STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 55-0141.51/7907 ^Dresden, ( / Dezember 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3393 Thema: Unterstützung von Baugemeinschaften in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Koalitionsvertrag zwischen der CDU und der SPD Sachsen 2014 bis 2019 ist zu lesen: ,Vor allem junge Familien, aber auch Baugemeinschaften und Menschen mit wenig finanziellem Spielraum wollen wir bei der Schaffung von Wohneigentum unterstützen.'"'t« Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchem Umfang, d. h. mit welchem Fördersatz und unter welchen Voraussetzungen sowie mit welchen Beratungsangeboten unterstützt die Staatsregierung Baugemeinschaften in Sachsen"? Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage, Drs.-Nr. 6/3392 wird verwiesen. Frage 2: Wie konkret werden durch die Sächsische Staatsregierung die beiden Pioniere auf dem Gebiet der Unterstützung von Baugemeinschaften, ?T?Ttn".tzer KomPetenzz®ntrum für Wohneigentum GmbH, Leipzig und bauforum dresden e. V. gefördert, unterstützt und in eine landes" weite Förder- und Beratungsstruktur einbezogen? Die Selbstnutzer Kompetenzzentrum für Wohneigentum GmbH sowie das bauforum Dresden e. V. werden in Beratungen zur Erörterung der Spezifika bei der Gründung von Wohnungsgenossenschaften einbezogen und unterstützt . Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSETN Frage 3: In wekher Höhe sind Finanzmittel für Beratungsbudgets bzw. Veröffentlichungen zum Thema Baugemeinschaften geplant bzw. eingestellt und wer soll diese Mittel verwalten? Es sind keine Finanzmittel eingeplant. Derzeit wird im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums des Innern durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - eine Broschüre zur Thematik Förderung von Baugemeinschaften im Freistaat Sachsen erarbeitet und in Kürze veröffentlicht. Frage 4: Welche Formen der nichtfinanziellen Unterstützung für Baugemeinschaften ergreift die Staatsregierung, wenn Bauflächen oder Immobilien im Eigentum des Freistaats Sachsen veräußert werden (z. Bsp. kostenfreie, zeitlich ausreichende Reservier u ngszeit zwischen erfolgtem Zuschlag und Abschluss des Kaufvertrags ) und welche Unterstützung von Modellprojekten ist darüber hinaus geplant ? Auf die Antwort auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 5/14067 wird verwiesen. Frage 5: Welche Möglichkeiten haben sächsische Kommunen, bei der Veräußerung von kommunalen Grundstücken oder Immobilien Baugemeinschaften Unterstützung bei Vergabe und Verkauf zukommen zu lassen (z. Bsp. Verkauf zum Verkehrswert der Ausschreibung, auch wenn sich bis zur Beurkundung dieser Verkehrswert erhöht hat) und welche Rechtsverordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bzw. Paragraphen der Sächsischen Gemeindeordnung stützen im Einzelnen diese kommunalen Möglichkeiten der Vergabe zum Verkehrswert? Maßgebliche Bestimmung für die Veräußerung kommunalen Vermögens ist § 90 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), erläutert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Grundstücke (VwV kommunale Grundstücksveräußerung) vom 22. März 2004, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABI. SDr. S. S 808). Danach darf eine Gemeinde Vermögensgegenstände und somit auch Grundstücke in der Regel nur zu ihrem vollen Wert (Verkehrswert) veräußern . Im besonderen öffentlichen Interesse, insbesondere bei Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmal- Schutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen 'Gesichtspunkten, sind hiervon Ausnahmen und somit auch Veräußerungen unter Wert zulässig. Ob eine derartige Ausnahme und insoweit ein finanzielles Entgegenkommen bei den hier angesprochenen Baugemeinschaften zur Anwendung kommt, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde beurteilt werden. Seite 2 von 3 STAATSM1M1STER1UM DBS INNERN Freistaat SACHSEN Bei allen Rechtsgeschäften nach § 90 SächsGemO ist der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO). Grundstücke sind grundsätzlich auszuschreiben. Allgemein gilt, dass in den Fällen, in denen^zwischen der Wertermittlung und dem Abschluss des" notariellen Kaufvertrages Ande^ingen eintreten, die sich auf das Grundstück werterhöhend auswirken, diese Ande^ungej^ zu berücksichtigen sind. Mit frfeuni^lichen Grüßen . /l Mafkus Ulbig Seite 3 von 3 2015-12-22T10:11:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes