SÄCHSìSCHE STAATSKANZLEI SACHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3309 Thema: Aktueller Verhandlungsstand der Nachfolgeregelung zum Solidarpakt ll Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Nach Bericht der DNN vom 12. November 2015 haben die Ministerpräsidenten der neuen Bundesländer einen Protestbrief an die Bundeskanzlerin verfasst. Sie sehen eine Tendenz zur unverhältnismäßigen Umverteilung zu Lasten ihrer Bundesländer. ln der Antwort auf meine Kleine Anfrage Drs. 6/1877 musste die Staatsregierung verschiedene Antworten z.T. offen lassen. Mittlerweile sind die Verhandlungen weiter fortgeschritten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat Ministerpräsident Tillich den im DNN-Artikel erwähnten Protestbrief m itgezeich net? Die Ministerpräsidenten der ostdeutschen Länder haben sich in einem Schreiben an die Bundeskanzlerin dafür eingesetzt, dass die Belange der ostdeutschen Länder bei den Regionalisierungsmitteln und den weiteren föderalen Finanzbeziehungen sachgerecht und angemessen berücksichtigt werden. Der Brief wurde von Herrn Ministerpräsident Dr. Woidke als Vorsitzenden der Regionalkonferenz Ost im Namen aller ostdeutschen Regierungschefs, d.h. auch im Namen des Sächsischen Ministerpräsidenten , unterzeichnet. Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) SK.BLF-0402.00/5/3 ores¿en,'(( .Dezember 2015 DI€ KAMPAGN€ D€S FR€ISTAAT€S SACHS€N. Hausanschrift: Sächsische Staatskanzle¡ Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GEHT SACHSISCH Seite 1 von 5 www.sachsen.de SÄCH5ìSCHE STAATSKANZLEI Frage 2: Welche Verhandlungen zum Solidarpakt ll haben bisher stattgefunden und werden in 2015 noch stattfinden? Bitte den Verhandlungsstand zu den einzelnen in Drs. 611877 genannten Themen und die Position des Freistaates Sachsen dazu aufschlüsseln. Frage 3: Gibt es einen neuen Sachstand, bis wann die Verhandlungen abgeschlossen sein sollen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3 Gegenwärtig wird eine Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab dem Jahr 2020 verhandelt. Die Verhandlungen betreffen alle Länder gleichermaßen, ein Solidarpakt lll als Nachfolgeregelung zur Verbesserung der Finanzmittelausstattung ausschließlich der ostdeutschen Länder wird nicht erörtert. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 3. Dezember 2015 einstimmig auf ein Konzept zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen verständigt. Die Zustimmung des Bundes zu dieser Einigung steht noch aus. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder führen in ihrem Beschluss aus, dass die unter den einzelnen Ziffern genannten Positionen weitreichende Zugeständnisse sowie Kompromisslinien enthalten und vom Willen getragen sind, eine Einigung herbeizuführen. Sie korrespondieren miteinander und können einzeln nur dann Geltung entfalten, wenn das im Gesamtzusammenhang erkennbare Ergebnis erzielt wird. Ein Zugeständnis für einzelne Positionen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Beschlussziffern lauten im Einzelnen: Der Länderfinanzausgleich wird in seiner jetzigen Form abgeschafft. Damit ent fällt auch der Umsatzsteuervonruegausgleich. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge entsprechend der Finanzkraft. lm Ergebnis erfolgt ein Ausgleich der Finanzkraft zukünftig im Wesentlichen bereits im Rahmen der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer. Die Länder erhalten zusätzliche Umsatzsteuerpunkte im Gegenwert von 4,Q2 Mrd. €. Der Angleichungsgrad und der Tarif der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden auf 99,75 % des Durchschnitts zu 80 % erhöht. Der Tarif zur Berechnung der Zu- und Abschlagsbeträge bei der Umsatzsteuerverteilung wird linear gestaltet und auf 63 % festgesetzt. Die kommunale Finanzkraft wird zur Berechnung der Finanzkraft eines Landes zu 75 % einbezogen. Freistaat SACHSEN 1 a a a a a Seite 2 von 5 SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 a a a a a a a Die Einwohneruvertungen für die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen bleiben unverändert, ebenfalls die von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Es werden Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Finanzkraftunterschiede auf Gemeindeebene in verfassungsrechtlich abgesicherter Form in Höhe von ca. 1,54 Mrd. € gewährt. Dabei wird die unterdurchschnittliche Gemeindefinanzkraftzu 53,5 % bezogen auf die Lücke bis 80 % des Durchschnitts der Gemeindesteuerkraft ausgeg lichen. Die SoBEZ für die neuen Länder enden 2019. Die lnstrumente, die helfen, regionale Ungleichgewichte unter den Ländern auszutarieren (SoBEZ für Kosten der politischen Führung, SoBEZ für strukturelle Arbeitslosigkeit, Finanzierungshilfen zur Abgeltung der Hafenlasten) werden fortgeführt. Brandenburg erhält zusätzliche SoBEZ für Kosten der politischen Führung in Höhe von 11 Mio. Euro . Die Forschungsförderung des Bundes nach Art.91b GG erfolgt nicht nach den Kriterien einer gleichmäßigen Verteilung. Um für leistungsschwache Länder einen Ausgleich zu gewährleisten, wird eine Bundesergänzungszuweisung für Forschungsförderung eingeführt. Dabei werden 35 % der Differenz zu g5 % des Länderdurchschnitts der Nettozuflüsse aufgefüllt. Die Forschungs-BEZ werden zusätzlich zu den bisherigen Forschungsausgaben des Bundes geleistet und gehen nicht zu Lasten der Forschungsförderung für die Länder. Die Förderabgabe wird im Wesentlichen in Niedersachsen und Schleswig- Holstein erhoben. Sie ist mit erheblichen Belastungen der Länder verbunden. Deshalb wird sie zukünftig bei der Berechnung der Finanzkraft zu 33 % angesetzt . Es werden zur besonderen Entlastung dem Saarland und der Freien Hansestadt Bremen Sanierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Mio. € gewährt. Bestehende Umsatzsteuer-Festbeträge werden in Umsatzsteuerpunkte umgewandelt . Das Bundesprogramm GVFG wird dauerhaft fortgeführt. a Mit der Umsetzung aller beschriebenen Elemente im Rahmen einer Gesamteinigung werden die Länder in beträchtlichem Umfang finanziell entlastet. Dabei wird auch den Belangen der finanzschwachen Länder Rechnung getragen. Durch die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen steht kein Land finanziell schlechter da als ohne die Neuordnung. Der Finanzausgleich wird einfacher, transparenter und gerechter gestaltet. Die ostdeutschen Flächenländer erhalten weiterhin Zuweisungen in Höhe von mehr als 2 Mrd. €. Die Länder Saarland und Bremen werden durch ergänzende finanzielle Hilfen in Höhe von insgesamt 800 Mio. € unterstützt. Es wird deutlich, dass Nordrhein -Westfalen Zahlerland ist. Die bisherigen Zahlerländer werden im Ausgleichssystem in einer Größenordnung von 2 Mrd. € entlastet. Die westdeutschen Flächenländer erhalten erhebliche Leistungen durch zusätzliche Umsatzsteueranteile, durch eine Begrenzung der Förderabgabe bei der Berechnung der Finanzkraft und durch gesonderte Zuweisungen des Bundes. Seite 3 von 5 SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 2. Der Stabilitätsrat übenruacht künftig auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder. Mit der Ausweitung der Zuständigkeiten des Stabilitätsrates wird der Stabilitätsrat mit den zu seiner Aufgabenwahrnehmung notwendigen Kompetenzen ausgestattet. 3. lm Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ist auch über einen Transferuveg für die weitere Entlastung der Kommunen um 5 Mrd. Euro p. a. ab 2018 zu entscheiden. Dieser soll eine zielgenaue Entlastung der Kommunen gewährleisten und die Voraussetzungen für eine sachgerechte Fortentwicklung der Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung im Sozialbereich schaffen. ln diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob und wie die Länder bei der Eingliederungshilfe, den Hilfen zur Erziehung und anderer Sozialleistungen, die in der Finanzierungsverantwortung der Länder liegen, beschränkte Gesetzgebungskompetenzen erhalten können und die Finanzierungsverantwortung für die Eingliederungshilfe vollständig dezentral bei Ländern und Kommunen verbleiben kann. 4. Die Prolongation der bestehenden Kredite der Konsolidierungsländer wird ab 2016 gemeinsam mit dem Bund erfolgen. Die Konsolidierungsländer haften im lnnenverhältnis gegenüber dem Bund weiterhin für ihre Verbindlichkeiten, profitieren aber vom erzielbaren Zinsvorteil. Ab 2O2O können alle Länder diese Möglichkeit optional in Anspruch nehmen. 5. Die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen gilt unbefristet. Allerdings werden die Auswirkungen des neuen Ausgleichssystems erstmals 2030 überprüft. Eine Möglichkeit zur Kündigung durch eine Länderminderheit von mindestens drei Ländern ist frühestens ab dem Jahr 2030 einzuräumen. Die bis zur Kündigung geltende Regelung gilt weiter, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt wird. 6. Bund und Länder werden unverzüglich die oben genannten Elemente mit dem Ziel konkretisieren, das Gesetzgebungsverfahten zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbezieh u ngen Anfang 20 1 6 einzuleiten. 7. Die Ministerpräsidentenkonferenz betont die Notwendigkeit, bei der erforderlichen Anpassung des Grundgesetzes den bislang in Artikel 107 GG verankerten angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder auch künftig sicherzustellen . Dies ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu konkretisieren." Zu den Fragen, welche Verhandlungen im Jahr 2015 noch stattfinden werden und bis wann die Verhandlungen abgeschlossen sein sollen, wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Fragen betreffen Vorgänge oder Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der Staatsregierung liegen und sich aus diesem Grunde einer Kenntnis der Staatsregierung entziehen. Uberdies sind Fragen nach in der Zukunft liegenden Ereignissen, wie künftigen Verhandlungen, nicht vom Frage - und Auskunftsrecht nach Art. 51 SächsVerf gedeckt, das auf bereits abgeschlossene Vorgänge beschränkt ist. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 SACHSISCHE STAATSKANZLEI l5 FreistaatSACHSEN lm Übrigen ist der Staatsregierung nicht bekannt, welche Vorstellungen der Bund und die einzelnen Länder hinsichtlich des Zeitpunktes für den Abschluss der Verhandlungen haben; auch insoweit handelt es sich um Vorgänge oder Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung und damit des Frage- und Auskunftsrechtes nach Art. 51 SächsVerf. Mit freundlichen Grüßen 2 flo.o,u. Dr. Fritz Jaeckel Seite 5 von 5 2015-12-16T08:18:52+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes