2014/39654 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Lang, SPD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/323 Thema: Kreislaufwirtschaft - Gelbe Säcke Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 Poststelle© smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012/Pa/Ho Ihre Nachricht vom 25. November 2014 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4750 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Auf welcher gesetzlichen Grundlage und mit welchem Umfang kann ein privates Entsorgungsunternehmen mit der Sammlung der Gelben Säcke beauftragt werden? Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich grundsätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Verpackungsverordnung zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Mit „Beteiligung“ ist die Beauftragung mit der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der Verpackungsmengen gegen entsprechendes Entgelt gemeint. Die Leichtverpackungen (LVP) werden im Freistaat Sachsen über gelbe Säcke oder gelbe Tonnen gesammelt. Die Erfassung der LVP-Fraktion wird von den dualen Systemen entsprechend den Vorgaben der Verpackungsverordnung wettbewerbsneutral ausgeschrieben. Im Ergebnis der Ausschreibung wird der erfolgreiche Bewerber beauftragt, in dem jeweiligen Vertragsgebiet für eine Laufzeit von drei Jahren; die gebrauchten Leichtverpackungen zu erfassen. Damit kann ein privates Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage der Verpackungsverordnung mit der Sammlung der gelben Säcke im genannten Umfang beauftragt werden. Seite 1 von 2 Dresden, 1 9. DEZ, ZU 14 Jetzt cy schalten iLt h ' - t V '; ''; * | rl \ A 1 n Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2014/39654 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Kriterien müssen durch diese Unternehmen erfüllt sein? Das beauftragte Entsorgungsunternehmen muss in der Lage sein, gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Verpackungsverordnung, in seinem Vertragsgebiet flächendeckend und unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der Verpackungsverordnung nicht. Frage 3: Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann eine Splittung des Auftrages in Sammlung durch privates Unternehmen und Verteilung und buchhalterische Überwachung der Säcke durch kommunale Verwaltung erfolgen? Vorgaben zur Eigenerledigung der Aufgaben oder zur Unterbeauftragung durch den erfolgreichen Bewerber der Ausschreibung macht die Verpackungsverordnung nicht. Der erfolgreiche private oder kommunale Bewerber der Ausschreibung der Sammlung von Leichtverpackungen ist deshalb - soweit das seine mit den dualen Systemen abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge erlauben - frei, Teilleistungen an Dritte zu vergeben. Die Ausgabe gelber Säcke kann folglich durch diesen Bewerber oder durch in dessen Auftrag handelnde Ausgabestellen erfolgen. Zu diesen Ausgabestellen können auch Kommunen gehören. Frage 4: Auf welcher Grundlage kann durch wen eine pro Jahr / pro Kopf - Begrenzung der gelbe Säcke vorgenommen werden? Den privaten Haushalten muss - um gemäß § 6 Absatz 1 Verpackungsverordnung die Vorgabe zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen durch den erfolgreichen privaten oder kommunalen Bewerber der Ausschreibung der Sammlung von Leichtverpackungen zu gewährleisten - eine ausreichende Zahl an gelben Säcken zur Verfügung gestellt werden, um alle im Handel erworbenen Leichtverpackungen, mit denen sich Hersteller und Vertreiber an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, entsorgen zu können. Zur Ausgabe gelber Säcke für andere Zwecke sind die dualen Systeme daher nicht verpflichtet. Die Menge ausgegebener gelber Säcke darf daher nur begrenzt werden, wenn begründet angenommen werden kann, dass zusätzlich bereitgestellte Säcke zweckentfremdet werden. Frage 5: Welche Kriterien können dieser pro Jahr/pro-Kopf-Begrenzung zu Grunde liegen? Die gelben Säcke sind ausschließlich für die Befüllung mit Leichtverpackungen vorgesehen. Die pro Person und Jahr ausgegebene Menge gelber Säcke sollte daher nicht außer Verhältnis zu der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen stehen, Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 2 von 2