STAATSMlNl STERl UM FÜR SOllALES UND VERBRA1JCl-lERSCl-lUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3211 Thema: Zur Interpretation des (Bundes-) Infektionsschutzgesetzes durch sächsische Gesundheitsämter Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Beantwortung der Fragen wird der Hinweis vorangestellt, dass der in Rede stehende Vorgang generell das Handeln kommunaler Behörden betrifft . Frage 1: Welche Gründe gibt es für die eigenständige und eigenwillige Interpretation des Infektionsschutzgesetzes mittels Verbote bei der Frage, ob durch Eltern Selbstgebackenes (Kuchen, Gebäck etc.) in Kindereinrichtungen verteilt und verzehrt werden darf? Dazu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Frage 2: Ist die sächsische Staatsregierung der Auffassung, dass käuflich erworbener Kuchen (Bäckereien, Lebensmittelhandel) mehr zur Lebensmittelsicherheit für die Kinder und Jugendlichen beiträgt als Kuchen der durch die Eltern selbstgebacken wird? Lebensmittel müssen sicher sein. Dies zu gewährleisten, obliegt den Lebensmittelunternehmen , die dazu eine Vielzahl lebensmittelrechtlicher und hygienerechtlicher Vorschriften zu beachten haben. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wird behördlicherseits überwacht. Bäckereien und Lebensmittelhandel sind Teil dieses komplexen Systems. Damit besteht kein Grund, an der Sicherheit von dort käuflich erworbenen Kuchen zu zweifeln. Der private häusliche Bereich ist kein Bestandteil dieses beschriebenen Systems mit der Folge, dass von den Eitern selbstgebackener Kuchen, der aus besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag) in die Kindertagesstätte bzw. Schule mitgebracht wird, keiner Kontrolle unterliegt. Im Übrigen ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer ~SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141.51-15/705 Dresden, ~· Dezember 2015 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Bewertung ist die Sächsische Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 3: Gibt es derzeit im Freistaat Sachsen eine Anweisung an die jeweiligen Dienstaufsichten der Kindereinrichtungen diesbezüglich tätig zu werden? Nein, eine solche Anweisung gibt es im Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht. Frage 4: Wenn angeblich die Infektionsgefahren durch Selbstgebackenes so hoch sind, dass es sogar zu Verboten kommt, warum schreitet die Dienstaufsicht nur bei Einrichtungen ein, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden und lässt die freien Träger unbehelligt? Die Staatsregierung hat zu diesem Sachverhalt keine Erkenntnisse. Barbara Klepsch Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2015-12-08T11:57:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes