STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-0141.51/7449 Dresden, LL . Januar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3480 Thema: Drohender Denkmalabriss des Eckgebäudes Böhmische Str. 14 und des Gründerzeithauses in der Amalienstraße 1 in Zittau Sehr geehrter Herr Präsident, der Kleinen Anfrage ist folgende Vorbemerkung vorangestellt: "In der Sächsischen Zeitung vom 29.11.2015 wird unter der Überschrift ,Zittau will Eckhaus platt machen' über das denkmalgeschützte Eckhaus Böhmische Str. 14 berichtet. In dem Artikel heißt es: ,Gerd Arnold war bis zum Ruhestand zweiter Bürgermeister und viele Jahre Vorsitzender des Ortskuratoriums der Deutschen Stiftung Denkmalschutz. Die Stiftung investierte mehrere Millionen Euro zur Rettung von Denkmalen in Zittau. Arnold kennt das Problemquartier noch aus seiner Amtszeit. Er hält den geplanten Abriss des Eckhauses für äußerst problematisch. ,Die entstehende Lücke ist wenig hilfreich für Bauherren , die im Quartier investieren. Das sollte keine Schule machen', sagt er. Diese Auffassung teilt Stadtrat Matthias Böhm (Bündnis 90/Grüne). Er und Stadtrat Jörg Gullus (FDP) stimmten im TVA als Einzige gegen den Abriss. ,Eckhäuser haben optisch und statisch eine wichtige Funktion', sagt Böhm. Die Innenstadt stehe unter Ensemble-Schutz. Ein Ensemble funktioniert aber nur, wenn alle Glieder mitspielen. Reißt man einzelne Gebäude heraus, verliert das Ensemble seine Aussagekraft . Scharf kritisiert Böhm die Wohnbaugesellschaft Zittau. ,Ein kommunales Unternehmen ist nur sinnvoll, wenn es öffentliche Aufgaben erfüllt, dazu gehören neben der Bereitstellung von kostengünstigern Wohnraum auch die Umseteung städtebaulicher Ziele', sagt er. Beides schaffe die Woba nicht. Thomas Göttsberger vom Stadtforum Zittau hat sich nach Bekanntwerden der Pläne an den Oberbürgermeister gewandt, um das Eckhaus noch zu retten. OB Thomas Zenker (ZKM) antwortete: ,Der TVA hat den Abriss beschlossen, sodass ein Verkauf nicht anfrage kommt.' Eine ähnliche Auskunft bekam Architekt Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Benjamin Pfefferkorn, der ebenfalls Kaufabsichten signalisierte. Er fühlt sich vor den Kopf gestoßen, weil er erst das gegenüberliegende Haus Amalienstraße 2 gekauft hat.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aufgrund welcher Kriterien steht das Gebäude der Böhmischen Str. 14 und das Gründerzeithaus Amalienstraße 1 unter Denkmalschutz und worin besteht der denkmalpflegerische Wert des Eckgebäudes aus Sicht der Staatsregierung bzw. des Landesamtes für Denkmalpflege (LfD)? Der Denkmalstatus des schlichten Hauses Amalienstraße 1 beruht in erster Linie auf seiner Zugehörigkeit zur historischen Bürgerhausbebauung der Zittauer Altstadt. Seine in klassizistischer Tradition gestaltete Fassade ist das Ergebnis eines durchgreifenden Umbaus aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Das Haus Böhmische Straße 14, ein Eckgebäude, hat einen höheren Denkmalwert. Das prägende, im Wesentlichen aus dem 18. Jahrhundert stammende Baudenkmal ist vor allem städtebaulich von Bedeutung. Baugeschichtlich ist darauf hinzuweisen, dass es teilweise noch erheblich ältere Substanz wohl aus derSpätgotik enthält. Frage 2: Ist es richtig, dass es unabhängig der Absicht der WOBA die Gebäude abzureißen zwei Kaufangebote mindestens für das Gebäude in der Böhmischen Str. 14 gab? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen (vergleiche SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Stadt Zittau über ein kommunales Unternehmen als Selbstverwaltungsaufgäbe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsieht , nicht aber der Fachaufsicht. Im Bereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak in: Quecke/Schmid, SächsGemO Rdn. 3 zu §113SächsGemO). STAATSMIMISTERIUM DES 1NNERM Freistaat SACHSEN Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Staatsregierung liegen keine Hinweise auf ein eventuelles rechtswidriges Verhalten der Stadt Zittau vor. Mit der Wohnungsbaugesellschaft Zittau mbh unterhält die Stadt ein kommunales Wohnungsunternehmen . Es steht in Frage, ob die Wohnungsbaugesellschaft Zittau mbH als Eigentümerin der Liegenschaft Böhmische Straße Nr. 14 mindestens zwei Kaufangebote erhalten hat. In einer Entgegennähme von Kaufangeboten und in deren Bewertung ist ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften aber nicht zu erkennen. Für ein Tätigwerden der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gibt es folglich keinen Anlass. Frage 3: Wurde die Meinung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu den Abrissplänen vor dem Beschluss des Technischen und Vergabeausschusses vom 15.10.2015 zum Abriss der Böhmischen Straße 14/Amalienstraße 1 eingeholt und welche Position vertrat diese? Die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Görlitz zum geplanten Abriss der beiden Gebäude in Zittau wurde vor dem Beschluss des Aus- Schusses vom 15. Oktober 2015 nicht eingeholt. Frage 4: Werden an die WOBA im Falle des Abrisses Fördermittel aus dem "Stadtumbau Ost, Programmteil Aufwertung" ausgezahlt für den Abriss, und wenn ja gemäß welcher Förderrichtlinie und in welcher Höhe? Die JFörd/erung des Abrisses denkmalgeschützter Gebäude über die Bund-Länder- Stäc^ebäuförderprogramme ist nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbic 2016-01-06T08:07:33+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes