STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/3423 Thema: Wohnungs- und Obdachlosenstatistik Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Auf meine Kleine Anfrage 6/2209 (vom 20.07.2015) wurde unter anderem geantwortet: "Statistische Daten zum Thema Obdachlosigkeit werden zudem nicht von zentraler Stelle erhoben. Gegebenenfalls sind bei den Städten und Gemeinden oder den Trägern von Notunterkünften Fallzahlen hinterlegt. Dies ist zum einen kurzfristig nicht ermittelbar und würde zum anderen auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben , da die Obdachlosen, die sich nicht in Notunterkünften oder bei Gemeinden melden, nicht erfasst wären." Ausweislich der Bundestagsdrucksache 18/5654 gibt es in Nordrhein- Westfalen eine "integrierte Wohnungsnotfallberichterstattung", welche kommunal und ordnungsrechtlich untergebrachte wohnungslose Personen erfasst, die bei den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe untergebracht sind oder zumindest den Fachberaterstellen als wohnungslos bekannt sind. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass Erhebungen und Analysen auf Landes- oder kommunaler Ebene naheliegen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Weshalb existiert im Freistaat Sachsen keine Wohnungs- und Obdachlosenstatistik ? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141 .51-15/729 Dresden, /I( Dezember 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: STAATSMlNISTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Fallgruppen der Wohnungs- und Obdachlosigkeit können von einer solchen Statistik nach Ansicht der Staatsregierung mit zurnutbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden? (Bitte unter Nennung der Gründe) Frage 3: Welche Fallgruppen der Wohnungs- und Obdachlosigkeit können von einer solchen Statistik nach Ansicht der Staatsregierung mit zurnutbarem Verwaltungsaufwand nicht erfasst werden? (Bitte unter Nennung der Gründe) Frage 5: ln welchen zu einer Wohnungs- und Obdachlosigkeit führenden Fallkonstellationen sieht die Staatsregierung keine Möglichkeit die Wohnungs- und Obdachlosigkeit durch eine Meldepflicht zu erfassen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3 und Frage 5: Grundsätzlich ist die Vermeidung und Beseitigung von Wohnungslosigkeit vorrangige Aufgabe der Kommunen als Sozialhilfeträger. Eine Statistik über Wohnungslose wurde über einige Jahre durch mein Haus geführt. Hierzu wurden die Kommunen mittels eines Fragebogens befragt. Die Einführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - neben der Sozialhilfe führte seinerzeit dazu, dass zwei Sozialbehörden Menschen ohne Wohnung statistisch erfassten und Doppelzählungen vorkamen. Die Statistik wurde daher im Jahr 2008 eingestellt. Im Rahmen des Auftrages aus dem Koalitionsvertrag prüft die Staatsregierung, ob die Statistik über Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen im Freistaat wieder aufgenommen wird. Dabei wird auch geprüft, welche Personengruppen /Fallgruppen ggf. zu erfassen wären. Frage 4: Welche gesetzlichen Regelwerke existieren im Freistaat Sachsen, in welchen eine Meldepflicht für den Fall der drohenden Wohnungs- und Obdachlosigkeit beziehungsweise einer bestehenden Wohnungs- und Obdachlosigkeit erfasst werden könnte? Entsprechende Regelungen finden sich sowohl im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - wie auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)- Sozialhilfe. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 2 des Bürgerliches Gesetzbuches ein, so ist das Gericht verpflichtet, dem örtlich zuständigen Jobcenter sowie dem örtlich zuständigen Sozialamt hiervon "Meldung zu machen", es sein denn, die Nichtzahlung der Miete beruht offensichtlich nicht auf einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters (vgl. § 22 Abs. 9 SGB II, § 36 Abs. 2 SGB XII). Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-12-23T13:25:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes