STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3398 Thema: Zukunft der Bund-Länder-Pakte zur Stärkung von Wissen schaft und Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die vier großen Pakte, die Bund und Länder zur Stärkung von Wissenschaft und Hochschulen beschlossen hatten, laufen in absehbarer Zeit aus. Der Pakt für Forschung und Innovation endet 2015, die Exzellenzinitiative zwei Jahre später 2017, der Hochschulpakt und der Qualitätspakt Leh re sind bis 2020 befristet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand über die Perspektive der jeweiligen Bund-Länder-Pakte? Der Pakt für Forschung und Innovation wird gemäß des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 im Zeitraum 2016 bis 2020 fortgesetzt, (siehe Anlage 1) Am 11. Dezember 2014 wurde ein Grundsatzbeschluss der Regierungsche finnen und Regierungschefs von Bund und Ländern für eine Bund-Länder- Initiative zur Nachfolge der Exzellenzinitiative gefasst. (siehe Anlage 2) Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hoch schulpakt 2020 gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regie rungschefs von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 regelt sowohl die Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis 2023. Der Hochschulpakt endet mit der dritten Pro grammphase. (Anlage 3) Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-0141.51/27/210-2015 Dresden, O^j, Dezember 2015 Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 2: Welchen Zeitplan verfolgen die Verhandlungspartner bis zu einer ab schließenden Entscheidung über die jeweiligen Pakte? Gemäß des o. g. Grundsatzbeschlusses zur Nachfolge der Exzellenzinitiative soll die neue Initiative Ende 2016 starten, auch wenn sie ihre volle Ausprägung erst ab 2018 entfalten wird. Frage 3: Welche Position vertritt die Staatsregierung in den jeweiligen Verhand lungsrunden? Zum Pakt für Forschung und Innovation und zum Hochschulpakt 2020 finden keine Verhandlungsrunden statt. In den Gesprächen zur Nachfolge der Exzellenzinitiative vertritt die Staatsregierung die Position, dass die Fortführung mindestens in der gleichen jährlichen Finanzausstattung erfolgen sollte, um bisher Erreichtes zu verstetigen. Die Nachfolge sollte sowohl neuar tige Projekte und Initiativen der Hochschulen ermöglichen, aber auch erfolgreichen Projekten der Exzellenzinitiative eine Weiterentwicklung und langfristige strukturelle Zukunftsperspektive eröffnen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Starke Seite 2 von 2 Pakt für Forschung und Innovation - Fortschreibung 2016 - 2020 Die Regierungschefs des Bundes und der Länder haben im Juni 2005 mit dem Ziel, den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken und seine internationale Wettbe werbsfähigkeit weiter zu verbessern, den Pakt für Forschung und Innovation sowie die Exzel lenzinitiative zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beschlossen. 2009 haben sie den Pakt für Forschung und Innovation bis 2015 fortgeschrie ben. Der Pakt wird nunmehr für die Jahre 2016 bis 2020 fortgesetzt. In einem jährlichen Monitoring der zur Erreichung der Ziele des Paktes für Forschung und Innovation ergriffenen Maßnahmen haben Bund und Länder sowie die Wissenschaftsorgani sationen festgestellt, dass der Pakt für Forschung und Innovation und die Exzellenzinitiative einen Strukturwandel in der Wissenschaftslandschaft angestoßen haben, der sich nur län gerfristig vollziehen kann. Mit seiner Kombination aus gemeinsamen forschungspolitischen Zielen, finanzieller Planungssicherheit und verbesserten Rahmenbedingungen stärkt der Pakt für Forschung und Innovation die Leistungsfähigkeit der Wissenschaft in Deutschland. Zusammen mit der High Tech-Strategie des Bundes und den Innovationsstrategien der Länder legt er die Basis für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Zu seiner Unterstützung ist eine Fortsetzung und Weiterentwicklung der begonnenen strategischen Maßnahmen notwendig; dabei wird die Auswertung der in der bisherigen Laufzeit erstellten Monitoring- Berichte in der Akzentuierung der forschungspolitischen Ziele des neuen Paktes berücksich tigt. I. Bund und Länder wollen im Einvernehmen mit den Wissenschaftsorganisationen in diesem Zusammenhang die nachstehend aufgeführten forschungspolitischen Ziele erreichen. Die Konkretisierung dieser für alle Organisationen gemeinsam geltenden Ziele durch organisa tionsspezifische Ziele wird auch künftig entsprechend der Funktion und Aufgabenstellung der Wissenschaftsorganisationen und dem erreichten Sachstand differenzieren. 1. Dynamische Entwicklung des Wissenschaftssystems Neue Forschungsgebiete und Innovationsfelder sollen frühzeitig identifiziert und strukturell erschlossen werden; hierzu ist das Aufgreifen neuer, auch risikoreicher Forschungsthemen erforderlich. Die Wissenschaftsorganisationen sollen ihre Portofolio- oder Themenfindungsprozesse ausbauen und das schnelle Aufgreifen neuer Themen unterstützen und ihre jewei ligen internen Prozesse zur Erschließung neuer Forschungsfelder weiterentwickeln, verstär ken und systematisieren. Dazu sind auch Governance-Instrumente und Transparenz fortzu entwickeln. Insgesamt gilt es, eine angemessene Balance zu halten zwischen Planungs sicherheit für die laufenden Aktivitäten und der strategischen Handlungsfähigkeit für das Ergreifen neuer Initiativen. Seite 1/5 /mUee 4 In diesem Zusammenhang kommt der Vernetzung der Forschungseinrichtungen mit den Hochschulen und der organisationsübergreifenden Vernetzung besondere Bedeutung zu; damit wird zugleich das Ziel einer regionalen Entwicklung von Wissenschaftsstandorten von überregionaler Bedeutung verfolgt. Bund und Länder erwarten deshalb von den Forschungs organisationen, dass sie die internen strategischen Prozesse organisationsübergreifend vernetzen und den forschungsstrategischen Dialog der Akteure des Wissenschaftssystems auch über Organisationsgrenzen hinweg und unter Einbeziehung der Wirtschaft intensivieren und ihre forschungsstrategischen Entscheidungen transparent machen. Die Deutsche For schungsgemeinschaft soll vor dem Hintergrund der Dynamik der internationalen Forschung ihre Förderformen regelmäßig überprüfen und weiterentwickeln, so dass sie das Etablieren innovativer Forschungsfelder mit Hilfe ihres Programmangebots unterstützen und in beson derer Weise Interdisziplinarität und Projekte mit hohem Risiko fördern kann. Ein zentrales Element zur Sicherung der Qualität wissenschaftlicher Leistungen und der Effizienz des Wissenschaftssystems ist der Wettbewerb um Ressourcen. Die Forschungs organisationen sollen ihre Instrumente des organisationsinternen Wettbewerbs kontinuierlich weiterentwickeln und effizient ausgestalten; Bund und Länder erwarten von ihnen, dass sie zugunsten übergeordneter strategischer Anliegen auch finanziell Prioritäten setzen. Auch am organisationsübergreifende Wettbewerb sollen sie sich mit dem Ziel der Leistungssteigerung des Wissenschaftssystems verstärkt beteiligen. Zur Entwicklung, zum Bau und Ausbau und zum Betrieb zum Teil international einzigartiger Forschungsinfrastrukturen ist das Engagement der Forschungsorganisationen weiter auszu bauen. Dies ist erforderlich, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Einbindung in die internationale Forschung zu stärken und für die Wissenschaft in Deutschland lei stungsfähige Forschungsinfrastrukturen - nicht nur technischer Art - insbesondere auch zur Nutzung durch die Hochschulen bereitzustellen. Dazu gehört auch die Gewährleistung eines professionellen Managements für Planung, Bau und Betrieb von großen Projekten und Infra strukturen. Digitale Informationen sollen verstärkt disziplinen- und organisationenübergreifend zugäng lich und nutzbar gemacht werden, Chancen der Digitalisierung koordiniert genutzt werden und Open Access-Angebote aktiv ausgebaut und genutzt werden. 2. Vernetzung im Wissenschaftssystem Die Vielfalt des deutschen Wissenschaftssystems ist Teil seiner Stärke; Arbeitsteilung im Wissenschaftssystem erfordert jedoch auch Kooperation der spezialisierten Akteure. Bund und Länder würdigen die Vielzahl und Vielfalt bestehender und sich entwickelnder Koopera tionen innerhalb der Forschungsorganisationen. Neben der organisationsinternen Vernet zung, deren Stärkung kontinuierlich zu verfolgendes Ziel bleibt, wird ein verstärkter Fokus insbesondere auf die Vernetzung von Forschungsorganisationen und Hochschulen sowie zwischen den Forschungsorganisationen und sonstigen Forschungseinrichtungen gelegt, nicht zuletzt im Hinblick auf die Erschließung neuer Forschungsbereiche von überregionaler Bedeutung. Das Portfolio der Kooperationen soll neben den personen- und regionenbezoge nen Kooperationen die Leistungsdimensionen von Wissenschaft (insbesondere Forschung, Seite 2/5 Lehre, Nachwuchsförderung, Infrastrukturen, Wissens- und Technologietransfer) ebenso berücksichtigen wie projektförmige, mittel- und langfristige und institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit einschließlich innovativer Kooperationsformen umfassen. Die Forschungs organisationen sollen neue Kooperationen auch dafür nutzen, sich verstärkt am nationalen und internationalen organisationsübergreifenden Wettbewerb zu beteiligen. 3. Vertiefung der internationalen und europäischen Zusammenarbeit Die Wissenschaftsorganisationen sollen bei der Umsetzung und der kontinuierlichen Weiter entwicklung ihrer Internationalisierungsstrategien einen Schwerpunkt auf den Ausbau von Kooperation über die Grenzen von Organisationen hinweg legen; besonderes Gewicht kommt der aktiven Gestaltung des Europäischen Forschungsraums und der Beteiligung an Horizont 2020 zu. Die Umsetzung der Internationalisierungsstrategien soll das Ziel haben, dass sich die For schungsorganisationen in geeigneten Forschungsfeldern international platzieren, an der internationalen Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern adäquat teilhaben und ihre internationale Attraktivität für den Ausbau von Forschungskapazitäten nutzen. Dazu sollen sie internationale Kooperationen zu bedeutenden Forschungsthemen eingehen, sich Zugang zu attraktiven, internationalen Forschungsstandorten verschaffen und sich aktiv an den Wissensströmen der Welt beteiligen, um damit einen Mehrwert für den Wissenschafts standort Deutschland herbeizuführen. Sie sollen Kooperationen mit exzellenten internationa len Hochschulen und Forschungseinrichtungen und mit strategisch relevanten Ländern weiterhin ausbauen und den europäischen Forschungsraum aktiv mitgestalten. Unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der Forschung in der Welt müssen die Wissen schaftsorganisationen Prioritäten setzen und dabei einbeziehen, ob und inwieweit die Ziele erreicht wurden oder in angemessener Zeit erreicht werden können. 4. Stärkung des Austauschs der Wissenschaft mit Wirtschaft und Gesellschaft Grundlagenforschung wie angewandte Forschung gehören zu den notwendigen Vorausset zungen für die langfristige Zukunftssicherung, für Beantwortung drängender gesellschaftli cher Herausforderungen und für künftigen materiellen und immateriellen Wohlstand. Das Ziel einer weiteren Stärkung des Austauschs der Wissenschaft mit Wirtschaft und Gesellschaft soll zur Steigerung wirtschaftlicher Wertschöpfung sowie zur Intensivierung und Beschleuni gung von Innovationsprozessen und gesellschaftlicher Nutzung von Forschungsergebnissen beitragen. Die Wissenschaftsorganisationen werden auf der Grundlage spezifischer Gesamt strategien zum Wissens- und Technologietransfer ihre entsprechenden Aktivitäten weiterhin und kontinuierlich ausbauen. Ziel einer intensivierten Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft ist es insbe sondere, zum beiderseitigen Nutzen die Lücke zwischen Grundlagen- und Anwendungsfor schung auf der einen und Markteinführung auf der anderen Seite zu schließen und die Er gebnisse der Grundlagenforschung rascher als bisher in innovative Produkte, Wertschöp- Seite 3/5 fungsketten und hochwertige, zukunftssichere Arbeitsplätze umzusetzen. Dabei müssen die Prüfung der industriellen Anwendbarkeit von wissenschaftlichen Ergebnissen und erste Schritte einer Produktentwicklung größeres Gewicht erhalten. Besonderes Gewicht wird auf langfristig angelegte und strategische Forschungskooperationen mit Unternehmen und Hochschulen, die Nachhaltigkeit von Transferstrategien und regionalen Kooperationsstruktu ren, auf Know-how-Transfer insbesondere über Ausgründungen und Lizenzvereinbarungen sowie auf die Qualifizierung von Fachkräften gelegt; regionale Profilierung wird dadurch befördert. Notwendig ist auch, dass die Wissenschaft für den gesellschaftlichen Diskurs Impulse setzt und fachlich fundierten Rat gibt. Eine intensive Wissenschaftskommunikation ist unabding bar, auch als Instrument des Wissenstransfers in die Gesellschaft. Die Wissenschaftsorgani sationen sollen weitere Elemente entwickeln, die eine frühzeitige Heranführung junger Men schen an Wissenschaft und Forschung sowie eine frühe Entdeckung und kontinuierliche Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bewirken. 5. Gewinnung der besten Köpfe für die deutsche Wissenschaft Bund und Länder wollen die Wissenschaftsorganisationen nach Möglichkeit weiterhin dabei unterstützen, angesichts der nationalen wie internationalen Konkurrenz das zur Erfüllung ihrer jeweiligen Mission auf höchster Leistungsstufe erforderliche Personal zu gewinnen und zu halten. Hierzu haben sie im Rahmen der Umsetzung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes flexible Bewirtschaftungsbedingungen geschaffen. Die Wissenschaftsorganisationen sollen zusätzliche Anstrengungen bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen unternehmen, um exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu gewinnen oder zu halten. Sie sollen attraktive, international wettbewerbsfähige Arbeits bedingungen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten gewährleisten und organisations spezifische Personalentwicklungskonzepte einschließlich der Förderung des wissenschaftli chen Nachwuchses im Rahmen eines übergreifenden Arbeitsmarktes etablieren; das umfasst unter anderem die Aspekte früher wissenschaftlicher Selbständigkeit, tenure track, verantwortlichen Umgangs mit Befristungen, diversity management, Ausbildung nichtwissen schaftlichen Personals. Zur Gewinnung der Besten und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Wissenschaftsorganisationen die Kooperation untereinander und mit Hochschulen weiter ausbauen. Sie sollen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vor dem Hinter grund der demografischen Entwicklung und der sich verschärfenden internationalen Konkur renzsituation Priorität einräumen. Dabei sollen sie spezifische Angebote an den wissen schaftlichen Nachwuchs aus dem Ausland richten, um in Hinblick auf das angestrebte Wachstum an Forschungsaktivitäten in hinreichendem Umfange talentierten und gut qualifi zierten Nachwuchs zu gewinnen. Seite 4/5 6. Gewährleistung chancengerechter und familienfreundlicher Strukturen und Pro zesse Die Wissenschaftsorganisationen sollen ihre Aktivitäten, chancengerechte und familien freundliche Strukturen und Prozesse zu gewährleisten, deutlich weiter verstärken. Vorrangi ges Ziel bleibt weiterhin, signifikante Änderungen in der quantitativen Repräsentanz von Frauen insbesondere in verantwortungsvollen Positionen des Wissenschaftssystems zu realisieren; Bund und Länder legen besonderes Gewicht darauf, dass die für 2017 festgeleg ten Zielquoten für Frauen auf allen Karrierestufen und insbesondere in wissenschaftlichen Führungspositionen erreicht und für einen anschließenden Zeitraum neue, ambitionierte Zielquoten definiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Wissenschaftsorganisationen zweckmäßige Gesamtkonzepte etablieren, die u.a. eine chancengerechte Gestaltung von Prozessen zur Besetzung von Leitungsfunktionen, deren Dokumentation, ein chancenge rechtes Karrieremanagement und familienfreundliche Organisationsmodelle umfassen. In wissenschaftlichen Führungsgremien soll ein Frauenanteil von mindestens 30 % erreicht werden. II. Bund und Länder wollen den im weltweiten Wettbewerb stehenden Wissenschaftsorganisa tionen konkurrenzfähige Rahmenbedingungen gewährleisten. Dazu gehören hinreichende Autonomie und Flexibilität im Haushalts- und Personalwesen sowie im Bau-, Vergabe- und Beteiligungsrecht. Hierzu haben Bund und Länder unter anderem im Rahmen der Umset zung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes flexible Bewirtschaftungsbedingungen geschaffen; sie überprüfen kontinuierlich, ob und welche Änderungen erforderlich sind. Bund und Länder bemühen sich darum, den Wissenschaftsorganisationen die erforderliche finanzielle Planungssicherheit zu gewähren. Sie streben - vorbehaltlich der jährlichen Haus haltsverhandlungen mit den Einrichtungen und vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften - an, den einzelnen Wissenschaftsorganisationen jähr lich einen Aufwuchs der Zuwendung um 3 % zu gewähren. Die Länder gehen davon aus, dass der Bund in Zukunft den Aufwuchs allein finanziert; im übrigen bleiben die jeweiligen Bund-Länder-Finanzierungsschlüssel unberührt. Der Bund erwartet, dass die Länder den Hochschulen adäquate Steigerungen der Mittelausstattung zur Verfügung stellen. Bei Ent scheidungen über die Verwendung des Aufwuchses ist der Balance zwischen strategischer Handlungsfähigkeit der Einrichtungen und mittelfristiger Planungssicherheit Rechnung zu tragen. Die Wissenschaftsorganisationen werden auf der Grundlage dieser finanziellen Planungs sicherheit ihre erfolgreichen Forschungs- bzw. Forschungsförderungsaktivitäten zwecks Erreichung der gemeinsamen forschungspolitischen Ziele fortsetzen und dazu die in geson derten Erklärungen darzulegenden Maßnahmen ergreifen, einschließlich budgetrelevanter interner Anreize in geeigneten Fällen. Sie werden ein wissenschaftsadäquates Controlling durchführen und der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jährlich nach von Bund und Ländern definierten Parametern den Fortschritt transparent machen. Seite 5/5 /ryt/aä< Z. CRUNDSATZBESCHLUSS FÜR EINE NEUE BUND-LÄNDER-INITIATIVE (NACHFOLGE EXZELLENZINITIATIVE) Zur Stärkung der Hochschulen durch die Förderung wissenschaftlicher Spitzenleis tungen, Profilbildungen und Kooperationen im Wissenschaftssystem beschließen die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern: 1. Bund und Länder verfolgen mit der Exzellenzinitiative die übergreifende Zielsetzung, den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken, seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die erfolgreiche Entwicklung fortzuführen, die die Ausbildung von Leistungsspitzen in der Forschung und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes Deutschland in der Breite zum Ziel hat. Die Exzellenzinitiative hat in sehr erfolgreicher Art und Weise eine neue Dynamik in das deutsche Wissenschaftssystem gebracht, die Bund und Länder in gemeinsamer Verantwortung und Finanzierung auch über 2017 hinaus erhalten und ausbauen wollen. Bund und Länder streben an, dass die bisher gemeinsam für die Exzellenzinitiative bereitgestellten Mittel mindestens im selben Umfang auch künftig für die Förderung exzellenter Spitzenforschung an Hochschulen zur Verfügung stehen. 2. Bund und Länder werden hierfür die geplanten neuen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielräume nutzen und zeitnah eine neue gemeinsame Förderinitiative mit nach Zielen und Förderformaten differenzierten Fördermöglichkeiten vereinbaren, die insbesondere folgende Ziele verfolgen: • die Hochschulen in der Ausbildung fachlicher und strategischer Profile zu unterstützen, die sich auf alle Leistungsbereiche der Hochschulen beziehen können, • die Kooperation von Hochschulen untereinander und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Akteuren in regionalen Verbünden, Netzwerken oder neuen institutionellen Formen strategisch auszurichten und zu stärken, • exzellente grundlagen- und anwendungsorientierte Spitzenforschung in Universitäten zu fördern. 3. Dabei gilt es, neuartige Projekte und Initiativen der Hochschulen zu ermöglichen und auch erfolgreichen Projekten der Exzellenzinitiative eine Weiterentwicklung und längerfristige strukturelle Zukunftsperspektive zu eröffnen, um so die Erfolge in nachhaltigen Nutzen für das Wissenschaftssystem umzusetzen und Exzellenz in allen Leistungsbereichen der Hochschulen anzustoßen. Die erstmals 2012 in die Förderung im Rahmen der Exzellenzinitiative aufgenommenen Vorhaben sollen die Chance für eine zweite Förderphase erhalten. 4. Prägende Merkmale für die neue, von Bund und Ländern getragene Initiative sollen zudem sein • ein wissenschaftsgeleitetes Auswahlverfahren, das Transparenz und Akzeptanz der Auswahlentscheidungen innerhalb der Wissenschaft befördert und den erfolgreichen Hochschul- und Wissenschaftsstandorten international hohe Anerkennung sichert • sowie eine spätere turnusmäßige Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf der Grundlage einer wissenschaftsgeleiteten, externen Evaluierung unter Beteiligung internationaler Expertinnen und Experten. 5. Die neue Initiative soll noch Ende 2016 starten, auch wenn sie ihre volle Ausprägung erst ab 201 8 entfalten wird. 6. Wir bitten die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (CWK), eine neue Bund- Länder-Vereinbarung zu erarbeiten, die die Ergebnisse der Evaluation der Exzellenzinitiative berücksichtigt, und den Regierungschefinnen und Regie rungschefs von Bund und Ländern im Juni 2016 zur Entscheidung vorzulegen. Ahi0M 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung der Wissenschaft fort. Sie beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 für die erste Programmphase und vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, für die zweite Programmphase, die folgende ergänzende Verwaltungsvereinbarung, die den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 umfasst. Diese Vereinbarung regelt sowohl die Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis 2023. Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren und den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern. Mit dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der steigenden Bildungsbeteiligung und der doppelten Abiturjahrgänge hohen Zahl von Studienberechtigten ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleistet werden. Zudem setzen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Stärkung der Forschung insbesondere an Hochschulen mit der in den ersten beiden Programmphasen des Hochschulpakts seit 2007 etablierten Finanzierung von Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der Förderung von Forschungsprojekten durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fort. Artikel 1 Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger §1 Ziele und Grundlage der Förderung (1) Der Bund und die Länder streben über die bereits mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 13. Juni 2013 finanzierten zusätzlichen Studienanfänger1 hinaus an, bis zum Jahre 2020 ein Studienangebot für bis zu 760.033 zusätzliche Studienanfänger bereitzustellen. Diese Zahl ergibt sich aus der kumulierten Differenz zwischen den in der Hochschulstatistik ausgewiesenen Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 und den Studienanfängerzahlen laut Vorausberechnung der KMK vom 8. Mai 2014 für die Jahre 2016 bis 2020 (675.518 zusätzliche Studienanfänger) sowie dem Mehrbedarf, der sich laut KMK-Vorausberechnung 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, gegenüber dem Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013 für die Studienjahre 2012 bis 2015 ergibt (84.515 zusätzliche Studienanfänger). Werden Einrichtungen in Hochschulen umgewandelt oder unter Fortbestehen aus dem Hochschulbereich ausbezogen, ist bei der Abrechnung nach § 3 Absatz 4 und § 4 die für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Ausgangszahl von Studienanfängern für die Folgejahre entsprechend anzupassen. (2) Die Länder schaffen die gemäß Absatz 1 notwendigen zusätzlichen Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen und gewährleisten den Studierenden ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium. Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich, die Kapazität für Studienanfänger im 1. Hochschulsemester des Jahres 2005 aufrecht zu erhalten. Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich außerdem, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern Human- und Zahnmedizin aufrecht zu erhalten. (3) Bei der Verwendung der Mittel setzen die Länder Schwerpunkte in der Einstellung zusätzlichen Personals an den Hochschulen. Dabei verfolgen sie das Ziel, den Anteil von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen. Den Ausbau 1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen mannlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint. der Hochschulen nutzen die Länder darüber hinaus, um ein qualitativ hochwertiges Studium zu ermöglichen. Um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, setzen die Länder ab 2016 bis 2023 jährlich für zielgerichtete Maßnahmen ein Volumen in Höhe von 10 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel und der entsprechenden, zusätzlich bereitgestellten Landesmittel ein. Weitere Schwerpunkte bei der Verwendung der Mittel sind ein höherer Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen und in den Fächergruppen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Die Länder werden im Rahmen des Hochschulpakts zudem mehr beruflich Qualifizierten den Zugang zu den Hochschulen eröffnen. §2 Finanzbereitstellung (1) Bund und Länder halten zur Erreichung der Ziele nach § 1 einen Betrag von 26.000 Euro pro zusätzlichen Studienanfänger für erforderlich. Wie in der zweiten Programmphase ist darin ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Lehre enthalten. (2) Der Bund beteiligt sich bis zu der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl zusätzlicher Studienanfänger an den erforderlichen Maßnahmen mit 13.000 Euro pro zusätzlichen Studienanfänger, die er in einheitlichen Jahresraten verteilt auf vier Jahre bereitstellt. (3) Der Bund stellt, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2015 bis 2023 einen Höchstbetrag in Höhe von insgesamt bis zu 14,152 Mrd. Euro bereit. Davon dienen a) in den Jahren 2015 bis 2018 bis zu 5,370 Mrd. Euro der Finanzierung der aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger in den Jahren 2012 bis 2015 zur Erfüllung der Verpflichtung von § 2 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013, und unter Berücksichtigung einer gemäß § 1 Absatz 1 erhöhten Anzahl zusätzlicher Studienanfänger, b) in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 6,252 Mrd. Euro dem Ausbau der Studienangebote für die nach der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten zusätzlichen Studienanfänger der dritten Programmphase (2016 bis 2020) sowie c) in den Jahren 2021 bis 2023 bis zu 2,530 Mrd. Euro der Ausfinanzierung der in der dritten Programmphase aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger gemäß Absatz 2. (4) Die Summe der Bundesmittel gemäß Absatz 2 und 3 ist höchstens auf die Finanzierung der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl der zusätzlichen Studienanfänger begrenzt. Grundsätze der Verteilung werden in § 3 geregelt. Sollte die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger die aus der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl zusätzlicher Studienanfänger, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, übersteigen, so werden hierfür keine Bundesmittel bereitgestellt. (5) Die einzelnen Länder verpflichten sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach § 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die den erhaltenen Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen. In der Summe der länderspezifischen Verpflichtungen werden von den Ländern - vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften - für die in den Jahren 2007 bis 2020 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger einschließlich der Ausfinanzierung bis 2023 insgesamt bis zu 18,343 Mrd. Euro bereitgestellt. Die Verteilung der Mittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die Gesamtsumme der Ländermittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4 und des länderinternen Ausgleichs nach § 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist. (6) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind von der Verpflichtung ausgenommen, für Bundesmittel, die sie im Rahmen der dritten Programmphase ab 2016 gemäß § 3 Absatz 3 als Pauschale in Höhe von bis zu 115,960 Mio. Euro erhalten, zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich, ergänzend zu Absatz 5 Satz 1 zusätzliche finanzielle Leistungen in Höhe von 55,8096 vom Hundert der Pauschale gemäß § 3 Absatz 2 zur anteiligen Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Pauschale zu erbringen. (7) Das Saarland verpflichtet sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach § 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die einem Anteil von 60 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen. (8) Die Regelungen zur Gesamtfinanzierung der in den Jahren 2011 bis 2015 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger der zweiten Programmphase gemäß § 2 Absätze 3 bis 7 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013 bleiben auch für die Finanzierung der zweiten Programmphase in den Jahren 2015 bis 2018 unberührt. §3 Zahlung der Bundesmittel (1) Die gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erforderlichen Bundesmittel werden den einzelnen Ländern ab 2015 entsprechend den auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, berechneten zusätzlichen Studienanfängern eines jeden Jahres und unter Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3 jährlich als Höchstbetrag zur Verfügung gestellt. Die Ermittlung der Bundesmittel für das Saarland erfolgt ohne Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3. Die jahresweise Verteilung der Bundesmittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die jährliche Gesamtsumme der Bundesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach Absatz 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist. (2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 7,3528 vom Hundert der jährlichen an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, höchstens jedoch 726,488 Mio. Euro. Davon entfallen auf Brandenburg 12,1473 vom Hundert, Mecklenburg- Vorpommern 11,0032 vom Hundert, Sachsen 38,5155 vom Hundert, Sachsen-Anhalt 19,0344 vom Hundert und Thüringen 19,2996 vom Hundert. (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 1,1736 vom Hundert der jährlich an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, jedoch höchstens 115,960 Mio. Euro. Davon entfallen auf Berlin 51,8537 vom Hundert, auf Bremen 19,8898 vom Hundert und auf Hamburg 28,2565 vom Hundert. (4) Unterschreitet die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die auf Grundlage der KMK- Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum, so mindern sich die gemäß § 2 und § 3 Absatz 1 bis 3 zur Verfügung gestellten Bundesmittel entsprechend dem Umfang der Unterschreitung. Die Minderung beträgt 13.000 Euro pro Studienanfänger. Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das Studienjahr 2020 wird die Höhe einer etwaigen Unterschreitung nach Satz 1 und 2 bestimmt und zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Änderungen, so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den Zahlungen für 2023 verrechnet. §4 Länderinterner Zwischenausgleich der Bundesmittel im Jahr 2017 (1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes über die Studienanfängerzahlen des Studienjahres 2017 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahl zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2017 mit den auf der Basis der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Die statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger, die sich aus der KMK-Vorausberechnung von 2014 ergeben, werden prioritär finanziert. Darüber hinaus erfolgt zwischen den Ländern ein Ausgleich von Ansprüchen, die aus einer Abweichung zwischen den auf Basis der KMK- Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen und den statistisch nachgewiesenen Zahlen zusätzlicher Studienanfänger resultieren. (2) Ansprüche von Ländern, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung nicht erreichen (Minderleistung), werden zugunsten der Länder, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung übertreffen (Mehrleistung), übertragen. Beim Ausgleich zwischen den Ländern werden nur ganze zStA-Äquivalente, die mit dem berechneten Durchschnittspreis vergütet werden, getauscht. Die Höhe der Mittel, für die ein Land durch eine Mehrleistung zusätzlicher Studienanfänger zusätzliche Ansprüche innerhalb der zur Verfügung stehenden Bundesmittel erwirbt, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten Mehrleistungen ohne Einbeziehung der Minderleistungen und den für einen Ausgleich verfügbaren Minderleistungen. Die Höhe der Mittel, in der ein Land durch eine Minderleistung zusätzlicher Studienanfänger Mittel abgeben muss, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten Minderleistungen ohne Einbeziehung der Mehrleistungen und den für einen Ausgleich verfügbaren Mehrleistungen. Darüber hinaus können die Länder im Jahr 2017 für die Jahre 2018 bis 2023 einen weiteren Ausgleich von Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger vereinbaren. (3) Gemäß dem Ergebnis der Ausgleichsbetrachtung nach Absatz 1 und 2 erfolgt eine Anpassung der länderspezifischen Mittelzuweisungen des Bundes, wobei die aus dem Ausgleich resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel zu gleichen Teilen mit den Zahlungen der Jahre 2018 bis 2020 an die einzelnen Länder verrechnet werden. §5 Abschließender länderinterner Ausgleich der Bundesmittel (1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das Studienjahr 2020 und ggf. nach erfolgtem Ausgleich von Minderleistungen gegenüber dem Bund gemäß § 3 Absatz 4 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahlen zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2020 mit den auf der Basis der KMK- Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Es erfolgt ein Ausgleich der zur Verfügung gestellten Bundesmittel zwischen den Ländern gemäß dem in § 4 Absatz 1 und 2 beschriebenen Verfahren. (2) Wird die auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 durch die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum unterschritten und unterschreiten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen im jeweiligen Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die jeweilige Studienanfängerzahl des Jahres 2005, so mindert sich der Anspruch des jeweiligen Landes aus den Pauschalen gemäß § 3 Absatz 2 oder 3 entsprechend der jeweiligen Unterschreitung in Höhe von 13.000 Euro pro Studienanfänger. Die Minderung des jeweiligen Landes beträgt höchstens den Umfang der Pauschale des betroffenen Landes gemäß § 3 Absatz 2 oder 3. 8 (3) Die aus Absatz 1 und 2 resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel werden zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 an die einzelnen Länder verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Ausgleichsansprüche, so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den Zahlungen für 2023 verrechnet. §6 Zuweisung der Bundesmittel (1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zu. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen nach § 1. Die Länder führen das Programm administrativ durch. Zinsen für Überzahlungen im Falle einer Unterschreitung der vorausberechneten Zahl zusätzlicher Studienanfänger gemäß § 3 Absatz 4 werden nicht erhoben. (2) Die Länder belegen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch ihre Berichte nach § 7. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach § 44 BHO/LHO an Dritte weitergegeben werden. §7 Berichtspflicht (1) Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 sowie die Hochschularten und Fächergruppen darzulegen, auf die sich die zusätzlichen Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms im Jahr 2020 wird der GWK ein Abschlussbericht zur Bewertung des Programms vorgelegt. (2) Auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Berichtsregeln werden die in der Vergangenheit erbrachten finanziellen Leistungen sowie die geplanten künftigen finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder über die gesamte Laufzeit der drei Phasen des Hochschulpaktes von 2007 bis 2020, einschließlich der Ausfinanzierung der dritten Programmphase bis 2023, in einer länderspezifischen Tabelle mit Jahresraten ausgewiesen. Diese Tabelle ist als Anlage 1 beigefügt. Sie ist mit Blick auf die Gesamthöhe der Bundes- und Landesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4, § 4 und § 5 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und wird auf Grundlage der jährlichen Länderberichte fortgeschrieben. 10 Artikel 2 Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben §1 Ziel und Gegenstand der Förderung von Programmpauschalen Die Antragsteller der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Forschungsvorhaben erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich direkt zurechenbar sind. §2 Umfang der Förderung und Finanzierung von Programmpauschalen (1) Für alle bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 20 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel, für alle ab dem I.Januar 2016 neu bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 22 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel.2 (2) Die Mittel für die Programmpauschale der bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte werden vom Bund getragen. Die Mittel für die Programmpauschale der ab dem 1. Januar 2016 bewilligten Projekte werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen, wobei der Bund Mittel für eine Pauschale in Höhe von 20 vom Hundert und die Länder Mittel für eine Pauschale in Höhe von 2 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel bereitstellen. Der Beitrag der einzelnen Länder errechnet sich gemäß dem Königsteiner Schlüssel für 2014. (3) Die Mittel werden der DFG von Bund und Ländern als Sonderfinanzierung ergänzend zur institutionellen Förderung zur Verfügung gestellt, wobei die Bewirtschaftungsgrundsätze der DFG, insbesondere mit Blick auf Deckungsfähigkeit und die Möglichkeit zur überjährigen 2 Dies umfasst nicht die Finanzierung von Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung, Mitgliedsbeiträgen an internationale Organisationen sowie die Förderung der internationalen Forschungsverbünde/der Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen. 11 Mittelverwendung, auch auf diese Sonderfinanzierung Anwendung finden. Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften werden von Bund und Ländern in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 2.173,66 Mio. Euro bereitgestellt, davon bis zu 2.049,10 Mio. Euro vom Bund und bis zu 124,56 Mio. Euro von den Ländern. Die Aufteilung der Mittel zwischen dem Bund und den Ländern ergibt sich aus der Anlage 2. (4) Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden. §3 Verwendung der Programmpauschale Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die Forschungseinrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Bund und Länder erwarten eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den einzelnen Einrichtungen durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine transparente und sachgerechte Verteilung. Artikel 3 Geltungsbereich, Inkrafttreten (1) Diese Verwaltungsvereinbarung gilt für das Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Artikel 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020, verbunden mit einer Auslauffinanzierung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Finanzierung von zusätzlichen Studienanfängern der Jahre 2011 bis 2015 gilt die Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, soweit hier nichts abweichendes geregelt ist. (2) Für das Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben (Artikel 2) gilt diese Verwaltungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020. (3) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft. Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung, Seite 1 Gesamtfinanzierung des Hochschulpakts 2020 (Programmphasen I - IM) IST PLAN Summe (T€) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2007 - 2023 Bereits bereitgestellte Mittel (TC) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (TC) Summe Landesmittel (Plan) Summ« Landesmittcl (Soll) Summe Bundesmittel (Plan) Bund 35 200 102 600 176 600 251 300 607 507 1 165 349 1 852 457 1861248 I "4 42t .. io2 esc 2 445 573 1 800 915 1 788 444 ' ".'•: 365 1283 570 839 305 407 193 18 632 851 18 342 543 20.203 947 Lander 24956 134 496 328 507 502 752 700 988 920 002 1 328 228 1 500 831 1 467 703 ! 9 10 445 2041 317 • 748 460 ' '38 369 1 704,579 1 270 826 871 698 438 193 darunter BW 7213 40 000 65000 113000 138.653 171 097 204 780 204 780 204.780 204 780 204 780 204 780 204 780 204 780 170 650 136 520 60 398 2 540 772 2.540 769 2.540.769 BY 0 45344 167 851 252 533 229 688 153 170 154 265 175 831 211 030 265 488 293 555 281 513 281 670 280 046 206 650 133 327 63 i64 3 195 125 2 951 839 2 951 839 BE 0 0 0 0 60 644 74235 74.000 74 000 80 000 120 000 150 000 153 003 150 000 150 000 90 000 60 000 28 000 1 260 879 1-260 033 1.673 670 BB 0 0 0 0 6 570 13 301 17881 22 091 18 297 26 122 32 958 29 433 29 365 29 105 21 578 14 017 6 868 267 586 265 929 439 556 HB 0 : 0 0 9 900 11 400 12 700 17.800 18 000 18 000 18 000 18 000 18 000 18 000 18 000 18.000 16371 212 171 2/2 in 303 369 HH 0 0 0 0 26 094 30 731 44 099 54 910 64 000 66 094 66 094 66 094 66 094 66 094 49 570 33 047 18 6 I 7 663 53,' 653 597 849 763 HE 2 641 4,284 15.137 20 214 24 469 71.330 114.971 105.000 140900 160 000 170 000 147 900 138.316 123 487 93 063 59353 28747 1 439812 1.439.811 1,439 811 MV 0 0 0 0 4843 7 212 10 583 12 509 12 119 15 379 15 938 15 330 15 628 15 343 10 951 10 529 10 718 157 082 155 665 290 186 Nl 3 500 9909 16 766 23.858 44 292 98 579 84 018 119 096 104 598 144 889 145 315 112 822 112106 108 628 80 440 53 015 25 850 1.287.682 (287 681 1287 681 NW 7 546 23 203 39 406 56 074 75 738 133 895 398 781 520 251 408 787 634 017 678 688 479 649 476218 466 066 347 065 230 200 113 267 5 088 869 5 088 869 5 086 869 RP 4056 9 991 17941 29 062 33 344 40 726 71 783 66 179 65 738 88 068 110 948 87 337 87 458 84 167 61946 40 309 19 504 918 557 917509 917 509 SL 0 1 765 2 262 3 2 19 4 900 29 331 33 482 12 547 15 850 10510 6 840 7 530 7 100 11 700 11 600 1 1 600 11 653 181 889 181 890 222 518 SN 0 0 0 0 12 864 23 571 34513 43 042 39 832 40 162 40 821 44 197 45 845 45 489 33 887 21 983 10681 436 888 425 184 829812 ST 0 0 0 0 9 630 17 706 21 333 20 045 32 436 35 124 36 687 29614 28 398 26 557 20 521 13 383 6 464 297 897 297 033 498 568 SH 0 0 4 144 4.792 8600 27 988 29.114 23 286 23 020 32 398 39 303 42.193 45284 42 652 30 588 20 339 9964 383 666 383 666 383 666 TH 0 0 0 8 759 15 730 21 925 29 465 28317 29 416 31 389 32 068 32 607 32 464 24 297 16 078 7 927 310 440 486 363 Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung, Seite 2 Bundesmittel im Hochschulpakt 2020 (Programmphasen I - III) IST PLAN Summe (T€) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2007 - 2023 Bereits bereitgestellte Mittel (T€) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T€) Summe Bundesmittel (Plan) BW 4.641 13527 23.284 33.132 43.182 137.474 259.076 261.818 233114 259.097 301.066 225.527 224.373 214,975 157 271 101.168 48.043 2.540.769 BY 5452 15 890 27 351 38 920 123319 213.625 315 586 254 113 242.086 279.483 316.264 256.067 256.865 248.742 183 553 118 423 56.104 2 951.839 BE 1,408 4.104 7.064 10.052 127.318 132.776 148386 137.150 136.233 167.336 198.162 136.337 135.688 134.160 99.756 65.449 32.291 1.673.670 BB 1.003 2 925 5 034 7.163 13 691 25 490 41 573 42820 33 648 40 893 53.520 38.799 38 835 38 300 28375 18461 9 024 439.556 HB 497 1.448 2 492 3.546 22.154 29.539 28.788 26,565 19.370 26.744 33.195 25.580 24.789 23887 17.534 11.534 5.705 303.369 HH 735 2 143 3 689 5249 62 840 78.396 69 342 65.189 55 456 78 626 98810 74 446 74852 73.014 53 933 35 528 17516 849763 HE 2.625 7.650 13.168 18.738 24.470 73 551 122 746 116.122 133.909 169.915 193,063 132.623 128.316 123.487 91.328 59.353 28.747 1439.811 MV 680 1 983 3413 4.857 9745 18430 31 609 25210 23 483 28427 33.114 24537 24 744 24252 18059 11 869 5.774 290.186 Nl 3.342 9.741 16.766 23.858 48.844 80.556 107 574 109.368 119.387 130.101 145.315 112.822 112.106 108.628 80 440 53.015 25.818 1.287.681 NW 7854 22.894 39 406 56,074 9.554 173 649 425.212 520.251 457 538 585265 678 688 479 649 476 218 466 066 347.085 230 200 113 267 5.088.869 RP 1 730 5.044 8 682 12,354 49.133 57.128 71 783 66 179 65.738 88.068 110.948 87.337 87 458 84.167 61.946 40.309 19.504 917.509 SL 451 1.314 2262 3219 4 900 16.458 19 750 18743 15357 22 862 28.796 20869 20 556 19 406 14 121 9.074 4 381 222 518 SN 1.687 4.917 8,464 12.044 27.586 52.162 86 258 94.307 90.955 87.490 91.790 64.399 61.748 59.919 44.180 28.380 13.527 829.812 ST 982 2 862 4.927 7.011 14595 27,548 49 922 54 232 53 533 54.010 59 319 39.963 38212 37.199 27 565 17 989 8 698 498 568 SH 1.185 3455 5.947 8462 11 978 21.739 22688 1 9 008 20875 32.309 44 999 42.193 45.284 42 652 30.588 20339 9.964 383.666 TH 927 2.703 4.652 6 620 14 197 26 829 52 165 SC 173 46 739 52 254 58 524 39 767 38 400 37 531 27 836 18 215 8 828 486363 Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung Finanzierung des Programms zur Finanzierung von Programmpauschalen 2016 - 2020 Finanzierungsanteile von Bund und Ländern in Mio. € Jahr Bund Länder Gesamt 2016 397,90 4,44 402,34 2017 394,70 15,72 410,42 2018 406,50 26,80 433,30 2019 418,70 36,32 455,02 2020 431,30 41,28 472,58 Summen 2.049,10 124,56 2.173,66 Aufteilung des Limderanteils auf die Länder (nach dem Königsteiner Schlüssel für 2014) Land Anteil KS Mio. € % 2016 2017 2018 2019 2020 Summe Baden- Württemberg 12,97496 0,58 2,04 3,48 4,71 5,36 16,16 Bayern 15,33048 0,68 2,41 4,11 5,57 6,33 19,10 Berlin 5,04557 0,22 0,79 1,35 1,83 2,08 6,28 Brandenburg 3,08092 0,14 0,48 0,83 1,12 1.27 3,84 Bremen 0,94097 0,04 0,15 0,25 0,34 0,39 1,17 Hamburg 2,52738 0,11 0,40 0,68 0,92 1,04 3,15 Hessen 7,31557 0,32 1,15 1,96 2,66 3,02 9,11 Mecklenburg- Vorpommern 2,04165 0,09 0,32 0,55 0,74 0,84 2,54 Niedersachsen 9,35696 0,42 1,47 2,51 3,40 3,86 11,66 Nordrhein- Westfalen 21,24052 0,94 3,34 5,69 7,71 8,77 26,46 Rheinland-Pfalz 4,83472 0,21 0,76 1,30 1,76 2,00 6,02 Saarland 1,21566 0,05 0,19 0,33 0,44 0,50 1,51 Sachsen 5,10067 0,23 0,80 1,37 1,85 2,11 6,35 Sachsen-Anhalt 2,85771 0,13 0,45 0,77 1,04 1,18 3,56 Schleswig- Holstein 3,38791 0,15 0,53 0,91 1,23 1,40 4,22 Thüringen 2,74835 0,12 0,43 0,74 1,00 1,13 3,42 Insgesamt 100,00000 4,44 15,72 26,80 36,32 41,28 124,56 KS = Königsteiner Schlüssel 2015-12-22T13:02:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes