STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs/SGA-0141.51/7864 Dresden, ^ Dezember 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3267 Thema: Bisheriger und kommender Umgang mit aus Afghanistan Geflüchteten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben am 5. November 2015 einen Beschluss zu weiteren Verschärfungen des Asylrechts, beschleunigten Asylverfahren und erleichterten Abschiebungen gefasst . Mit dem Beschluss wird unter anderem die .Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen' in Afghanistan mit dem Ziel einer Jntensivierung ' von Abschiebungen beabsichtigt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele afghanische Staatsangehörige leben derzeit in Sachsen (bitte nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus differenzieren (Niederlassungserlaubnis , Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldüng , keine Duldung, so genau wie möglich bitte auch die Jeweilige Rechtsgrundlage nach AufenthG angeben und genauere Angaben zur Aufenthaltsdauer machen) und wie viele von ihnen sind jeweils ausreisepflichtig , wie viele vollzieh- bzw. rechtskräftig ausreisepflichtig? In Sachsen sind ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) mit Stichtag 31. Oktober 2015 3.402 afghanische Staatsangehörige registriert. Weitere Angaben können der Anlage entnommen werden. Erkenntnisse zur Aufenthaltsdauer gehen aus derAZR-Statistik nicht hervor. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerlum des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564.3199 www.smi.sachssn.de Vericehreanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Bssucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1MISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, dass bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-9,). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Der zugrundeliegende Tatbestand zur Aufenthaltsdauer wird von den Ausländerbehörden statistisch nicht erfasst. Für eine vollständige Beantwortung der Frage bedarf es einer Einzelauswertung aller über 3.400 in Betracht kommenden Ausländerakten in den Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte bzw. in der Zentralen Ausländerbehörde. Das ist in der zur Beantwortung der kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörden nicht lastbar. Frage 2: Wie viele Abschiebungen hat es in diesem Jahr bzw. im Vorjahr nach Afghanistan gegeben (bitte soweit möglich genauere Angaben zu Einzelfallumständen und Gründen machen: Herkunftsregion, Geschlecht, Familienstand, Straftaten usw.) und was ist der Grund dafür, dass Ausreisepflichtige oder vollzieh- und bestandskräftig Ausreisepflichtige nicht abgeschoben werden? Im Jahr 2014 wurde ein afghanischer Staatsangehöriger in sein Herkunftsland abgeschoben . Es handelte sich hierbei um eine ärztlich und bundespolizeilich begleitete Rückführungsmaßnahme, da er Betäubungsmittelkonsument war. 2015 gab es'bisher keine Abschiebungen nach Afghanistan. Rückführungsmaßnahmen scheitern in der Regel an fehlenden gültigen afghanischen Reisedokumenten. Die zuständigen afghanischen Behörden stellen keine Dokumente für die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger ohne Erklärung zur freiwilligen Ausreise nach Afghanistan aus. Frage 3: Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren gab es in Sachsen im Zusammenhang mit Asylanträgen afghanischer Staatsangehöriger in den Jahren 2004 bis 2015^ (bitte pro Jahr und Status und Ergebnis des Verfahrens aufschlüsseln) Die amtliche Statistik für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) trifft weder bei den Asylsachen noch bei den übrigen Sachgebieten eine Unterscheidung nach der Nationalität der Verfahrensbeteiligten. Entsprechende Daten werden für die amtliche Statistik nicht erhoben. In den Geschäftsstellenautomationsprogrammen wird hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren jedoch ein Nationalitätsmerkmal erfasst, das ausgewertet werden konnte. Das Ergebnis dieser Auswertung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Seite 2 von 4 STAATSM1N1STBWUM DES INNERN Freistaat SACHSEN verwaltungsgerichtliche Asylverfahren afghanischer Staatsangehöriger in Sachsen Jahr anhängig geworden insgesamt erledigt Urteil Beschluss 2004 150 150 51 99 2005 74 74 26 48 2006 63 63 22 41 2007 68 68 19 49 2008 17 17 16 2009 2010 51 51 13 38 2011 109 109 66 43 2012 52 52 32 20 2013 78 78 33 45 2014 129 95 26 69 2015 (Stand:31. Oktober) 284 125 20 105 Die mit der Frage 3 erbetenen weiteren Angaben werden nicht mitgeteilt, weil dazu keine statistischen Angaben erhoben werden und deshalb eine ErmTttlung direkt aus den Verfahrensakten erfolgen müsste, die jedoch mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar ist. Für die Beantwortung der Frage 3 wäre die Durchsicht aller 1.084 bei den sächsischen Verwaltungsgerichten betroffenen Akten der Jahre 2004 bis 2015 erforderlich. Eine solche Ermittlung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeits- und_Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Für jede Akte wäre ein erheblicher Zeitaufwand nötig (Anforderung der Akte aus dem Archiv, Heraussuchen im Archiv und Obermittlung, inhaltliche Auswertung, Rücksendung der Akte und Einsortierung im Archiv). Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen'Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der abgesehen. Frage 4: Welche internen Regelungen und Vorgaben bestehen in Bezug auf Abschiebungen nach Afghanistan und wie ist es zu erklären, dass es in der Vergangenheit nur wenige oder keine Abschiebungen nach Afghanistan gab, und hält'es die Landesregierung für realistisch, dass sich trotz einer jüngst verschlechterten Srcherheitslage in Afghanistan Abschiebungen dorthin steigern lassen durch die "Schaffung und Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen" (bitte ausführen )? Die Grundsätze zur Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer aus Afghanistan, die von der lnnenministerkonferenz festgelegt wurden, sind in der Verwalfungsvorschrift "Rückführung afghanischer Staatsangehöriger" des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 2005 festgelegt. Danach sollen vorrangig Straftäter mit FreFheitsstrafen oder^Gejdstrafen ab 51 Tagessätzen, Personen, bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 55 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 oder 8 AufenthG vorliegen, Personen, durch die die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist undIvoll- Jährige alleinstehende Männer, die sich zum Stichtag 24. Juni 2005 noch nicht sechs Jahre im Bundesgebiet aufhielten (mit Ausnahme d'er Einreise im Familienverband), Seite 3 von 4 STAATSM1IM1STEKIUM DES INNERN Freistaat SÄCtiSEN zurückgeführt werden. Grundsätzlich erfolgen zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan nur nach umfassender Einzelfallprüfung. Die Innenminister und -Senatoren haben anlässlich ihrer Herbstkonferenz vom 3. bis 4. Dezember 2015 in Koblenz festgestellt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan in einigen Regionen eine Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger grundsätzlich erlaube und die Bundesregierung gebeten, die Rahmenbedingungen für Rückführungen und freiwillige Ausreisen durch verbindliche Absprachen mit afghanischer Regierung, UNHCR und IOM zu verbessern. Die Innenministerkonferenz kommt zu dem Ergebnis, dass Rückführungen dann in diese sicheren Regionen Afghanistans möglich sind, soweit nicht im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dagegen sprechen. teilÜber ^ lie Weitere Verfahrensweise wird die Staatsregierung nach Abstimmung mit dem BundfuncVden Ländern entscheiden. Mit fdsunülichen Grüßen «h . \^x Mäf-kus Ulbig Anlage Seite 4 von 4 Anlage zu Drs. 6/3267 Aufenthalts recht Summe N's