 Monaten für ist ungerechtfertigt und stellt eine erhebliche Verschä rfu ng gegenüber den bestehenden Vorschriften m La ndes-Wasserrecht dar Es ist nicht davon uszugehen dass tm düngerechtlich Verbotszeitraum kontinuierlich ern Anfall von Silagesickersaft slattfindet. Der Anfall für einen un unterbrochenen Zeilraum von 6 Monaten st ka um feststellbar Si lagesickersaft ist allerdings wenn dieser tn Lagerbeh älter für Jauche, Gülle oder flüssige Gärreste et ngeleitet wird bei der Berechnung der Lagerkapazität end zu Vorsch zu Satz Klarstellung; siehe auch Begründung zu 26. a). Die hier für Kompost geforderte Lagerzeit von 4 Monaten ist nicht vollziehbar. Der Nachweis des für einen bestimmten Zeitraum zur Lagerung notwendigen Fassungsvermögens erfordert einen bewertbaren und kontinuierlichen Anfall des Lagergutes in diesem Zeitraum. Das ist bei Kompost i.d.R. nicht gegeben bzw. nicht nachweisbar (siehe auch Anmerkungen zu Silagesickersaft). lm Ubrigen wird darauf hinoewiesen. dass der Beqriff Komoost dünqerechtlich nicht definiert ist. ln Satz 1 sollte das Wort:,,S/age sickersäfte" gestrichen werden. Anmerkunq zu Gärrückständen Die im Bundesrat beschlossene AwSV (Drs. 77114) regett in g 23 bereits die Anforderungen an die Kapazität von Gärrestlagern von Biogasanlagen! Diese nicht gleichlautende Doppelregelung in unterschiedlichen Zuständigkeiten (DüngerechtMasserrecht) muss bereinigt werden, da sich ansonsten erhebliche Vollzugsprobleme ergeben. Vorschlaq: Durch Anpassungen in der AwSV sollte zumindest eine gleichlautende Regelung realisiert werden. ln Satz 2 sollten nach dem Wort:,,...Nlederschlags-,..."íolgende Ergänzungen eingefügt werden :,,Prod u ktion sabwasser u n d Silagesickersäften". Anmerkunq: Der hier festgelegte Viehbesatz bezieht sich auf GV/ha und es erfolgt hiezu der Venryeis auf einen Umrechnungsschlüssel in VE/ha. Entsprechende Korrekturvorschläge: siehe zu Anlage 9 Tabelle 2. ln Satz 1 sollte das Wort ,,Kompost" gestrichen werden Artikel I $ 12 Abs. 2 Artikel I $ 12 Abs. 3 Artikelf Sf2Abs.4 Seite 7 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18j2.2Aß (Anlage 1) Umsetzung/Kontrolle einer solchen Rechtsverordnung ein hoher verwaltungsseitiger Aufwand zu erwarten ist, der sich durch die vorgegebenen Regelungsinhalte nichi begründet: - Die in Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Abweichungen zur DüV lassen aus fachlicher Sicht keine nennenswerten Effekte erwarten. - Die mit Abs. 2 Nr.2 eingeräumten Möglichkeiten zu Ausnahmen von den Vorgaben der Düngebedarfsermittlung und der Aufzeichnungspflichten wird aus düngefachlicher Sicht abgelehnt. Auch außerhalb der nitratgefährdeten Gebiete sind Mindestanforderungen zur Bedarfsermittlung und Aufzeichnung für ein sachgerechtes Düngemanagement erforderlich, insbesondere auch im Hinblick auf den bei Es sind Ungleichbehandlungen und zu erwarten. Außerdem wird darauf Wettbewerbsverzerru n gen verwiesen, dass für Erlass zwischen den Ländern und Die Hoftorbilanzierung, zu der es im Gegensatz zur Flächenbilanz noch keine bundesweit abgestimmte Methode gibt, erfasst auch düngungsunabhängige Nährstoffströme des Betriebes (2. B. Bestandsänderungen in der Tierproduktion) und sagt nichts über die innerbetriebliche Verteilung der Nährstoffe zu Düngezwecken aus. Die Höhe der betrieblichen Nährstoffsalden zwischen den verschiedenen Betriebs- und Tierhaltungsformen kann somit nicht mehr einheitlich bewertet werden. Eine zur Verbesserun g der Nährstoffeffizienz erforderliche Feinsteuerung betriebsspezifischer Düngungsmaßnahmen ist nur über die flächenbezogene der Nährstoffzu- und -abfuhr möglich. ln der Tabelle erfolgt bei den meisten Tierarten, Fütterungs- und Haltungsformen der Bezug der mittleren Nährstoffausscheidung auf den Nährstoffanfallje Jahr. Bei den Tiergruppen Jungrinderaufzucht und Bullenmast ist der Bezug jedoch das aufgezogene bzw. gemästete Tier. Dieser Bezug ist schwer handhabbar und irreführend. Hier besteht ein Korrekturbedarf auf das Jahr. Anlage A enthält die umgerechneten Werte. Die Ermöglich ung abweichender düngerechtlicher Regelungen in Abhängigkeit von der Nitratbelastung des Grundwassers auf Grundlage landesspezifischer Rechtsverordnungen, wird sehr kritisch gesehen. Um einerseits Wettbewerbsvezerrungen zu vermeiden und andererseits die Ziele der EU-WRRL zu erreichen, besteht noch Abstimmungsbedarf. Anmerkunq: ln Abhängigkeit vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der neuen DüV können zur Anpassung der Landwirte ggf. weitere Ubergangsvorschriften erforderlich sein; zum Beispiel zu den Regelungen der Sperzeit bzw. Herbstaufbringung ($6 Absätze 7 und 8). Der ab 2018 vorgesehene Wechsel der Methodik zur Nährstoffbilanzierung (schrittweiser Übergang von der Flächenbilanz zur Hoftorbilanz) wird aus düngefachlicher Sicht sehr kritisch gesehen und bedarf vor der vorgesehenen Einführung noch einer vertieften fachlichen Diskussion. Es sollte eine Umrechnung auf die einheitliche Bezugsbasis ,,Nährstoffanfallje Stallplatz bzw. Tier und Jahf' erfolgen; Korrekturvorschlag siehe Anlage A. Artikel I $ 13 Abs. 2 und 3 Artikel I $ 15 Artikel I $ l5 Abs. 2 Artikel 1 Anlage I Tabelle I Seite I von 13 Vorschlag Sachsen Begründung VO Entwurf v om'l 8.1 2.2A1 4 (Anlage 1) ln der Tabelle erfolgt bei den meisten Tiera rten, Fütterungs- und Haltungsformen der Bezug der mittleren Nährstoffaufnahme auf die Nährstoffaufnahme je Jahr. Bei den Tiergruppen Jungrinderaufzucht und Bullenmast ist der Bezug jedoch das aufgezogene bzw. gemästete Tier. Dieser Bezug ist schwer handhabbar und irreführend. Hier besteht ein Korrekturbedarf auf das Jahr. Anlage B enthält die Werte, Für eine ordnungsgemäße Umsetzung sollten die zu den Tierkategorien mit Grundfutteraufnahme angegebenen Produktionsverfahren mit Anlage 1 Tabelle 1 übereinstimmen. Klarstellung; Begriffsverwendung analog DüngemittelVO Klarstellung redaktionelle Korrektur; Für die Angabe des betrieblichen Ertragsniveaus sind diese Tabellen nicht anzuwenden. ln dieser Zeile ist auf das tatsächliche durchschnittliche betriebliche Ertragsniveau hingewiesen. Die Berücksichtigung der vorgegebenen Korrekturfaktoren für ertragsabhängige Zu- bzw. Abschläge (Tabelle 3 oder 5) erfolgt in Tabelle 1 ZeileT. Klarstellung, in $ 4 Abs. 1 Nr. 5 wird die Bewertung des Vorjahres festgelegt Richtigstellung Klarstellung Es sollte eine Umrechnung auf die einheiiliche Bezugsbasis: "Nährstoffaufnahme je Stallplatz bzw. Tier und Jahr"' erfolgen;Korrekturvorschlag siehe Anlage B. Das Produktionsverfahren,,M ilcherze u g u ng, mitte I schwere u nd schwere Rassen, Grünlandbetrieb (ohne Weidegang mit Heu), 12.000 kg ECM" sollle ergänzt werden. ln Zeile 13 der Tabelle sollte das Wort ,Champignonkomposf" durch das Wort: ,Pilzsubstrat" ersetzt werden. Anmerkunq zum anqeqebenen Wert für flüssiqe Gärrückstände in Zeile 16: Der Wert erscheint zu niedrig: Die N-Wirksamkeit im Gärrest ist grundsätzlich höher als im Ausganqsprodukt. ln Zeile 4 Spalte 1 sollte nach dem Wort,,rn" das Worl: ,betriebliche" eingefügt werden ln Zeile 4 Spalte 2 sollte die Eintragung:,,Tabelle 3 oder S"gestrichen werden. Anmerkunq zu Zeile 8: Durch die Vorgabe zur Berücksichtigung der während der Vegetation pfl anzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge nach Anlage 4 Tabelle 6 (Mindestabschlag in Abhängigkeit vom Humusgehalt) besteht ein Vollzugsproblem, da es keine abgestimmte Methode und auch keine Verpflichtung zur Bestimmung und Dokumentation des Humusgehaltes gibt; Beachte CC- Relevanz! ln Zeile 9 sollten die Wörter ,der Vorjahre" durch die Wörter,,des Vorjahres" ersetã werden. ln Zeile 10 Spalte 2 sollte der Verweis auf ,,Tabelle 3" durch den Verweis auf ..Tabelle 4" erselzt werden. ln Zeile 12 Spalte 2 sollte das Wort: ,,Werte'durch die Wörter: ,,der Zu- und Abschläge" erselzt werden. Artikel I Anlage I Tabelle 2 Artikel 1 Anlage 3 Artikel I Anlage 4 Tabelle I Seite 9 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18j22AM (Anlage 1) lnfolge der stark schwankenden erforderlich. Ite ist bei Silomais diese Angabe Es kan n kein Bezug vom sortenspezifi schen Ertragsniveau zu Tabel le 3 hergestellt werden Wenn sortenspezifi sch tatsächlich auf dem jeweiligen Standort höhere Erträge erzielt werden wi rd dies tm betrieblichen Ertragsniveau wirksam und kann nach Nrn. 1 u. 2 3 werd en. lnfolge der stark schwankenden erforderlich. TS-Gehalte ist bei Silomais diese Angabe D ie Werte der palte 3 beziehen sich auf Zuschläge pro E nheit (Spalte 2); dieser Bezug ist bei Frühkartoffeln SO fachlich nicht korrekt. Da für diese Kulturen in abelle 2 Stickstoffbedarfswerte sind, sind in Tabelle 3 auch Angaben zu den ertragsabhängigen Zu- und Abschlägen erforderlich. Klarstellung und Fehlervermeidung. Klarstellung und Fehlervermeidung. ln Zeile 12 Spalte 1 sollte bei,,Silomais" der Trockensubstanzgehalt in % TS angegeben werden. Vorschlao' 2R % TS" Nr. 4 der Vorbemerkungen und Hinweise sollte gestrichen ln Zeile 4 Spalte I sollte bei ,,Silomais" der % TS angegeben werden. Vorschlaq: "28 % TS' ubstanzgehalt in Die Zeile 7 zu Frühkartoffeln sollte gestrichen und die Besonderheit bei Frühkartoffeln (max. Zuschlag 40 kg N/ha) in Nr. 3 der Vorbemerkungen ei ngearbeitet werden. ln die Tabelle sollten auch die Kulturen ,,sonnenblume" u aufgenommen werden. Vorschlaq: n Kultur Ertragsdifferenz in dUha Höchstzuschläge bei höheren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 Ollein 5 10 Sonnenblume 5 10 Die Bezeichnung der Gemüsekulturen in Tabelle 4 und in Anlage 7 Tabelle 2 sollten in Übereinstimmung gebracht werden ln Zeile 4 Spalte 1 sollte die Bezeichnung,Kopfkohl"durch die Bezeichnung: ,,Weiß-, Rotkohl, Wirsing' ersetã werden. Anmerkunq: Vollzugsproblem, da es keine abgestimmte Methode und auch keine Verpflichtung zur Bestimmung und Dokumentation des Humusoehaltes gibt; Beachte CC- Relevanz! Artikel I Anlage 4 Tabelle 2 Artikel 1 Anlage 4 Tabelle 3 Artikel I Anlage 4 Tabelle 4 Artikel I Anlage 4 Tabelle 5 Artikel I Anlage 4 Tabelle 6 Seite 10 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18.12.2014 (Anlage 1) proteingehaltes sind diese Tabellen nicht anzuwenden. ln dieser Zeile wird auf das tatsächliche durchschnittliche betriebliche Ertragsniveau bzw. den durchschnittlichen betrieblichen Rohproteingehalt verwiesen, die Berücksichtigung der vorgegebenen Korrekturfaktoren für abweichende werte (Tabelle 10) erfolgt iñ dei Zeilen 10 bzw.11. Roh be des betrieblichen bzw.Korrektur; Für Klarstellung, in $ 4Abs. 1 Nr. 5 wird die Bewertung des Vorjahres festgelegt. kung für,,zeitweise trockene Standorte" ist zu unbestimmt und damitDie Einschrän auch nicht vollziehbar Klarstellung und 10 stehen im unmittelbaren Zusammenhang; für alle in Tab.9 genannten Nutzungsarten muss die Berechnung bei Abweichung des Ertragsniveau/Rohproteingehalt festgelegt sein. Tabelle 9 ab. 9 muss hergestellt werden; es gibt keine Festlegung für Fälle mit einem Grasanteil < 50 % ung mitEine Es geht auch hier um Flächen, die einer Grünlandnutzung unterliegen Mit der im Entwurf enthaltenen Vorgabe eines absoluten Abschlages je 10 % Ertragsanteil Leguminosen ergeben sich rechnerisch in Fällen mit hohem Leguminosenanteil und niedrigen Masseerträgen ungerechtfertigt niedrige N- Düngebedarfswerte (bis 0 oder negativ), obwohl N-Düngebedarf besteht. 6 sollte jeweils vor dem WorI: ,,DurchschnÍf" das W ort:,,betrie bl ichen " angegeben werden ln den Zeilen 5 und 10.jeweils die Eintragung:,,ln den Zeilen 5 und 6 gestrichen werden. ln Zeile 9 sollten die Wörter der Vorjahre" durch die Wörter,,des Vorjahres" ersetzt werden. Nr. 3 der Vorbemerkungen und Hinweise sollte gestrichen werden. ln Satz 1 von Nr. 1 der Vorbemerkungen und Hinweise sollte vor dem werden.das Wort:Wort: Die Tabelle ist um die Nutzungsarten ,,Weide/Mähweide" mit den in Tabelle t hierzu angegebenen vier Nutzungen zu ergänzen. ln der letzten Zeile sollte in Spalte 1 /Luzernegras (3-4 Schnitte/Jahr)" der Zusatz ,,mit einem Grasanteil > Feldfutterkultur:,,KIeechen werden50%" Anteil an orqanischer Substanz: Die Berücksichtigung des Humusgehaltes bzw. des %-Anteils organischer Substanz ist so nicht vollziehbar; Zur Vereinfachung von Anwendung und Vollzug sollte für Grünland möglichst nur ein Mittelwert angesetzt werden. ln Spalte 1 sollte die Zeile: ,,Moorböden (30% und mehr organische S u bsta n z" gestrichen werden. Die Zeile: ,,Klee-/ Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen" sollte folgendermaßen gefasst werden: Spalte 1 : ,Kee-/ Luzernegras', Spalte 2: ,,Verweis auf Fußnote l)", Fußnote 1 : ,,bei Kee-/Luzernegras wird der ermittelte N-Dü ngebed artswert prozentual reduziert"anin Höhe des Artikel I Anlage 4 Artikel 1 Anlage 4 Tabelle 9 Artikel I Anlage 4 Tabelle 10 Artikel I Anlage 4 Tabelle 11 Artikel I Anlage 4 Tabelle 12 Seite 11 von 13 BegründungVorschlag Sachsen VO Entwurf vom 18.12.2O14 (Anlage 1) Klarstellung Die Angabe des betrieblichen Näh in kg/ha ist für die Erstellu ng des mehrjährigen betrieblichen Nährstoffvergleichs gem. Anlage 6 und in von 9 erforderl Klarstellung An an 4Tabelle2 Klarstellung und Fehlervermeidung. Auf die statistische Unsicherheit der angegebenen Werte (,,eingeschränkter bei sollte in einer VO nicht hi werden Anlage 7 d ient zuf Ermittlung der Nährstoffabfuhr (gem. s 2 Nr 7) r den Nährstoffvergleich D ie h er vorgenom menen Aussagen zur N-Einlagerung ln der Wurzelmasse sind fachliche Grundlagen zur Ermittlung des Sti men werden. ckstoffbedarf und müssten dazu in An 4 siehe Anmerkungen zu g I Abs. 2 (Nr. 1 Die Tabelle wurde überarbeitet und ist hinsichtlich der Tierarten, Fütterungs- und Haltungsverfahren sowie Tierleistungen nun synchron zu Anlage 1. Diese Kompatibilität ist im lnteresse der Anwendbarkeit und des Vollzuges erforderlich. Die Gülle- und Jaucheanfälle im Entwurf weichen zum Teil erheblich von den in der DÜV 2006 enthaltenen Anfallswerten ab. Einige Anfallswerte sind geringer, einige wesentlich höher als die Werte in der derzeitigen Verordnung. lm Korrekturvorschlag wurde die Kontinuität zur DüV 2006 beibehalten und die Anfallswerte für neue Tierarten, Fütterungs- und Haltungsverfahren sachgerecht ergänzt. Erläuterungen zu den Anfallswerten und deren Berechnungen enthalten die Fußnoten. Bei den Festmistanfällen, insbesondere beim Geflügelmist gibt es erhebliche Abweichungen zu den in der Praxis vorgefundenen Werten. Die Angabe des Frischmistanfalls in t und in m3 ist problematisch, da dabei jeweils eine bestimmte Dichte unterstellt wird, die allerdings von der Trockensubstanz, von der Lagerhöhe und dem Lagerzeitraum beeinflusst wird. lnsofern sollte auf die Angabe des Festmistanfalls in m3 vezichtet und dieser nur mengenmäßig in Tonnen dargestellt werden. Die Spalte Festmistanfall in m" wurde demzufolge gestrichen. ln Zeile 3 Spalte 1 der Tabelle sollten nach dem Wort: ,organische" die Wörter: ,,und organ. - mineralische" eingefügt werden Folgende Zeile 12 sollte in der T Hektar (nicht für Schlagbilanz)" abelle angefügt werden: ,,Differenz je ln den Vorbem erkungen zur Tabelle sowie in Teile 2 der Tabelle sollten die Worte: ,,bzw. Wirtschaftsjahr" geslrichen werden ln Tabelle 1 sollte die Kulturart men werden ln Tabelle 2 sollte die Bezeichnung der Anlage 4 Tabelle in mit 4 gebracht werden ln Tabelle 2 sollten die Fußnote 1 gestrichen werden. ln Tabelle 2 sollten die Fußnote 2 gestrichen werden. Anlage 7 sollte um die Tabelle 3: ,,Grünland" (analog Anlage 1 Tabelle 3 IST-DüV) erweitert werden. Korrekturvorschlag siehe Anlage C Artikel I Anlage 5 Artikel I Anlage 6 Artikel I Anlage 7 Artikel I Anlage 9 Tabelle I Seite 12 von 13 BegrtindungVorschlag Sachsen VO Entwurf vam 18.12.2014 (Anlage 1) unterjährig gehaltenen Tieren auf die produzierten Tiere pro Jahr bezieht. Der in Anlage 1 Tabelle 1, wie auch in Anlage 9 Tabelle 1 angegebene Nährstoff- bzw. Dunganfall ist auf das Jahr bzw. 6 Monate bezogen. Damit ist der,,Tierumschlag,, bei unterjährig gehaltenen Tieren hier bereits berücksichtigt. lnsofern ist die Verweñdung eines GV- statt eines VE- Umrechnungsschlüssels sachgerechter. Der angegebene umrechnungsschlüssel sollte weitgehend die in Anlagen 1 und 9 benannten Tierarten, Fütterungs- und Haltungsformen berücksichtigen. ln $ 12 Abs. 3 wird durch d Umrechnungsschlüssel die (VE) je ha festgelegt. Dies eitenbei eheinhVin lüsselVE-Sch angegebenen Viehbesatz der vom sich Tabelle da ngig dern abhä denauf sachgerecht, Bezug nicht Lagerkapazität en ist Anlage CKorrekturvorschlagArtikel I Anlage 9 Tabelle 2 Seite 13 von 13 2015-12-02T10:47:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes