STAATSM1NISTBR1UW DES WWW SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3251 _ .. .... . Thema: Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen mit Bebauungsplanen lhr/-e Ansprechpartner/-in Traude Zimm ermann Durchwahl Telefon +49 351 564-3413 Telefax +49 351 564-3409 traude.zimm ermann® sm i.Sachsen.de Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141^1/7865 Dresden, .t. Dezember 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Trotz zurückgehender Einwohnerzahlen weiten sich in Sachsen die Siediung~s-~und Verkehrsflächen zulasten von Landwirtschafts- und Grünrandflächen aus. Laut Wlitteilung der Staatsregierung (Kleine^An- Drs. 6/20849) ging die Landwirtschaftsfläche in Sachsen im Zeitra 'um 2000 b7s 201'3~um rund 23.000 Hektar zurück, während gleichzej- Ua'di'e'Siedrungs- und Verkehrsfläche um ca. 28.400 Hektar stieg. Zahl. reiche sächsische Kommunen haben, z. T. seit langer Zeiten ihren Bebauungsplänen Flächen für Bebauungen insbesondere fiir und Wohnen vorgesehen, die bis zum heutigen Zeitpunkt mangels Nachfrage nicht entsprechend in Anspruch genommen wurden^Zw^ schenzeTtiich - namentlich 2013 - wurde das Bauplanungsrecht mit dem Ziel geändert, dass Neubauvorhaben vor allem im lnnerenvon KornmunOT~stattfi'nden sollen und gerade Landwirtschaftsflachen möglichst nicht überplant werden sollen. Diese Neuregelungen^haben abeT'keme unmittelbare rechtliche Auswirkung auf bestehende Bebauungspläne ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1 I Weiche derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen liegen im Bereich eines'Bebauungsplanes, der an ihrer Stelle Siedlungs- und Verkehrsflachen vorsFeht?" (Bitte um Bezeichnung des Bebauungsplanes, Jahr des inkrafttretens.'Nutzungsart - insbesondere Unterscheidung nach Wohnen und Gewerbe - sowie Angabe von Landkreis, Kommune, Größe der jeweiligen Fläche, Art der landwirtschaftlichen Nutzung) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden www.smi.sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnllnlen 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. *Kein Zugang Tür verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsr^- verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren^a ^u°r'Erfaüllung"sei'ne'r Aufgaben erforelerlich ist. Dieser Informationspflicht entspncht^das -"undBAWuskunfts"re°chTder Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung^nach Artikel 51"SächsVerf."DieStaatsregierung ist dem Landtag_und den Ab9eOTdnetennur für"'ihre'Amtsfuhrung im'Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht fur^eigenes H'andeln've'rantwortlich."Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zurAuskunft ver^ 't, 'die"in"ihre~Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen^ iänae"'"od'er" "Umstände "außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl'SarfisAnhVerfG, Urteil vom 17.Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließiich Sachye^ halte, dre 'vonder'StadVder Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wer-^ den.'ielbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, glicht abei FachaufsichtJm'Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw""die "damit' beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht 7l3~SachsGemÖ'nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine beyor- Itehende'oder'erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, mj Ciue^ d /S'ctmid,"SächsGCTO,Rdn.-3 -zu § 113 SächsGemO). Dies ist imvorliegenden^Fall n'ic'ht'aegeben^da vorrangig verschiedene konkrete Angaben zu bestimmten,w,irKsa: me'nB'eb'auungspiänende'rGemeinden/Städte sowie zur etwaigen landwirtschaftlichen N'utzu"ng~der"lin°d£senBebauungsp]änen als Siedlungs- und Verkehrsfläche festgesetzten Flächen erfragt werden. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine abrufbaren (aktuellen) Angaben jizw^ U^mit'den gewünschten Daten vor. Zur Beantwortung der Kleinen Anfragejnussten rm"Ubriaen~sämtliche wirksamen Bebauungspläne aller Gemeinden und 'Freistaates iachsen'ab dem Jahr 1990 aufgerufen, gesichtet und anschließend mit den einzelnen aktuellen Nutzungen vor Ort abgeglichen werden. 2! We£he Möglichkeiten haben Kommunen zur Aufhebung von Bebauungsplänen? Gemäß § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) gelten die vorschriften_des,Bal^B über die Aufsteiiung "von "Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung unclAufhe-^ "Für die Aufhebung eines wirksamen Bebauungsplans bedarf es in derj OTdnungsgemäßen Durchführung eines Bauleitplanverfahrens. Soweit diejAufhebunj bzw~Ere'etzung-eines Bebauung'splans den Entzug von Baurechten zur^F°l9e,hat^ rm"Rahmen-der Äbwägung dem Vertrauen Betroffener in den (F°rt_)BestandderPlanung "besond~ere Beachtung zu widmen Dabei sind auch etwaige Entschädigungsan- Spruche nach Maßgabe der §§ 39 und 42 BauGB zu beachten. Seite 2 von 3 STAATSMIN1STER1UM OES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie" kann die Staatsregierung die Kommunen bei der Aufhebung von Bebauungsplänen unterstützen, um überplante Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen zu erhalten und inwiefern macht sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch? (Bitte mit Begründung) Der Bereich der Bauleitplanung stellt eine Pflichtaufgabe der Gemeinde dar, auf üiedie Staatsregierung, schon im Hinblick auf eine etwaig mögliche Beeinflussung der Gemeinte bei ihren Planungsvorstellungen im Gemeindegebiet, nicht Einfluss nehmen kann/Die Bauleitplanung als Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit (§ 1 /Abs. ß Satz 2 BauGB) ist der Gemeinde selbst als verfassungsrechtlich garantiertes Selbgfverwaltungsrecht vorbehalten. Mitifreyhdlichen Grüßen Markus Ulbif Seite 3 von 3 2015-12-07T13:06:49+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes