SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3364 Thema: Verwendung der Umsatzsteuermehreinnahmen durch den Wegfall des Bundesbetreuungsgeldes Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Bundesverfassungsgericht hat die bundesgesetzliche Leistung des Betreuungsgelds für verfassungswidrig erklärt. Der Freistaat Sachsen erhält befristet bis 2018 über zusätzliche Umsatzsteuereinnahmen deshalb etwa 100 Millionen Euro. Die Verwendung eines Teils der frei werdenden Betreuungsgeldmittel ist im ,Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitions- und Finanzkraft (Kommunales Investitions - und Finanzkraftstärkungsgesetz - KommlnFinSG)' geregelt (Entwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion, Drs 6/3187)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie setzt sich der im o.g. Gesetz (Drs 6/3187) genannte Vorwegabzug in Höhe von 10 Prozent für die weitere Sicherstellung der Vorbereitungsklassen inhaltlich und der Höhe nach zusammen? S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/28-H 1200/0804/10/17 4- 2015/59256 Dresden, .l~ Dezember 2015 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamille Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSM1N1STERlUM DER FlNANZEN Die Frage bezieht sich auf den Entwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zu einem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitions- und Finanzkraft (Kommunales Investitions- und Finanzkraftstärkungsgesetz - Kommln- FinSG), Drs. 6/3187. Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags betreffen nicht den Verantwortungsbereich der Staatsregierung und können daher auch nicht Gegenstand einer Antwort auf eine Kleine Anfrage bilden. Frage 2: Wofür ist der im Gesetz nicht ausgewiesene Betrag (rund 45 Millionen Euro) bis 2018 vorgesehen? Die Umsatzsteuermehreinnahmen fließen dem Freistaat als nicht zweckgebundene Einnahmen zu. Ein Teil dieser Mehreinnahmen wird nach Annahme des in den Landtag eingebrachten Entwurfes eines Kommunalen Investitions- und Finanzkraftstärkungsgesetzes , Drs. 06/3187, durch den Sächsischen Landtag zugunsten der Kommunen verwendet . Die übrigen zusätzlichen Einnahmen werden im Staatshaushalt zur Deckung aufwachsender Ausgaben durch den Landeszuschuss nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen aufgrund der steigenden Anzahl der 9-Stunden-betreuten Kinder und durch die Bildung zusätzlicher Vorbereitungsklassen beansprucht. Frage 3: Inwieweit gilt die Zweckbindung für die „frühkindliche Bildung und Betreuung " (Medieninformation des SMK vom 25.09.2015 zur Einigung des „Asylgipfels" von Bund und Ländern vom 24.09.2015) für die Verwendung der gesamten Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Wegfall des Bundesbetreuungsgeldes? Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBI. 1 S. 1722) trifft in Artikel 8 Regelungen zur geänderten Umsatzsteuerverteilung durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN ~SACHsEN Die bis 2018 wirkende zusätzliche Mittelausstattung durch den Bund aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgelds ist ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 18/6185, getragen von dem Willen, Länder und Kommunen bei der Betreuung von Kindern zu unterstützen. Eine formale Zweckbindung sieht das vorbenannte Bundesgesetz nicht vor. Frage 4: Ist mit den Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Wegfall des Bundesbetreuungsgeldes eine Aufstockung des Landeserziehungsgeldes geplant ? Nein. Frage 5: Für welche konkreten Maßnahmen können die Kommunen die „Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen" (vgl. Drs 6/3187) verwenden, wenn damit seitens des Landes keine „Standarderhöhungen" verknüpft sind (Medieninformation der Staatskanzlei vom 30.09.2015)? Es wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Seite 3 von 3 2015-12-16T10:45:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes