STAATSMINlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAlJCl-lERSCl-llJTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3415 Thema: Unbegleitete minderjährige Ausländer I Fall Löbtau Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Über das Netzwerk "Willkommen in Löbtau" erfuhr ich, dass seit Mitte November 2015 ein unbegleiteter 17-jähriger Syrer zur Erstaufnahme in einem Zeltlager in Dresden untergebracht ist. Da er schon in zwei Monaten 18 Jahre alt würde, solle er nicht wie ein Minderjähriger nach SGB VIII sondern wie ein erwachsener Asylsuchender behandelt werden ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer sind in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht? (Bitte aufschlüsseln seit August 2015 differenziert nach Lebensalter sowie nach Erstaufnahmestandort.) Erstaufnahmeeinrichtungen sind keine Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und damit nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik . Die Angaben werden auch im Rahmen der monatlichen Asylstatistik bzw. in den täglichen Belegungsmeldungen nicht erhoben. Frage 2: Wer entscheidet nach welchen Kriterien und auf welcher gesetzlichen Grundlage, ob ein minderjähriger unbegleiteter Ausländer in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht wird? Nach der Änderung des Aufenthalts- und Asylrechts durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 besteht auch für die über 16-jährigen unbegleiteten minderjährigen Ausländer ab dem 1. November 2015 keine Pflicht mehr, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Ihre Un- ~SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-15/726 Dresden, f- Januar 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ terbringung und Versorgung liegt damit in der Primärzuständigkeit des Jugendamtes. Die Jugendämter nehmen im Hinblick auf die objektive Gefährdungslage von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen diese mittlerweile regelmäßig in Obhut, sobald sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eintreffen und ihnen dies zur Kenntnis gelangt . Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die Verpflichtung des Jugendamtes zur lnobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Unberührt davon bleibt jedoch die Möglichkeit, ihnen im Einzelfall Hilfe für junge Volljährige mit dem Ziel der Beratung, Betreuung, Unterstützung und VerselbständigunQ zu gewähren. Ein Leistungsanspruchbesteht allerdings nur im Rahmen des§ 6 Abs. 2 SGB VIII. Mit freundlichen Grüßen ~ar~pch Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-01-06T08:03:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes