STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACTSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtags Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51/7908 Dresden. (f Januar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Tischendorf, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/3409 Thema: Abschließende Bewertung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Schreiben von Gemeinderäten der Gemeinde Auerbach/Erzgeb. - Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Mit Schreiben an den Sächsischen Staatsminister des Innern vom 02.12.2013 haben 13 Gemeinderäte Dienst- und Rechtsaufsichtsbeschwerde wegen fortgesetzter Rechtsverstöße des Bürgermeisters der Gemeinde Auerbach eingelegt (Anlage). Das Ministermm des Innern sagte in seiner Antwort vom 23.12.2013 zu, sich über ,den Stand der Aufarbeitung und die ergriffenen Maßnahmen' bis zum 15.02.2014 von der Landesdirektion Sachsen unterrichten zu lassen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die in der Anlage dargestellten 28 Vorwürfe wurden von den Gemeinderäten der Gemeinde Auerbach gegen ihren Bürgermeister im Zeitraum zwisehen November 2012 und Februar 2014 erhoben. Die entsprechenden Beschwerdeschreiben der Mitglieder des Ältestenrates waren neben dem Landratsamt des Erzgebirgskreises und der Landesdirektion Sachsen auch an den damaligen Chef der Staatskanzlei sowie an den Staatsminister des Innern gerichtet. Die Vorwürfe gegen den Bürgermeister betrafen imlEinzelnen folgende Sachverhalte: . Probleme beim Verkauf einer bis dahin als Fläche für die Entwicklung eines Gewerbegebietes vorgehaltenen Fläche zum Zweck der Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbind ung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Errichtung einer Photovoltaikanlage (einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes und die Bezahlung der Rechnung), . Verpachtung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, . Abschluss eines Vertrages mit der Gemeinde Burkhardtsdorf über Bauhofleistungen sowie . nicht durchgeführte Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Im Ergebnis von Antwortschreiben des Landratsamtes an die Beschwerdeführer wurden durch deren Entgegnungen weitere Sachthemen aus Sitzungen des Gemeinderates als Dienstaufsichtsbeschwerden thematisiert wie: . Fragen zur Niederschrift einer Sitzung vom 16. Oktober 2012, . Stimmabgabe in der Sitzung der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Auerbach, . die Kündigung eines Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft Auerbach , . Personalangelegenheiten, . Nichtvoltzug eines Beschlusses des Gemeinderates über einen Widerspruch gegen die Umlagefestsetzung im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft, . die Weitergabe von Schreiben sowie . fehlende Informationen zum Landesentwicklungsplan. Diesen Vorwürfen wurde durch das Landratsamt des Erzgebirgskreises als der gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie durch die Landesdirektion Sachsen umfassend in rechtlicher sowie in dienstrechtlicher Hinsicht nachgegangen und die Beschwerdeführer fortlaufend schriftlich unterrichtet. Darüber hinaus waren einzelne Vorwürfe - sofern aufgrund des durch die Rechtsaufsichtsbehörde feststellbaren Sachverhalts ein Rechtsverstoß festgestellt werden konnte - auch Gegenstand von rechtsaufsichtlichen Beratungsgesprächen des Landratsamtes des Erzgebirgskreises mit dem Bürgermeister, in denen dieser auf die jeweilige Rechtstage hingewiesen, zur Nachholung ggf. versäumter Handlungen aufgefordert und zu zukünftig rechtskonformem Handeln angehalten wurde. Frage 1: Mit welchen Ergebnissen wurde die Prüfung der im o. g. Brief der Gemeinderäte benannten konkreten Vorwürfe abgeschlossen? (Bitte um schriftliche Darlegung jeder einzelnen Begründung der 28 vorgebrachten Vorwürfe) Die Antwort ist der Anlage zu entnehmen. Frage 2: Warum hat es das Sächsische Staatsministerium des Innern nicht für notwendig erachtet, den o. g. Gemeinderäten die Ergebnisse der abschließenden Bewertung der Landesdirektion Sachsen mitzuteilen? Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinde Auerbach ist das Landratsamt des Erzgebirgskreises. Von dort wurden die Gemeinderäte über das Ergebnis der Aufarbeitung der von ihnen vorgebrachten Vorwürfe fortlaufend schriftlich und abschließend in einem Gespräch am 14. Oktober 2014 informiert. So wurden die Schreiben der Beschwerdeführer vom 15. November 2012 an die Landesdirektion Sachsen sowie vom 24. November 2012, 10. Dezember 2012 und 2. Januar 2013 an das Landratsamt Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN vom Landratsamt mit Schreiben vom 22. Januar, 5. und 22. Februar 2013 beantwortet. Auf reifere Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Februar und 14. März 2014 an den ^ Btaatsminister des Innern hat die Landesdirektion mit Schreiben vom 14. April 201fl/geyitwortet. Mit jfreupdlichen Grüßen i. ^", Markus Ulbic Anlage Seite 3 von 3 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/3409 Vorwurf Nr. 1: Der Bürgermeister habe geduldet, dass ein Angestellter der erfüllenden Gemeinde trotz des Vorliegens eines Hinderungsgrundes gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 SächsGemO in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 im Gemeinderat mitgewirkt habe. Stellungnahme: Der Hinderungsgrund ist bereits vor Erhebung der Beschwerde entfallen. Vorwurf Nr. 2: Der Bürgermeister habe entgegen § 52 Abs. 4 SächsGemO (a.F.) ohne Einbeziehung des Gemeinderats am 23. März 2012 zum Landesentwicklungsplan Stellung genommen. Stellungnahme: Der Bürgermeister ist auf seine Informationspflicht hingewiesen worden. Vorwurf Nr. 3: Der Bürgermeister habe am 19. Juli 2011 im Wege des Eilentscheidungsrechts (Eilentscheidung E01/11) gemäß § 52 Abs. 3 SächsGemO (a.F.) die Begleichung einer Rechnung eines Ingenieurbüros vom 14. Juli 2011 im Zusammenhang mit der Abrechnung von Fördermitteln angeordnet, obwohl hierüber der Gemeinderat hätte beschließen müssen, und die Einberufung einer ordentlichen Gemeinderatssitzung möglich gewesen sei. Stellungnahme: Der Verstoß gegen die Gemeindeordnung war Gegenstand eines mit dem Bürgermeister geführten rechtsaufsichtlichen Beratungsgesprächs des Landratsamts. Vorwurf Nr. 4: Der Bürgermeister habe den Verwaltungsausschuss entgegen § 41 Abs. 5 i.V.m. § 36 Abs. 3 SächsGemO in einem Zeitraum von 20 Monaten nur zu insgesamt zwei Sitzungen einberufen, obwohl die Geschäftslage mehr Sitzungen erfordert hätte. Ferner habe der Bürgermeister zwei für Februar und Juli 2013 bereits anberaumte Sitzungen „mangels Bedarfs“ wieder abgesagt. Schließlich habe der Bürgermeister in Angelegenheiten entschieden, für die der Verwaltungsausschuss zuständig gewesen sei. Stellungnahme: Der Bürgermeister wurde mit Schreiben des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 22. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse eine Rechtspflicht zur regelmäßigen Einberufung des Verwaltungsausschusses bestand. Vorwurf Nr. 5: Der Bürgermeister habe ein Grundstück zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu 5,00 EUR/qm ohne Rückkaufsoption verkauft, obwohl der Gemeinderat die Vereinbarung einer Rückkaufoption (1,00 EUR/qm) beschlossen habe. Stellungnahme: Dem Text des Beschlusses des Gemeinderats 55/11 vom 21. November 2011 lässt sich weder ein Quadratmeterpreis von 5,00 EUR mit Rückkaufoption noch ein ebenfalls in den Sitzungsunterlagen erwähnter Quadratmeterpreis von 7,00 EUR entnehmen. Auch lässt sich aus dem den Niederschriften zu entnehmenden Beratungsverlauf kein eindeutiger Wille des Gemeinderats erkennen, der auf eine zwingende und hinreichend bestimmte Regelung einer Wiederkaufsoption zu 1,00 EUR/qm hinweisen würde. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Verkäufer zum Wiederkauf des Grundbesitzes nach Ablauf von 30 Jahren ab dem 29. November 2011 berechtigt ist; dieses Wiederkaufsrecht wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Dem Gemeinderat Auerbach wurde dieser rechtsaufsichtliche Ermittlungsstand am 14. Oktober 2014 von Vertretern des Landratsamtes des Erzgebirgskreises sowie der Landesdirektion Sachsen mitgeteilt. Vorwurf Nr. 6: Der Bürgermeister habe das Grundstück zur Errichtung einer Photovoltaikanlage - entgegen der Entscheidung des Gemeinderats – an die SPA Solarpark Auerbach GmbH verkauft und dabei ohne entsprechenden Nachweis im Handelsregister behauptet, die Firma SPA Solarpark Auerbach GmbH sei ein Tochterunternehmen der RaLux AG, die vom Gemeinderat bezuschlagt worden sei. Stellungnahme: Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats Auerbach (55/2011) vom 21. November 2011 ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat einstimmig dem Verkauf des Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage an die Firma SPA Solarpark Auerbach GmbH & Co. KG mit Sitz in Auerbach/Erzgebirge zugestimmt hat. Vorwurf Nr. 7: Der Bürgermeister habe den Gemeinderat nicht darüber informiert, dass die RaLux AG mit der Errichtung der Photovoltaikanlage bereits vor dem Verkauf des Grundstücks an die SPA Solarpark Auerbach GmbH begonnen habe, und dadurch seine Informationspflicht gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO gegenüber dem Gemeinderat verletzt. Stellungnahme: Vom Landratsamt des Erzgebirgskreises konnte nicht aufgeklärt werden, wie es zu dem vorzeitigen Baubeginn der Firma Ralux AG mit der Schwestergesellschaft Sybac- Solar GmbH vor dem 18. Oktober 2011 gekommen ist. Am 13. September 2011 bevollmächtigte der Bürgermeister die Ralux AG im Rechtsverkehr gegenüber Dritten (Bauanträge, Netzbetreiber) als zukünftiger „Eigentümer“ aufzutreten. Diese Vollmacht beinhaltete das Recht zum vorzeitigen Baubeginn nicht. Der Bürgermeister erklärte hierzu in seiner Stellungnahme vom 21. März 2013, selbst von den Bauarbeiten überrascht gewesen zu sein. Vorwurf Nr. 8: Das Grundstück zur Errichtung einer Photovoltaikanlage sei ohne Wertermittlung und ohne Ausschreibung verkauft worden, so dass der volle Wert des Grundstücks unbekannt geblieben sei. Der Bürgermeister habe damit entgegen § 90 Abs. 1 SächsGemO Vermögen der Gemeinde unter dem vollen Wert veräußert. Stellungnahme: Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO darf die Gemeinde Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zu ihrem vollen Wert veräußern. Das Verfahren zum Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks, Flurstück-Nr. 331/4 an die Firma SPA Solarpark Auerbach GmbH & Co. KG mit Sitz in Auerbach zu einem Kaufpreis in Höhe von 5,00 EUR/qm zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaikanlage wurde ohne die nach der VwV kommunale Grundstückveräußerung erforderliche Ausschreibung durchgeführt. Aus den Niederschriften der Gemeinderatssitzung zu TOP 5.1 vom 29. August 2011 ist ersichtlich, dass sich der Gemeinderat mehrfach mit dem Sachverhalt beschäftigt, eine öffentliche Ausschreibung für den Grundstücksverkauf zur Errichtung einer Photovoltaikanlage jedoch nicht in Erwägung gezogen hat. Es wurde einstimmig eine Verkaufsentscheidung unter drei Angeboten getroffen und auf den Preisvorschlag eines Anbieters eingegangen. Der Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss des Landratsamtes des Erzgebirgskreises teilte am 4. Juni 2013 im Rahmen der Überprüfung der Genehmigung des Grundstückskaufvertrages mit, dass zu dem Kaufpreis in Höhe von 5,00 EUR/qm keine Einwände bestünden. Insofern ging das Landratsamt des Erzgebirgskreises an die Landesdirektion Sachsen davon aus, dass vor diesem Hintergrund von einem Verkauf zum vollen Wert ausgegangen werden könne. Vorwurf Nr. 9: Der Bürgermeister habe mittels Eilentscheidung sowohl einen Anwalt zur Prüfung der Möglichkeiten des Verkaufs/der Verpachtung eines Grundstückes zur Errichtung einer Photovoltaikanlage beauftragt als auch dessen Anwaltsrechnung beglichen, obwohl es hierzu eines Beschlusses des Gemeinderats bedurft hätte und die Einberufung des Gemeinderats gemäß § 36 Abs. 3 SächsGemO möglich gewesen sei. Stellungnahme: Lt. Protokoll zu TOP 5.1 der Gemeinderatssitzung vom 29. August und 10. Oktober 2011 war sich der Gemeinderat einig, dass die Vertragsgestaltung über den Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage juristisch und wirtschaftlich geprüft werden müsse. Der Bürgermeister hat sodann im nichtöffentlichen Sitzungsteil der Gemeinderatssitzung am 10. Oktober 2011 darüber informiert, dass der Vertrag über den Verkauf des Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage einer Anwaltskanzlei zur Prüfung übergeben wurde. Eine ausdrückliche Beschlussfassung fand indes weder zur Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei noch zur Begleichung der Gebührenrechnung statt. Der Bürgermeister begründete seine Eilentscheidung vom 21. Dezember 2011 gegenüber dem Gemeinderat am 23. Januar 2012 vielmehr dahin gehend, dass er die Rechnung der Anwaltskanzlei vom 12. Dezember 2011 termingerecht bis 27. Dezember 2011 habe bezahlen wollen. Vorwurf Nr. 10: Der Bürgermeister habe durch die eigenmächtige Entscheidung der Frage, ob ein gemeindeeigenes Gewerbegrundstück zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage verkauft oder verpachtet werden solle, die aufgrund des § 28 Abs. 1 SächsGemO gegebene Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderats missachtet. Stellungnahme: Mit Beschluss vom 22. August 2011 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss (20/11) zum Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage; gleichzeitig wurde der Bürgermeister zu Verhandlungen ermächtigt. Die Grundsatzfrage nach Verkauf oder Verpachtung der Fläche zu diesem Zweck war lange Zeit offen. Der Bürgermeister informierte in der Bürgerfragestunde am 10. Oktober 2011 darüber, dass ein Gespräch mit der Solarfirma stattfand und die Verwaltung gegenwärtig kläre, ob die Fläche verkauft oder verpachtet werden solle. Lt. Niederschrift zu TOP 11 der Gemeinderatssitzung vom 21. November 2011 wurde nichtöffentlich über die Option Pacht zu Verkauf und eine Rückkaufoption diskutiert. Anschließend wurde der Verkauf des Grundstücks mit Beschluss Nr. 55/11 vom Gemeinderat einstimmig beschlossen. Die Verkaufsentscheidung wurde ohne umfassende Variantenvergleiche und unter Verletzung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit gemäß § 37 Abs. 1 SächsGemO getroffen. Dabei wurde die Chance der kurzzeitigen Verbesserung der Einnahmesituation in den Vordergrund gerückt. Dies widerspricht dem Haushaltsgrundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO. Vorwurf Nr. 11: Der Bürgermeister habe sich gegenüber der Presse dahin gehend geäußert, dass für den Verkauf des Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage weder eine Wertermittlung noch eine Ausschreibung notwendig gewesen seien. Der Käufer habe in seinem Angebot den Quadratmeterpreis vorgegeben. Stellungnahme: Vgl. die Stellungnahme oben zu Nr. 8. Vorwurf Nr. 12: Der Bürgermeister habe den Pachtvertrag über ein Grundstück von 3,3 ha Größe bereits 19 Monate vor seinem Auslaufen zu einem vom Pächter angebotenen Pachtzins um zwölf weitere Jahre verlängert, ohne vorherige Ausschreibung oder Angebotseinholung, und dadurch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 72 Abs. 2 SächsGemO missachtet. Stellungnahme: Der Abschluss des Pachtvertrages fällt in die nach § 12 Nr. 5 der Hauptsatzung geregelte Zuständigkeit des Bürgermeisters und war unmittelbare Folge des Beschlusses des Gemeinderats zum Verkauf des Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (vgl. oben unter Nr. 5). Letzteres war bis zu seinem Verkauf Teil des Gesamtgrundstücks mit einer Fläche von 3,3 ha. Durch den neuen Vertragsabschluss vom 23. Februar 2012 mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2025 wurden zum vorherigen Vertrag jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 145,48 EUR vereinbart und eine Sonderzahlung dergestalt erwirkt, diesen erhöhten Pachtpreis bereits für das Jahr 2012 zu erhalten. Da es sich bei dem Grundstück um Grünland mit einer Fläche von lediglich 0,45 ha in umbauter Lage handelt und sich dieses in relativ gefangener Lage von anderen landwirtschaftlichen Grundstücken befindet, bestanden keine grundlegenden rechtsaufsichtlichen Bedenken gegenüber dem vereinbarten Pachtzins. Unter Berücksichtigung der jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von 145,48 EUR, der vereinbarten Preisanpassungsmöglichkeit nach drei Jahren sowie der vereinbarten rückwirkenden Sonderzahlung von 145,48 EUR ist eine Verbesserung der Einnahmesituation zu verzeichnen. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 72 Abs. 2 SächsGemO liegt damit nicht vor. Vorwurf Nr. 13: Der Bürgermeister habe den Beschluss 39/2012 des Gemeinderats über die Zustimmung zu den im Vertrag vereinbarten Nutzungsentgelten mit einem anderen als den vom Gemeinderat beschlossenen Wortlaut vollzogen, obwohl der Gemeinderat dem diesbezüglichen Protokoll zuvor widersprochen habe. Der Bürgermeister habe damit das Recht des Gemeinderats missachtet, gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO über die gegen die Niederschrift über Verhandlungen des Gemeinderats vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden. Vorwurf Nr. 14: Der Bürgermeister habe im Gemeinderat über den Abschluss eines Pachtvertrages beschließen lassen, ohne den Gemeinderat über die Einzelheiten dieses Vertrages, wie Größe und Anzahl der Grundstücke sowie Höhe des angebotenen Pachtzinses, ausreichend zu informieren. Dadurch habe der Bürgermeister seine Pflicht zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen gemäß § 52 Abs. 1 SächsGemO verletzt. Vorwurf Nr. 15: Der Bürgermeister habe sich geweigert, Tonbandmitschnitte von Gemeinderatssitzungen zu fertigen, obwohl dies bis zu seiner Wahl die übliche Verfahrensweise gewesen sei und mehrere diesbezügliche Anträge aus dem Gemeinderat vorgelegen hätten. Vorwurf Nr. 16: Der Bürgermeister habe den Mietvertrag mit dem gemeindeeigenen Unternehmen WGA zum Bauhof gekündigt, ohne die Frage der weiteren Unterbringung des Bauhofs zu berücksichtigen. Daher sei die Fortsetzung des Vertrages notwendig geworden, über die der Verwaltungsausschuss hätte beschließen müssen. Der Bürgermeister habe dessen Entscheidungszuständigkeit missachtet. Vorwurf Nr. 17: Der Bürgermeister habe eigenmächtig den Rasenmahdvertrag mit der fälschlichen Begründung einer Kostensteigerung gekündigt, obwohl hierfür ein Beschluss des Verwaltungsausschuss erforderlich gewesen sei. Er habe damit dessen Entscheidungszuständigkeit missachtet. Zusammenfassende Stellungnahme zu den Vorwürfen 13 bis 17: Diese Vorwürfe waren Gegenstand von mit dem Bürgermeister geführten rechtsaufsichtlichen Beratungsgesprächen des Landratsamts, in denen dieser auf die jeweilige Rechtslage hingewiesen, zur Nachholung ggf. versäumter Handlungen aufgefordert und zu zukünftig rechtskonformem Handeln angehalten worden ist. Vorwurf Nr. 18: Der Bürgermeister habe ohne entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse Rechtsanwaltskanzleien mit dem Verkauf eines Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage bzw. mit seiner Vertretung in der Gesellschafterversammlung der WGA beauftragt und dadurch die Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderats missachtet. Stellungnahme: Die Beauftragungen der Rechtsanwaltskanzleien hätten gemäß § 28 Abs. 1 SächsGemO Gemeinderatsbeschlüssen bedurft. Aus den dem Landratsamt des Erzgebirgskreises vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass dem Erfordernis einer juristischen Beratung bei der Gestaltung des Vertrages über den Verkauf des Grundstücks zur Errichtung einer Photovoltaikanlage im Gemeinderat zumindest nicht widersprochen wurde (vgl. oben Nr. 5). Vorwurf Nr. 19: Der Bürgermeister habe zwei Gemeinderatsbeschlüsse vom 26. Juni 2012 und 16. Oktober 2012 nicht beachtet, in denen er mit der Prüfung einer engeren Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden beauftragt worden sei. Er habe dadurch seine Pflicht zum Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen gemäß § 52 Abs. 1 SächsGemO verkannt. Stellungnahme: Dieser Vorwurf war Gegenstand eines mit dem Bürgermeister geführten rechtsaufsichtlichen Beratungsgesprächs des Landratsamts, in dem dieser auf jeweilige Rechtslage hingewiesen, zur Nachholung ggf. versäumter Handlungen aufgefordert und zu zukünftig rechtskonformem Handeln angehalten worden ist. Vorwurf Nr. 20: Der Bürgermeister habe es unterlassen, den Gemeinderat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO unverzüglich einzuberufen, obwohl zwölf von 16 Gemeinderäten die Einberufung beantragt hätten. Stellungnahme: Die ursprünglich für den 22. Januar 2013 von den Gemeinderäten beantragte Gemeinderatssitzung wurde nach Anhörung des Bürgermeisters und Androhung rechtsaufsichtlicher Maßnahmen durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom Bürgermeister schließlich für den 25. Februar 2013 einberufen. Vorwurf Nr. 21: Der Bürgermeister habe eigenmächtig mit der erfüllenden Gemeinde Burkhardtsdorf einen Vertrag über die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Bauhofes abgeschlossen und dadurch die Zuständigkeit des Gemeinderats missachtet, der gemäß § 41 Abs. 2 SächsGemO (neu: § 28 Abs. 2 Nr. 21 SächsGemO) über den Beitritt zu einem Zweckverband zu entscheiden habe. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 8.000 EUR entstanden. Vorwurf Nr. 22: Der Bürgermeister habe sich trotz mehrfacher Ermahnung durch den Verwaltungsausschuss geweigert, den in Ziffer 21 genannten Vertrag zu kündigen. Zusammenfassende Stellungnahme zu den Vorwürfen 21 und 22: Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 26. Mai 2014 an die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Vollzug des Vertrages rechtswidrig gewesen ist und den beteiligten Bürgermeistern aufgegeben, den Vertrag zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Bauhof abzuwickeln. Vorwurf Nr. 23: Der Bürgermeister habe am 30. April 2011 von der WGA einen Vertragsentwurf der WGA über die Änderung des Mietvertrages mit dem CVJM über die Anmietung von Räumen für den Kindertreff „Beth Shalom“ erhalten. Obwohl der Verwaltungsausschuss einen Mietbeginn zum 1. Mai 2011 beschlossen habe, habe der Bürgermeister den Vertrag erst mit Mietbeginn 1. Juni 2013 abgeschlossen. Er sei damit seiner Pflicht zum Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen entgegen § 52 Abs. 1 SächsGemO nicht nachgekommen. Vorwurf Nr. 24: In einem Artikel der Freien Presse vom 21. März 2013 seien Steuernachzahlungen des Wohnungsunternehmens WGA in Höhe von 225.000 EUR erwähnt worden. Diese vertraulichen Informationen habe der Bürgermeister gegenüber der Presse mit dem Hinweis preisgegeben, es handele sich um öffentlich zugängliche Zahlen, die auch in einer Verhandlung vor dem Finanzgericht Leipzig genannt worden seien. Der Bürgermeister sei jedoch nicht in dieser Verhandlung anwesend gewesen und das Wort „Steuern“ sei dort nicht gefallen. Vorwurf Nr. 25: Der Bürgermeister sei seiner Pflicht zum Vollzug des Beschlusses 12/13 des Verwaltungsausschusses zur Ausschreibung der Rasenmahd entgegen § 52 Abs. 1 SächsGemO trotz mehrfacher Erinnerungen und einer Beschwerde beim Landratsamt nicht nachgekommen. Vorwurf Nr. 26: Der Bürgermeister habe eine vom Verwaltungsausschuss gewünschte Streichung im Vertragsentwurf über Verpflegungsleistungen durch die Schulküche in dem später der Beschlussfassung vorliegenden Vertragsentwurf eigenmächtig wieder eingefügt. Vorwurf Nr. 27: Der Bürgermeister sei seiner Pflicht zum Vollzug des Beschlusses des Gemeinderats, Widerspruch gegen die Verwaltungskostenumlage 2011 gegenüber der erfüllenden Gemeinde Burkhardtsdorf einzulegen, entgegen § 52 Abs. 1 SächsGemO nicht nachgekommen. Zusammenfassende Stellungnahme zu den Vorwürfen 23 bis 27: Diese Vorwürfe waren Gegenstand von mit dem Bürgermeister geführten rechtsaufsichtlichen Beratungsgesprächen des Landratsamts, in denen dieser auf die jeweilige Rechtslage hingewiesen, zur Nachholung ggf. versäumter Handlungen aufgefordert und zu zukünftig rechtskonformem Handeln angehalten worden ist. Vorwurf Nr. 28: Durch Gemeinderatsbeschluss 29/2013 sei die Zweckvereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Grundschulbezirks zwischen Auerbach und Gornsdorf wegen Nichtvereinbarkeit mit § 25 Abs. 2 des Schulgesetzes aufgehoben worden. Gleichwohl sei auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung ein Schreiben der Gornsdorfer Bürgermeisterin an die Auerbacher Eltern mit dem Angebot zur Einschulung ihrer Kinder in Gornsdorf ergangen. In diesem Schreiben sei erwähnt worden, dass der Inhalt mit dem Auerbacher Bürgermeister abgestimmt sei. Der Bürgermeister der Gemeinde Auerbach bestreitet dies. Der Verwaltungsausschuss misstraut jedoch der Aussage des Bürgermeisters. Stellungnahme: Dieser Sachverhalt war zu keiner Zeit Gegenstand der Dienstaufsichtsbeschwerden. Allein die Tatsache, dass der Verwaltungsausschuss der Aussage des Bürgermeisters misstraut, ergab keinen Anlass zur Sachermittlung und rechtlichen Bewertung. SB2-6PS-Biz16010414330 6_3409_Anlage 2016-01-06T07:46:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes