STAATSMINISTER1UM 3 rTcistdät DESI1MIMERN i Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Sü\s-0141. 51/7881 ADresden, Vl/Dezember 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr: 6/3305 Thema: Umsetzung der Neuregelungen bei der (Erst)Aufnahme von Geflüchteten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Mit dem Asylbeschleunigungsgesete (und der darin enthaltenen Änderung des Asylverfahrensgesetzes) wird die Aufenthaltsdauer in Aufnahmeeinrichtungen von maximal drei auf maximal sechs Monate erhöht . Nach § 47 Abs. la des neuen Asylgesetzes sind zudem ,Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Ent- Scheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.' Im Beschluss der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 5. November 2015 werden weitere Neuregelungen in Aussicht gestellt. Unter anderem ist die Errichtung von .drei bis 5' .besonderen Aufnahme -Einrichtungen' geplant, in denen vor allem die Asylgesuche von Flüchtlingen aus sicheren Herkunftsstaaten innerhalb von längstens drei Wochen (inklusive Rechtsmittelverfahren) abschließend behandelt werden sollen, Abschiebungen sollen .unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung ' erfolgen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsmlnisterium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Bes ucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Frage 1: Wie gewährleistet die Staatsregierung vor dem Hintergrund der veränderten maximalen Verweildauer in den Aufnahmeeinrichtungen den Zugang von minderjährigen Kindern von Geflüchteten und minderjährigen Geflüchteten zum Bildungswesen nach den in der EU-Aufnahmerichtlinie vorgesehenen maximal drei Monaten ? Nach Art. 14 Abs. 2 der EU-Aufnahmerichtlinie vom 26. Juni 2013 darf der Zugang zum Bildungswesen nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt wurde, verzögert werden. Unbegleitete minderjährige Asylbewerber oder Flüchtlinge werden unverzüglich nach ihrer Ankunft in die Obhut des Jugendamtes überstellt. Von der dortigen Jugendhilfeeinrichtung erfolgt die Zuführung zum Bildungswesen (Schule). Im Übrigen wird derzeit geprüft, inwieweit allen minderjährigen Kindern, deren Eltern ein Asylgesuch geäußert oder schon einen Asylantrag gestellt haben, der Zugang zum Bildungswesen bereits in einer Einrichtung der Erstaufnahme gewährt werden kann. Gegenwärtig unterliegen nur diejenigen minderjährigen Kinder der Schulpflicht, die bereits auf die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt worden sind. Frage 2: Wie garantiert die Staatsregierung, dass in den Aufnahme-Einrichtungen und -Interims in Sachsen die Bedürfnisse von Schutzbedürftigen erkannt werden und diesen Rechnung getragen wird und werden im Hinblick auf diese Personengruppen weiterhin Bargeldleistungen gewährt? Der Freistaat Sachsen hat die Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Asylbewerber in den Einrichtungen der Erstaufnahme zur Unterbringung privaten Dienstleistern übertragen. Diese sind altersentsprechend (vor allem fürMinderjährige) und unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse zu erfüllen. Das umfasst z. B. die Essens- Versorgung, Betreuungsangebote oder auch die Versorgung mit Verbrauchsmitteln. Bei Fragen oder Problemen erfolgt eine intensive Abstimmung zwischen Betreiber und Landesdirektion Sachsen (LDS). Zusätzlich erfolgt eine soziale Betreuung seitens der LDS in den Einrichtungen der Erstaufnahme. Die LDS prüft derzeit, inwieweit Geldleistungen durch Sachleistungen ersetzt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegenwärtig über 40 Einrichtungen der Erstaufnahme existieren. Insbesondere ist zu klären ist, ob es mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist, Sachleistungen zu gewähren. Bis dahin werden weiterhin Geldleistungen gewährt. Seite 2 von 3 STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Plant die Staatsregierung Sonder-Aufnahme-Einrichtungen, in denen der unter § 47, 1a Asylgesetz benannte Personenkreis, separiert untergebracht wird? Frage 4: Plant die Landesregierung die Errichtung einer der drei bis fünf vorgesehenen so genannten besonderen Aufnahme-Einrichtungen oder hält sie diese für Sachsen für sinnvoll (bitte die Gründe darlegen)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: In einem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zu einem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren ist u. a. die Möglichkeit vorgesehen, dass durch Vereinbarung des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit den Ländern in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden können, deren Verfahren beschleunigt verarbeitet werden soll (besondere Aufnahmeeinrichtungen ). Dies betrifft die Gruppe der Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsst ^aten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. § 29a Asylgesetz. Der Entwurf ist noch nicht mit den anderen Bundesministerien abgestimmt. Gegenwärtig wird darüber diskutiert, ob die Möglichkeit besteht, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes injl Freistaat Bayern eine derartige besondere Aufnahmeeinrichtung zu betreiben. In Sajihser^st dies zur Zeit nicht geplant. Mit fri Markus Ulbig uncdichen Grüßen Seite 3 von 3 2015-12-15T12:00:26+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes