SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01 095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DES lNNERN Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3428 Thema: Straftaten bei PEGIDA-Demonstrationen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut ,Tagesspiegel' vom 24. November 2015 hat die Bundesregierung der Bundestagsfraktion der Linken auf eine Anfrage die Auskunft erteilt , dass seit Oktober 2014 940 Straftaten registriert wurden (davon 255 im Bereich ,Politisch motivierte Kriminalität rechts'), die bei Pegida -Demonstrationen (inkl. Ihrer Ableger, also der gesamten ,Gida'- Bewegung) verübt wurden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Straftaten wurden seit Oktober 2014 in Sachsen bei Pegida- Demonstrationen sowie Veranstaltungen ihrer Ableger bis zum 1. Dezember 2015 registriert? Frage 2: Wie viele dieser Straftaten (Frage 1) wurden der "politisch motivierten Kriminalität rechts" (PMK-rechts) und wie viele der PMK-Iinks zugeordnet ? Frage 3: Darüber hinaus wird darum gebeten, die Auflistung der Straftaten und die Zuordnung zur PMK-rechts bzw. PMK-Iinks für die sächsischen Großstädte Leipzig, Dresden und Chemnitz mit Stichtag 1. Dezember 2015 separat vorzunehmen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141 .50/9323 Dresden, 2.2 Dezember 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnem Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM DES lNNERN Gibt es Straftaten, die weder der PMK-rechts noch der PMK-Iinks zugeordnet wurden? Wenn ja, um wie viele handelt es sich und aus welchen Gründen erfolgte keine Zuordnung zur PMK-rechts bzw. PMK-Iinks? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Der Abgeordnete fragt in Frage 1 nach Straftaten bei Pegida-Demonstrationen sowie bei Veranstaltungen ihrer Ableger. Der Staatsregierung liegt jedoch keine Begriffsbestimmung dazu vor, was unter Ablegern von Pegida-Demonstrationen oder im Hinblick auf die Vorbemerkung des Fragestellers unter einer sogenannten gida-Bewegung zu verstehen ist. So finden im Freistaat Sachsen Veranstaltungen von Gruppen statt, welche sich unter Verwendung anderer Vorzeichen ebenfalls als -gida bezeichnen (Legida, Cegida etc.). Nicht alle diese Gruppen verstehen sich nach Erkenntnissen der Staatsregierung jedoch als "Ableger" von Pegida-Demonstrationen. Ob sie sich der sogenannten gida- Bewegung zurechnen, ist der Staatsregierung ebenfalls nicht bekannt. Andererseits finden im Freistaat Sachsen auch Veranstaltungen von Gruppen statt, welche sich nach hier vorliegenden Erkenntnissen von Pegida abgespalten haben, jedoch nicht das Kürzel -gida in ihrem Namen verwenden. Ob sich diese Gruppen als Ableger von Pegida-Demonstrationen verstehen und/oder ob sie sich der sogenannten gida-Bewegung zurechnen, ist der Staatsregierung auch in diesen Fällen nicht bekannt. Eine Auswertung aller Versammlungen und Aufzüge im angefragten Zeitraum danach, welche dieser Veranstaltungen möglicherweise als Ableger von Pegida- Demonstrationen oder als Veranstaltung der sogenannten gida-Bewegung angesehen werden können, würde eine Bewertung darstellen. Abgesehen davon, dass z. B. allein im Mai 2015 im Freistaat Sachsen über 350 Versammlungen und Aufzüge stattgefunden haben und damit eine Auswertung für den gesamten abgefragten Zeitraum schon allein aufgrund der Anzahl von Veranstaltungen in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und damit nicht möglich ist, sieht die Staatsregierung von der Abgabe einer Bewertung ab. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Insofern bleibt die Frage 1 zu unbestimmt, um sie vollständig beantworten zu können. Ist eine Frage zu unbestimmt, braucht sie nicht beantwortet zu werden. Denn das parlamentarische Fragerecht setzt voraus, dass eine Frage inhaltlich bestimmbar ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Februar 2013- Vf. 53-1-12). Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERl UM DES lNNERN Die Staatsregierung ist dabei nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue zur sinngerechten Auslegung gehalten, um den Inhalt der Frage zu ermitteln (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - Vf. 102-1-11 - ). Lediglich Fragen, die zu unbestimmt sind, brauchen nicht beantwortet werden. Hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind Kleine Anfragen dann, wenn sich ihr Inhalt bei verständiger Würdigung der gewählten Formulierung der Fragestellung unter Berücksichtigung ggf. zitierter allgemein zugänglicher Quellen und allgemein bekannter Sachverhalte erschließt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Februar 2013- Vf. 53-1-12- ). Frag 1 ist jedoch, wie eingangs bereits beschrieben, nicht bestimmbar. Die Fragen 2 bis nehmen Bezug auf die Frage 1. Insofern kann die Staatsregierung die Fragen nich be htworten. Mit re Markus Ulbi Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2015-12-23T13:18:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes