SÄCH SISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTU S Postfach 10 09 10 I 01 079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3394 Thema: Anträge auf staatliche Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf staatliche Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse sind in Sachsen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bei den dafür zuständigen Stellen eingegangen? Es wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drs. 6/1057 verwiesen. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass nunmehr bezüglich der landesrechtlich geregelten Berufe für das Jahr 2014 gesicherte statistische Daten vorliegen. Dazu wird auf Anlage 2 verwiesen . Bezüglich bundesrechtlich geregelter Berufe wird für 2013 und 2014 auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen. Daten zu Verfahren im laufenden Jahr 2015 werden erst nach Ablauf dieses Jahres in 2016 erfasst und aufbereitet. Frage 2: Wie viele PersonalsteIlen stehen bei den zuständigen Stellen für die Bearbeitung der eingegangenen Anträge zur Verfügung? Es wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drs. 6/1057 verwiesen . Frage 3: Wie lange müssen die Antragsteller derzeit auf einen Bescheid warten? Daten zu Verfahren im laufenden Jahr 2015 werden erst nach Ablauf dieses Jahres in 2016 erfasst und aufbereitet. Für die Bearbeitung von Anträgen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der Dauer der Antragsverfahren an sich und der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Monaten Bearbeitungszeit (bzw. vier Monaten bei einer begründeten Fristverlängerung) . Der gesetzlich vorgeschriebene Fristlauf Seite 1 von 2 S SACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .50-60/3394/2 DreSden,/(~: Dezember 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS 5j SACHSEN wird z. B. gemäß § 6 Abs. 4 SächsBQFG gehemmt, wenn der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Dokumente oder Nachweise vorlegen muss, weil die vorliegenden Unterlagen für eine materiell-rechtliche Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichend sind oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit bestehen. Ebenfalls gehemmt ist die Entscheidungsfrist, wenn sonstige Verfahren wie Qualifikationsanalysen zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 14 SächsBQFG durchgeführt werden . Die statistisch erfasste Dauer des Verfahrens kann durch weitere Faktoren beeinflusst sein. Von den im Jahr 2014 abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsgleichstellungsgesetz bzw. den jeweils geltenden Fachgesetzen und sonstigen berufsspezifischen Rechtsverordnungen für den Freistaat Sachsen konnten demnach 47 Prozent, von den abgeschlossenen Verfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes 60 Prozent jeweils in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten beschieden werden . Frage 4: Was unternimmt die Staatsregierung, um die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Monaten bis zur Entscheidung zu garantieren? Die zuständigen Stellen sind durch die einschlägigen Gesetze und anderen Rechtsverordnungen grundsätzlich verpflichtet, die vorgeschriebenen Fristen für die Bearbeitung von Anträgen einzuhalten. Der Anspruch kann im Härtefall eingeklagt werden. Alle Landesregierungen sowie die Bundesregierung unternehmen weitere Anstrengungen , um die Antragsbearbeitungen zügig zu gestalten. So werden auf Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 24.09.2015 in 2016 weitere 16 Stellen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingerichtet, die eine schnellere Prüfung ausländischer Bildungsabschlüsse ermöglichen sollen. Zudem wird ebenfalls bei der ZAB ab Januar 2016 eine neue GutachtensteIle für die Gesundheitsfachberufe funktionsfähig sein. Darüber hinaus ist abzusichern, dass umfassende Informationen über die jeweiligen deutschen Referenzberufe und die Voraussetzungen einer Gleichwertigkeitsprüfung, über die Rechtsgrundlagen, den Ablauf der Verfahren sowie die erforderlichen Antragsunterlagen und zu erbringenden Nachweise auf dem Portal Anerkennung-in- Deutschland, auf den Landesportalen sowie auf den Informationsseiten der zuständigen Behörden in allen Ländern zur Verfügung stehen. Damit wird die Vorbereitung auf die AntragsteIlung und deren anschließende zügige Bearbeitung unterstützt. Die Mitarbeiter in den Anerkennungsstellen erhalten bei Bedarf Beratung und Schulung . Mit freundlichen Grüßen ~~'t(;~ Brunhild Kurth Anlagen Seite 2 von 2 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage Drs. 6/3394 Anerkennungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (Für 2013 bestand für die landesrechtlich geregelten Berufe noch keine gesetzliche Statistikpflicht.) Entscheidung vor Rechtsbehelf Merkmal insgesamt männlich weiblich abgeschlossene Auflage einer noch keine Verfahren negativ positiv - volle Ausgleichs- Entscheidung Gleichwertigkeit maßnahme Insgesamt 819 358 461 711 17 548 146 108 Regelung davon Bundesregelung 805 352 453 698 14 539 145 107 Reglementierung davon reglementierte Berufe 785 340 445 680 4 530 146 105 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage Drs. 6/3394 Anerkennungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) bzw. berufsspezifischen Fachgesetzen und weiteren Rechtsnormen im Freistaat Sachsen 2014 Entscheidung vor Rechtsbehelf Merkmal insgesamt männlich weiblich abgeschlossene positiv - mit noch keine Verfahren negativ positiv - volle Auflage einer Entscheidung Gleichwertigkeit Ausgleichsmaßnahme Insgesamt 894 442 452 805 29 653 123 89 Regelung davon Bundesregelung 770 398 372 730 11 611 108 40 davon Landesregelung 124 44 80 75 18 42 15 49 Reglementierung davon Reg lementierte Berufe 858 419 439 772 19 630 123 86 davon nicht reglementierte Berufe 36 23 13 33 10 23 - 3 2015-12-21T09:18:32+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes