SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3438 Thema: Unterbringung von Flüchtlingen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, STAATSMlNlSTERlUM DES lNNERN namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie verteilten sich zum Stichtag 30.11.2015 die im laufenden Jahr eingetroffenen Flüchtlinge auf die Landkreise und Kreisfreien Städte Sachsens? Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die von der Landesdirektion Sachsen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2015 vorgenommenen Verteilungen in die Landkreise und Kreisfreien Städte. Im Jahr 2014 bereits aufgenommene Asylsuchende können daher in den Verteilungen zu Beginn des Jahres 2015 enthalten sein. Landkreis/Kreisfreie Stadt Stand der Verteilungen (Personen) Bautzen 1.778 Erzgebirgskreis 2.072 Görlitz 1.718 Leipzig 1.529 Meißen 1.447 Mittelsachsen 1.891 Nordsachsen 1.203 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 1.606 Vogtlandkreis 1.467 Zwickau 1.934 Chemnitz 1.823 Dresden 3.241 Leipzig 2.916 Sachsen gesamt: 24.625 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/7914 Dresden,(( Dezember 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang VVilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Frage 2: STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Wie verteilten sich die jeweils den Landkreisen zugewiesenen Flüchtlinge auf die Gemeinden? (Bitte für alle Landkreise ausweisen.) Die Verteilung der Flüchtlinge innerhalb des Landkreises obliegt der unteren Unterbringungsbehörde in eigener Zuständigkeit. Landeseinheitliche Vorgaben gibt es hierzu keine. Der Staatsregierung liegen zur Verteilung der Flüchtlinge in den einzelnen Landkreisen keine Erkenntnisse vor. Frage 3: ln welchem Umfang findet die Einrichtung von Notunterkünften/Außenstellen der Erstaufnahme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten Berücksichtigung bei der Zuweisung von Flüchtlingen an die jeweilige untere Unterbringungsbehörde? Die Einrichtung von Notunterkünften oder Außenstellen der Erstaufnahme findet bei der Zuweisung von Flüchtlingen in die betreffenden Landkreise und Kreisfreien Städten keine Berücksichtigung. Eine solche Berücksichtigung im Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz nicht vorgesehen. Frage 4: Wie koordiniert die obere Unterbringungsbehörde die Einrichtung von Notunterkünften /Außenstellen der Erstaufnahme mit den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Die betroffenen Kommunen werden auf Ebene der Verwaltungsspitzen vom Leiter der Stabsstelle Asyl des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern bereits in der Prüfungsphase möglicher Unterbringungsobjekte informiert. Führt die Geeignetheitsprüfung zu einer positiven Entscheidung, werden die betroffenen Landräte und Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister nochmals vom Leiter der Stabsstelle oder von der Zentralen Ausländerbehörde bei der Landesdirektion Sachsen zu Terminen und Kapazitäten in Kenntnis gesetzt. Bei Standortentscheidungen wird die räumliche Nähe kommunaler Unterbringungseinrichtungen in den Abwägungsprozess mit einbezogen. Frage 5: Was unternimmt der Freistaat Sachsen, wenn Landkreise nicht bereit sind, weitere Flüchtlinge aufzunehmen? Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind als untere Unterbringungsbehörden nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes verpflichtet, die ihnen zugeteilten Ausländer zu übernehmen. Es handelt sich dabei um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind über die gesetzlichen Regelungen seitens der Behörden des Freistaates Sachsen informiert worden. Für d n Fall, dass eine Unterbringungsbehörde ihre Aufnahmepflicht nicht erfüllen würde, stün dt aufsichtsrechtliche Instrumentarium zur Verfügung. u dlichen Grüßen ~ Mark~s Ulbig \ Seite 2 von 2 2015-12-23T13:19:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes