SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3209 Thema: Kleingärtner - Grundsteuer und Zweitwohnungssteuer Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wieviel Lauben in Kleingärten von Kleingartenanlagen i. S. des Bundeskleingartengesetzes {BKleinG) werden in Sachsen, weil sie größer als 24 bzw. 25 qm sind, dem Grundvermögen zugeordnet und unterliegen daher der Grundsteuer B ? Frage 2: Wieviel Lauben {größer als 25 qm) unter 1. sind vor 1991 errichtet worden ? Frage 3: Wie hoch ist die Anzahl an Lauben in Kleingärten von Kleingartenanlagen {BKleinG), die in Sachsen der Zweitwohnungssteuer unterliegen ? Frage 4: Wie hoch ist die Anzahl an Lauben unter 3., die vor 1991 errichtet worden sind ? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/35-S 3191/1/277- 2015/56226 Dresden, 1. Dezember 2015 Zertifikat seit 201~ audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunaen. zusammengefasste Antwort zu den Fragen 1 bis 4: STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ljSACHsEN Zu den angefragten Sachverhalten liegen keine statistischen Daten vor. Zu den Fragen 1 und 2 ist kein automatisierter Auswertungslauf möglich und eine manuelle Erhebung der Angaben kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen, da die Bewertungsakten in den sächsischen Finanzämtern händisch auszuwerten wären. Daneben ist zu den Fragen 3. und 4. darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Kommunalabgabe handelt. Von einer Erhebung der gefragten statistischen Angaben bei den Kommunen wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Fragegegenstand richtet sich auf rein statistische Angaben. Mit freundlichen Grüßen PI~. eor~and Seite 3 von 3 2015-12-02T10:03:31+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes