f.-(o(o o)(o s o C\I STAATSIVINISTERIUI\4 FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 1005'10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/335 Thema: Freispruch bei der ETU und Handeln des SMUL Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Mit einem Freispruch endete jüngst der Prozess um 426 Fässer mit magnesiumhaltigen Stäuben bei der ETU Altbernsdorf - angeklagt war die Geschäftsführerin der Eigenschen Trocken- und Umwelttechnik GmbH aus Bernstadt OT Altbernsdorf a. d. Eigen, Heike Wieland, die die besagten Fässer verschwinden haben lassen soll. ln der jüngsten gerichtlichen Entscheidung wurde klargestellt, dass es sich um eine ,,Handelsware" handelte; eine Erkenntnis, die die Landesdirektion Sachsen bereits im Jahr 2012 hatte, jedoch auf Weisung durch das SMUL hin nicht äußern durfte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei dem in dieser Kleinen Anfrage thematisierten Prozess gegen die Geschäftsführerin der Eigenschen Trocken- und Umwelttechnik GmbH aus Bernstadt OT Altbernsdorf a. d. Eigen (ETU) handelte es sich um einen Strafprozess. Die Beurteilung dieser Vorgänge durch das Gericht diente daher allein der Prüfung der persönlichen Voniverfbarkeit des Handelns der Beschuldigten. Daher lassen sich aus dieser Entscheidung keine umweltrechtlich abschließenden positiven Erkenntnisse über den Charakter der in Rede stehenden Materialien ableiten, zumal verschiedene Veruvaltungsbehörden bei der entsprechenden Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt sind. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen de* lhr Zeichen PD 2-2012 Pal{o lhre Nachricht vom 26. November2014 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t4752 Dresden, r'l 9, D[2, 2t] i4 Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsminister¡um für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 0'1097 Dresden www.smul.sechsen. de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Kön¡gsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden * Keìn Zugang für elektronisch s¡gnierte sowie fûr verschlússelte elektron¡sche Dokumente JetztØ schalten Energieffizienz in Sachsen Seite I von 4 STAATSNIINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT Freistaat SACHSEN5 Frage l: Für welche Fragen zu den in Rede stehenden Fässern war jeweils auf welcher einfachgesetzlichen Grundlage der Landkreis, die Landesdirektion und das SMUL zuständig und welche Stelle im Freistaat Sachsen ist auf welcher konkreten einfachgesetzlichen Regelung zuständig dafür, die Frage, ob es sich bei einem bestimmten Stoff um einen zu beseitigenden Abfall- oder veräußerungsfähigen Wertstoff handelt, zu entscheiden bzw. eine solche Entscheidung fachlich und/ oder rechtlich zu prüfen? Gemäß S 13a Absatz 1 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz(SächsABG) obliegt der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (dazu gehört auch die Nachweisverordnung) den unteren Abfallbehörden. Damit ist der Landkreis Görlitz sowohl zuständig für die Überwachung der gesetzeskonformen Umsetzung der Nachweisverordnung durch die ETU als auch zur Überwachung der gesetzeskonformen Umsetzung von $ 5 KrWG (Ende der Abfalleigenschaft) im Gebiet des Landkreises. Für Stoffe, in denen es wie in diesem Fall keine bereichsspezifische Rechtsregelung gibt, gilt $ 5 Abs. 1 KrWG unmittelbar. Dementsprechend tritt die entsprechende Rechtsfolge (Ende der Abfalleigenschaft) somit beim Vorliegen der in $ 5 Abs. 1 KrWG aufgeführten Tatbestandselemente unmittelbar ein. Der Gesetzestext selbst sieht keine behördliche Mitwirkung oder gar ein ausdrückliches Genehmigungsverfahren vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Fall des durch S 5 KrWG als Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft geforderte Durchlaufens eines Venruertungsverfahrens eine behördliche Beteiligung unterbleiben kann. Vielmehr ist diese Entscheidung - wenn zuvor die Stoffe/Gegenstände der behördlichen abfallrechtlichen Übenryachung unterworfen waren - nur unter Beteiligung der zuständigen unteren Abfallbehörde (im Fall der ETU der Landkreis Görlitz) möglich, da durch das Ende der Abfalleigenschaft der ihr durch Gesetz übertragene Aufgabenbereich, solche Abfälle zu überwachen, substanziell beeinträchtigt wäre und dadurch Gefahren für Umwelt und Mensch eintreten könnten. Der Landkreis Görlitz war im Weiteren auf der Grundlage des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes zuständig für die im Zusammenhang mit der Lagerung und Behandlung stehenden Fragen einschließlich der getroffenen Anordnungen zur Beseitigung der in Rede stehenden Fässer. Die Landesdirektion Sachsen, als obere Abfall- und lmmissionsschutzbehörde, führt die Fachaufsicht über den Landkreis, das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), als oberste lmmissionsschutz- und Abfallbehörde, die Fachaufsicht über die Landesdirektion. Beide haben darüber hinaus keine unmittelbaren Zuständigkeiten zur Prüfung des konkreten Einzelfalles. Seite 2 von 4 STÀATSMINìSTERìUIVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 2: lnwiefern wurde zu welchem Zeitpunkt und in welcher konkreten Frage das Eingreifen des SMUL in der Angelegenheit ,,Verkauf als Wertstoff" oder ,,Beseitigung als Abfall" bei den magnesiumhaltigen Stäuben bei der ETU Altbernsdorf aus Sicht des SMUL erforderlich? Eine Befassung des SMUL mit der Frage ,,Verkauf der Stäube als Produkt" erfolgte erstmals, nachdem die untere Abfallbehörde am 28. August 2012 Kenntnis vom bereits am 1. August 2012 ertoþten Abtransport der Fässer im Rahmen ihres Verkaufs erlangte . Die Befassung war erforderlich, weil zu klären war, ob und welche ordnungsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Konsequenzen sich aus dieser Verbringung der Materialien ergeben, da die Landesdirektion Sachsen, als obere Abfallbehörde, im Rahmen der Berichterstattung an das SMUL erstmals Zweifel an der Abfalleigenschaft geäußert hat. Die Auffassung der Landesdirektion, dass es sich nach der Sichtung der Fässer und dem Kaufangebot eines potenziellen Abnehmers bei den Stäuben nicht mehr um Abfälle gehandelt habe, war am 19. September 2012 auch Gegenstand einer Beratung im SMUL mit dem Landratsamt Görlitz und der Landesdirektion Sachsen. lm Ergebnis dieser Besprechung hat das SMUL gegenüber der Landesdirektion Sachsen und dem Landratsamt Görlitz mit Schreiben vom 25. September 2012 Vorgaben zum weiteren Vorgehen in dieser Angelegenheit festgelegt. lm weiteren Verfahren hat die Stadtveruvaltung Duisburg am 13. Dezember 2012 gegen den Betreiber des Lagers, in dem die 116 Fässer mit magnesium- und aluminiumhaltigen Stäuben lagern, die die Firma ETU dorthin abtransportiert hatte, eine Ordnungsverfügung erlassen, wonach die Fässer samt lnhalt einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage anzudienen sind. Die Stadt Duisburg hat insofern die Stäube auf der Basis der von ihr veranlassten Analysen und Korngrößenbestimmungen als Abfall eingestuft. Frage 3: lnwiefern wandte sich jeweils zu welchen Zeitpunkten und mit jeweils welchem lnhalt das Landratsamt Görlitz bzw. der Landrat selbst an das SMUL mit der Bitte um Unterstützung in der Angelegenheit ETU Altbernsdorf (vgl. vorhergehende Frage oder mit der ETU in Beziehung stehende Umstände) und inwiefern erreichte diese Bitte jeweils ebenfalls oder nicht die Landesdirektion Sachsen? Am 16. Juni 201 0 und am 26. September 2011 , also zeitlich weit vor dem eigenmächtigen Abtransport der Fässer, hat sich das Landratsamt Görlitz mit Bitten um Unterstützung bei der Suche nach einem Entsorgungsweg für die magnesium- und aluminiumhaltigen Stäube an das SMUL gewandt. Auch in einem Gespräch am 2. Mäz 2012 zwischen Landratsamt Görlitz und SMUL wurde vom Landratsamt um Unterstützung in dieser Entsorgungsfrage gebeten. Das SMUL ist den Bitten um Unterstützung in einer Reihe von letztendlich aber allesamt erfolglosen Recherchen nachgekommen. Mit Schreiben vom22. Juni 2012 wandte sich der Landrat des Landkreises Görlitz an den damaligen Staatsminister Kupfer. Er bat wegen der zu erwartenden hohen Kosten für die Ersatzvornahme zur Beseitigung der Fässer um Unterstützung durch das SMUL. ln die genannten Aktivitäten des SMUL wurde die Landesdirektion Sachsen nicht einbezogen . Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LÀNDWìRTSCHAFT Frage 4: Welche Handlungsanweisungen in Bezug auf das Tätigwerden und den Wirkkreis der Landesdirektion Sachsen in der Angelegenheit ETU Altbernsdorf ergingen wann und in welcher Form durch welche konkrete Stelle im SMUL? Von der Landesdirektion Sachsen wurden nach dem Abtransport der Fässer erstmals Zweifel an der Abfalleigenschaft der Stäube geäußert. Weitere über die in Frage 2 hinausgehende Handlungsanweisungen in Bezug auf das Tätigwerden und den Wirkkreis der Landesdirektion Sachsen in der Angelegenheit ETU Altbernsdorf erfolgten daher nicht. Frage 5: Aufgrund welcher wann vorliegender und wie lautender Gutachten/ Expertisen konnte das SMUL annehmen, dass es sich bei den in Rede stehenden Stoffen um allein zur Beseitigung als Abfall infrage kommende Stoffe handeln konnte? Die Firma MSE, als Erzeuger der magnesium- und aluminiumhaltigen Stäube, hat sich im Jahr 2009 in eindeutiger Entledigungsabsicht einen Entsorger für diese Materialien gesucht. Die Firma ETU beabsichtigte die Entsorgung dieser dem Abfallschlüssel 10 10 09* - Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält, zugeordneten Abfälle. Sowohl für den Erzeuger und vorgesehenen Entsorger des Materials sowie die zuständigen Abfallbehörden bestand in der Charakterisierung dieses Materials als Abfall keinerlei Zweifel. Nachdem die Firma ETU erkannt hatte, dass sie zur Entsorgung dieses Materials nicht in der Lage war, hat sie selbst nach Entsorgungswegen gesucht. Dabei wat zu keiner Zeit vor Juli 2012 von der Möglichkeit eines Verkaufs dieser Stäube zu positiven Preisen die Rede. lm Gegenteil haben sich alle sowohl von der Firma ETU als auch vom SMUL recherchierten möglichen Entsorgungswege als so teuer enruiesen, dass sie von der Firma ETU aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt wurden. Die Tatsache, dass am 24. Juli 2012 ein Vertreter eines potenziellen ,,Kunden" der Firma ETU den lnhalt der Fässer besichtigt hatte und dass am 26. Juli 2012 Vertragsangebote zwischen den Parteien zum Verkauf der Filterstäube ausgetauscht worden waren, ist - ebenso wie derAbtransport der Fässer am 1. August 2Q12- der zuständigen Behörde erst im Nachgang bekannt geworden. Deshalb gab es für diese - ebenso wie für das SMUL - erst nach der erfolgten Verbringung einen Anlass für die Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendung von $ 5 KrWG (Ende der Abfalleigenschaft ) in diesem Falle. Eine gutachterliche Behandlung dieser Frage - auch in Bezug auf das Stoffinventar der Stäube - erfolgte deshalb durch die zuständige Abfallbehörde in Duisburg, wohin ein Teil der Fässer aus Altbernsdorf verbracht worden war. Diese kam in Würdigung der abfallrechtlichen Umstände - aber auch der stofflichen Zusammensetzung der Stäube - zu dem Schluss, dass es sich dabei um Abfälle handelt. Das SMUL sieht auch unter Berücksichtigung der von der Stadt Duisburg gegebenen lnformationen zu den von dort veranlassten Analysen keinen Grund, die Entscheidung dieser Behörde infrage zu stellen. Mit freundlichen Grüßen l5 FreistaatSACHSEN Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2014-12-19T14:18:09+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes