STAATSM1N1STER1UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SB'.'"*1 Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ihr/e Ansprechpartner/-in: Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen 66-1053/30/22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Dresden, Drs.-Nr.: 6/320 * Thema: Sicherung von Qualitätsstandards bei der Beförderung be- 2 3. DEZ. 2014 hinderter Schülerinnen und Schüler und bei den Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung wird benötigt, wenn man mit Mietwagen, Taxis oder Pkws im Linienverkehr bzw. im gewerblichen Ausflugsverkehr/Ferienzielverkehr bis zu acht Fahrgäste befördern möchte. Wer mehr als acht Personen befördern möchte, benötigt einen Führerschein der Gesellschaftswagen-Fahrzeugklasse D, D1, DE oder DE1. Das Mindestalter für den Erwerb des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung beträgt 21 Jahre, wobei es für Krankenwagen eine Ausnahme gibt: Diese können bereits mit 19 Jahren zur gewerblichen Beförderung von Personen genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist, dass der Anwärter mindestens zwei Jahre im Besitz eines Pkw-Führerscheins der Klasse B ist. Auch hierbei gibt es eine Sonderregel für Krankenwagen, es reicht der einjährige Besitz des Pkw-Führerscheins. Um Fahrgäste in Taxis zu befördern, ist außerdem das Bestehen einer Ortskenntnisprüfung erforderlich. Falls der Ort, in dem die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, über 50.000 Einwohner zählt, gilt dies ebenso für Miet- und Krankenwagen. Des Weiteren müssen Anwärter auf den Personenbeförderungsschein einige Dokumente vorlegen, darunter die Bescheinigung über die Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner, ein augenfachärztliches Gutachten und ein Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Meldebehörde“.“ Seite 1 von 3 Zertifikat seit audit berufundfa^riiie; Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gründe gibt es dafür, dass die Anforderungen, welche mit der Erlangung eines Führerscheines mit Fahrgastbeförderung gelten, regelmäßig bei den Ausschreibungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur gewerblichen Beförderung von Menschen mit Behinderung und damit natürlich auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, nicht zur Anwendung kommen? Weder dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) noch dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung sind dementsprechende Informationen bekannt. Frage 2: Trifft es zu, dass ohne den Führerschein zur Fahrgastbeförderung zwar regelmäßig der Linienfahrdienst (Kinder zu Schulen, zu Werkstätten usw.) gefahren werden kann, jedoch kein Individualfahrdienst für Menschen mit Behinderung, der auf „Bestellung“ gefahren wird, ähnlich wie eine Taxifahrdienst? Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist gemäß § 48 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen im Krankenkraftwagen erforderlich. Bei allen anderen Fahrten ist sie dann erforderlich, wenn die Beförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtig ist. Beförderungen, die unter die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG (FrStllgV) fallen, bedürfen somit auch keiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Dazu zählen folgende Ausnahmen: Ausgenommen von den Vorschriften des PBefG sind nur Beförderungen, die unentgeltlich angeboten und durchgeführt werden. Weiterhin bedarf es keiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn nach der FeV der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und es sich nicht um ein Angebot mit Taxen und Mietwagen handelt. Dieses gilt auch bei Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt. Frage 3: Welche generellen Qualitätsstandards sind bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung einzuhalten? Das SMWA hat nach § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) die Pflicht, bei der Erstellung des jährlich fortzuschreibenden Landesinvestitionsprogrammes für Maßnahmen des ÖPNV, den Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen rechtzeitig vorher anzuhören. Dies gilt auch für die Richtlinie des SMWA über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV). Des Weiteren sind immer die Richtlinien aus dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen zu beachten. Weitergehende Information finden sich auch in einer Handreichung der Unfallkasse Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2004 („Hinweise und Informationen zur Beförderung behinderter Menschen in Kraftfahrzeugen“). Freistaat SACH SEM Seite 2 von 3 FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR STAATSMINISTERIUM Freistaat SACHSEN Darüber hinaus hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg Informationsmaterial zum selbigen Thema herausgegeben („Kommt gut an!“). Qualitative Standards für die Beförderungen von Menschen mit Behinderung finden sich auch in der DIN 75078 (Teile 1 und 2), die sich an die Hersteller und Umrüster von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität richtet. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3