STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat ACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Kagelmann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3290 Thema: Rohstoffstrategie und Erprobung innovativer Förderverfahren in Sachsen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/13/61 Dresden, DEZ, 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der „Rohstoffstrategie für Sachsen“ von 2012 wird ausgeführt: „Im Weltmaßstab mögen die meisten sächsischen Vorkommen als eher klein bis mittelgroß eingeschätzt werden, die aber bei wachsender Nachfrage und steigenden Weltmarktpreisen eine neue wirtschaftliche Rolle spielen werden. Von besonderem Interesse sind Zinn, Zink, Kupfer, Wolfram sowie Fluss- und Schwerspat und weitere metallische Rohstoffe, von denen wirtschaftlich rentable Vorräte vorhanden sind.“ Und weiter: „Wenn also der Abbau heimischer Rohstoffe Arbeit und Ertrag im heimischen Wirtschaftskreislauf fördern, gilt es dies umgehend zu nutzen.“ Außerdem wird dem Aufkommen und der Verwendung von Sekundärrohstoffen zur Deckung des Rohstoffbedarfs Aufmerksamkeit geschenkt, in diesem Zusammenhang wächst auch die Bedeutung innovativer Förderverfahren für eine umweltverträglichere Erschließung von Rohstoffvorkommen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fraget: Ab welcher Größenordnung und unter welchen Voraussetzungen erfüllt der Abbau heimischer Rohstoffe den Tatbestand der „Förderung von Arbeit und Ertrag im heimischen Wirtschaftskreislauf“ in Konkurrenz mit gewachsenen Strukturen der Region bzw. wie nimmt die Staatsregierung auf entsprechende betriebswirtschaftliche Entscheidungen von Unternehmen Einfluss? Zertifikat »eit 2006 audtt bcrufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkohrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7,8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente, STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Abbau heimischer Rohstoffe dient mit dem allgemein anerkannten Sachverhalt „Förderung von Arbeit und Ertrag im heimischen Wirtschaftskreislauf“ der regionalen Wertschöpfung, dem Erhalt und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung. Die gewachsenen Strukturen der Regionen, in denen die Bodenschätze gewonnen werden, profitieren durch z. B. Vernetzungen, Dienstleis-tungsbedarfe oder Innovationen von den anwachsenden wirtschaftlichen Potentialen. Dabei spielen die betreffenden Größenordnungen eine nur untergeordnete Rolle, wenn freie und unabhängige Märkte von gesunden Unternehmen bedient werden können. Die Staatsregierung nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf betriebswirtschaftliche Entscheidungen von Unternehmen, an denen keine Beteiligung besteht. Frage 2: Welche Mengen an Sekundärrohstoffen, getrennt nach Rohstoffart und Menge, lagern in Hausmüll- bzw. Bergbauhalden aus DDR-Zeiten in Sachsen und welche Versuche gibt es, diese Hausmüll- bzw. Bergbauhalden aufzuarbeiten und Sekundärrohstoffe zu gewinnen? Bitte nach Standort, Rohstoffart und Menge aufgliedern. Allgemeine Übersichten oder Erfassungen der Sekundärrohstoffpotentiale von Hausmülldeponien oder -aufhaldungen bzw. von Halden und Absetzanlagen des Bergbaus liegen nicht vor. Lediglich zur Tiefenbachhalde in Altenberg wurden Untersuchungen insoweit vorgenommen, dass der im Haldenkörper enthaltene Gewichtsanteil von 0,2 % Zinn auf eine Gesamtmenge von 8.0001 beziffert werden konnte. Mit Gewichtsanteilen von 0,015 % Wolfram und 0,005 % Lithium sind zwei weitere Metalle möglicherweise als Nebenprodukte nutzbar. Einzelne bergbauliche Halden werden dahingehend genutzt, dass enthaltenes taubes Gesteinsmaterial (z. B. Vortriebsberge) als Schotter und Splitt für die Bauindustrie gewonnen wird. Frage 3: Welche Mengen an Sekundärrohstoffen verlassen pro Jahr Sachsen? Bitte nach Rohstoffart, Menge und Bestimmungsort aufgliedern. Daten zur sächsischen Sekundärrohstoffwirtschaft sind in der sächsischen Rohstoffstrategie zusammenfassend dargestellt. Darüber hinaus lassen sich zu in Sachsen verbleibenden bzw. Sachsen verlassenden Mengen von Sekundärrohstoffen keine Angaben ableiten, weil im Rahmen der durch das Umweltstatistikgesetz gesetzten engen Grenzen lediglich Summen von Sekundärrohstoffen und Produkten erfasst werden. Frage 4: Ist zur Durchführung des sog. Biofracking-Verfahrens im Rahmen der EU-Forschungsprojektes „BioMore“ eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und welche Behörden bzw. welche/s Unternehmen konkret zeichnen in diesem Fall verantwortlich a. für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und b. für die Genehmigung zur Nutzung im Rahmen des sog. Biofracking-Verfahrens? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat S ACHSEN Gemäß § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bedarf die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Die Benutzungstatbestände sind in § 9 Abs. 1 und 2 WHG geregelt. Dementsprechend handelt es sich beim Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) und dem Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) um Benutzungstatbestände, für die es einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Darüber hinaus gelten auch als Benutzungen Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen und sind damit erlaubnispflichtig. Ob im Rahmen des Forschungsprojektes „BioMore“ die dargestellten Benutzungstatbestände verwirklicht werden, muss nach Prüfung des Einzelfalles entschieden werden. Nach § 19 Abs. 2 WHG entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vorsieht. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ist gemäß § 19 Abs. 3 WHG im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Dies ist im Hinblick auf die grundwasserbezogenen Benutzungstatbestände das Landratsamt als untere Wasserbehörde. Für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist der Gewässerbenutzer verantwortlich. Für den Antrag auf Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans ist der Unternehmer verantwortlich. Dementsprechende Anträge im Zusammenhang mit dem EU-Forschungsprojekt „BioMore“ liegen nicht vor. Frage 5: Wie wird gewährleistet, dass die Landkreisbehörde als Untere Wasserbehörde im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, um die Nutzung des Grundwassers und daraus resultierende Gefährdungen im Rahmen des EU-Forschungsvorhaben „BioMore“ hinreichend fachlich bewerten zu können? Nach § 109 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Wasserbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, sowie Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Vlit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3