STAATSM1NISTER1UM DES 1NNEWM Freistaat SÄCtiSEM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/7896 Dresden 2015 D^ezember Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr: 6/3327 Thema: Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Asylsuchende Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Ausländerbehörde kann für Asylsuchende nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Dafür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Asylsuchende unterliegen nach § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, einem Erwerbsverbot. Spätestens nach drei Monaten kann nach § 61 Abs. 2 S. 1 Asylgesetz die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Aussage, dass Asylsuchende nach drei Monaten arbeiten dürfen und dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigen , ist in dieser pauschalen Form nicht zutreffend. Frage 1: Wie viele Asylsuchende mit Aufenthalt in Sachsen haben im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gestellt? Frage 2: Für wie viele dieser Asylsuchenden wurde im gleichen Zeitraum eine Arbeitserlaubnis erteilt? Hausanschrtft: Sächsisches Staatsminlsterium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.saclisen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien S, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES 1NNER1M Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele dieser unter Punkt 1. genannten Anträge auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis wurden durch die Ausländerbehörde abgelehnt und wie viele wegen fehlender Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit? Frage 4: Was waren die wesentlichen Gründe für die Ablehnung durch die Ausländerbehörde und was die wesentlichen Gründe für die fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Eine Antwort der Staatsregierung zu den beantragten und erteilten Arbeitserlaubnissen für zustimmungsfreie Beschäftigungen durch die Ausländerbehörden ist innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregjerung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem'Äufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerf GH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen Jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine belastbaren und auswertbaren Erkenntnisse vor. Eine statistische Erfassung der beantragten und erteilten Arbeitserlaubnisse für zustimmungsfreie Beschäftigungen durch die zuständigen unteren Ausländerbehörden erfolgt nicht. Die Quellen die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Es müssten lausende von Akten bei den Ausländerbehörden einzeln überprüft und ausgewertet werden. Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörden nicht leistbar. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den potentiell in Betracht kommenden Personen nicht nur um die im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2015 aufgenommenen Asylsuchenden handelt, sondern ggf. auch um Asylsuchende, die bereits in den Vorjahren aufgenommen wurden . Eine solche Auswertung ist mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Seite 2 von 3 STAATSMINISTER1UM VES 1NNERM Freistaat SÄCMSETM Im Hinblick aufdiezustimmungspflichtigen Beschäftigungen liegen der Staatsregierung folgende Erkenntnisse vor: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31^ Oktober 2015 wurden bei der Bundesagentur für Arbeit 591 Zustimmungen zur Beschäftigung von Asylbe- Werbern erteilt und 273 Anträge abgelehnt. Die wesentlichen Gründe für die Ablehnung durch die Bundesagentur für Arbeit waren nachteilige Auswirkungen auf den Arbeits^ marljit, ungünstigere Beschäftigungsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitneh )fher i^nd ausreichend zur Verfügung stehende bevorrechtigte Arbeitnehmer (sog. Vorgang Prüfung). ! Mit/frei^dlichen Grüßen Markus Ulbi Serte 3 von 3 2015-12-14T10:34:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes