STAATSM1N1STECTUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2637 ADresden,/lü Dezember 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.Nr.: 6/3307 Thema: Beobachtung von (ehemaligen) Mitgliedern des Arbeitskreises Muslimischer Studenten bzw. des muslimischen Studenten- Vereins der TU Bergakademie Freiberg Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele (ehemalige) Mitglieder des Vereins wurden und werden aktueil aus welchen Gründen vom Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen (LfV) beobachtet und als extremistisch eingestuft? Frage 2: Gehört zu den Personen der Ziffer 1. auch der Imam des Vereins? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Aktuell werden keine Daten zu Mitgliedern des Arbeitskreises Muslimischer Studenten bzw. des muslimischen Studentenvereins der TU Bergakademie Freiberg erhoben, weil dieser Verein nicht mehr existiert. Es wird auf die Antwort auf Frage 2 der Drucksache 6/3308 verwiesen. Die Frage nach der Zahl der Mitglieder des Arbeitskreises Muslimischer Studenten bzw. des muslimischen Studentenvereins der TU Bergakademie Freiberg, zu denen in der Vergangenheit Daten erhoben worden sind, kann nicht beantwortet werden weil personenbezogene Daten regelmäßig gem. § 7^ Abs. 2, 3 und 4 Sächsisches Verfassungsschutzgesetä (SächsVSG) gelöscht werden. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 554-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehraanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Trcistaat SACHSEN Wegen der Gründe für die Beobachtung durch das LfV Sachsen wird auf die Antwort auf Frage 4 der Drucksache 6/3308 verwiesen. Frage 3: An welche öffentlichen Stellen (falls aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich , reicht auch die Angabe von Gruppen) wurden vom LfV personenbezogene Daten von Personen der Ziffer 1. aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage übermittelt? Gem. § 5 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), § 12 Abs. 1 Sächs- VSG bzw. § 2 Abs. 2 SächsVSG übermittelte das LfV Sachsen personenbezogenen Daten an andere Verfassungsschutzbehörden, die Polizei, die TU Bergakademie Freiberg sowie an die Ausländerbehörde Freiberg. Frage 4: Inwieweit werden öffentliche/nicht-öffentliche Arbeitgeber in Sachsen auf weleher Rechtsgrundlage, aus welchen Gründen und in welcher Form darüber unterrichtet , dass (künftige) Arbeitnehmer vom Verfassungsschutz beobachtet werden ? Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SächsVSG wirkt das LfV Sachsen auf Ersuchen von Behörden mit bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben. Selbiges erfolgt auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen haben. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zu Datenübermittlung vor, erfolgt diese in Schriftform. Gem. § 2 Abs 2SächsVSG in Verbindung mit § 7 Luftsicherheitsgesetz, § 8a Sprengstoffgesetz , § 12b Atomgesetz und § 9 Bewachungsverordnung wirkt das LfV Sachsen auf Anfrage der zuständigen Behörden bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen mit. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Datenübermittlung vor, erfolgt diese in Schriftform . Gemäß § 12 Abs. 1 SächsVSG bzw. § 12 Abs. 3 SächsVSG darf das Lft/ Sachsen personenbezogene Daten, also auch Daten zu Bediensteten bzw. Beschäftigten des Empfängers , übermitteln, wenn die gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen gegeben sind. Die Ubermittlung der personenbezogenen Daten erfolgt grundsätzlich schriftlich. Seite 2 von 3 STAATSM11M1STECTUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Inwieweit und nach welchen Maßstäben wird beim LfV die Einschäteung von Personen und Pereonengruppen als extremistisch aufgehoben und gespeicherte Daten gelöscht? Nach den Maßstäben der geltenden Rechtsvorschriften wird regelmäßig überprüft, ob die Voj-aussetzungen für das Sammeln und Auswerten von Informationen zu Bestrebung ^h noch bestehen. Die Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach den Bestiiihmu^gen des § 7 Abs. 2, 3 und 4 SächsVSG. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig' Seite 3 von 3 2015-12-15T12:00:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes