SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINJSTERIUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3350 Thema: Betreuungsgeld Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit dem Aus für das Bundesbetreuungsgeld soll das hierfür im Bundeshaushalt vorgehaltene Budget an die Bundesländer übertragen werden. Laut Sächsischer Zeitung vom 16.11.2015 sollen die sächsischen Kommunen bis 2019 rund 44,6 Millionen Euro mehr für die Kinderbetreuung erhalten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind die in der Vorbemerkung genannten 44,6 Mio. Euro als Ersatz des Bundesbetreuungsgeldes anzusehen? Frage 2: Wie hoch ist der Betrag insgesamt, der an Sachsen vom Bund ausgeschüttet wird? Frage 3: Falls der unter Pkt. 2 genannte Betrag höher als die genannten 44,6 Mio. Euro ist, wofür wird die Differenz verwendet? ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/21-H 1322/184/143- 2015/60841 Dresden, '6 Dezember 2015 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. 1 S. 1722) hat der Bund in Artikel 8 durch eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern höhere Umsatzsteuerfestbeträge zur Verfügung gestellt. Ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 18/6185, nutzt der Bund u. a. seine finanziellen Spielräume infolge des Wegfalls des Betreuungsgeldes und stellt den Ländern befristet für den Zeitraum 2016 bis 2018 insgesamt 1.983 Mio. EUR zur Verfügung. Auf den Freistaat Sachsen entfallen davon rund 99 Mio. EUR Die Umsatzsteuermehreinnahmen fließen dem Freistaat als nicht zweckgebundene Einnahmen zu. Ein Teil dieser Mehreinnahmen (44,6 Mio. EUR) wird bei Annahme des Entwurfes der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zu einem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitions- und Finanzkraft (Kommunales Investitions - und Finanzkraftstärkungsgesetz - KommlnFinSG), Drs. 6/3187, durch den Sächsischen Landtag zugunsten der Kommunen verwendet (vgl. Artikel 6). Die übrigen zusätzlichen Einnahmen werden im Staatshaushalt zur Deckung aufwachsender Ausgaben durch den Landeszuschuss nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen aufgrund der steigenden Anzahl der 9-Stunden-betreuten Kinder und durch die Bildung zusätzlicher Vorbereitungsklassen beansprucht. Frage 4: Sind die Kommunen frei in der Entscheidung über den Einsatz der Mittel ? Die Frage bezieht sich auf den Entwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zum Kommunalen Investitions- und Finanzkraftstärkungsgesetz. Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags betreffen nicht den Verantwortungsbereich der Staatsregierung und können daher auch nicht Gegenstand einer Antwort auf eine Kleine Anfrage bilden. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Frage 5: Was erfolgt mit den Geldern über das Jahr 2019 hinaus? ljS/\CHsEN Die Entscheidung, wofür der Bund die Minderausgaben aus dem Wegfall des Betreuungsgeldes ab dem Jahr 2019 verwendet, obliegt allein dem Bund. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2015-12-16T10:45:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes