STAATSMìNISTERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1 040E-KLR-3508/1 5 Dresden, 21. Dezember 2015 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstr 7 01 097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www just¡z,sachsen.de/smj Verkeh¡sverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlin¡en 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'zugang für elôktronisch signiertê sowi€ fur verschlüss€lte €lektron¡Bch€ Dokumenta nur úb€r das Elektron¡sch€ Gerichts- und VeMsltungspostfsch; náhgrê lnfomationen unter w egvp de SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstr 7 | 01097 Drêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS gO/DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 613482 Thema: Telefonkosten im Strafvollzug Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die Wochenzeitschrift,,Die Zeit"l,,Die Zeit-Online" berichtete am 13. November 2015 über überhöhte Telefongebühren in deutschen Justizvollzugsanstalten. Vor knapp e¡nem Jahr hatte das Landgericht Stendal Kriterien für die Höhe von Telefongebühren im Hochsicherheitsgefängnis Burg aufgestellt und die Ablehnung eines Antrags e¡nes Gefangenen auf Senkung der Gebühren für rechtswidrig erklärt (LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezembe¡ 2014 - 509 SwK 179113, juris). Der Artikel wirft auch Fragen nach den Kommunikationsbedingungen in sächsischen Justizvollzugsanstalten auf." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Seite I von 7 STAATSMINìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Vorbemerkunoen: Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328107 - hat das Bundesverfassungsgericht zur Angemessenheit von Telefonentgelten für Patienten im Maßregelvollzug, also auch der Sicherungsverwahrung , grundsätzlich festgestellt, dass die Missachtung wirtschaftlicher lnteressen inhaftierter Personen mit der Fürsorgepflicht der Maßregeleinrichtung bzw. Justizvollzugsanstalt nicht vereinbar ist. Außerdem gebiete der verfassungsrechtlich ausgestaltete Resozialisierungsgrundsatz eine Beachtung solcher wirtschaftlicher lnteressen inhaftierter Personen auch bei der Vollzugsgestaltung. Dies gelte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes auch dann, wenn die Justizvollzugsanstalt Leistungen für die inhaftierten Personen nicht selbst erbringe , sondern sich hierfür der Dienste eines privaten Dritten bediene. Unter Beachtung dieser Feststellungen hat das Landgericht Stendal mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 SIVK 179113 - entschieden, dass die Justizvollzugsanstalt Burg für Konstellationen, in denen sie im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, sichezustellen habe, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. Dabei ist jedoch auch nach dem vorerwähnten Beschluss des Landgerichts Stendal keine identische Angleichung der Telefonentgelte im Bereich Gefangenentelefonie an die Preisgestaltung außerhalb des Vollzuges zu fordern. Die spezifischen Erfordernisse des Justizvollzuges können moderate höhere Entgelte notwendig werden lassen. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht Stendal maßgeblich auch die konkrete Vertragssituation zur Gefangenentelefonie im Land Sachsen-Anhalt berücksichtigt, die mit der Vertragssituation im Freistaat Sachsen nicht vergleichbar ist. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Leiter der Justizvollzugsanstalt aufgegeben, über den Antrag des betroffenen Gefangenen auf Senkung der Tarifentgelte im Bereich Gefangenentelefonie ermessensgerecht neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Notwendigkeit der Höhe der streitigen Tarifentgelte in der Justizvollzugsanstalt Burg zu berücksichtigen. Frage 1: Welche Anbieter bieten zu welchen (gegebenenfalls zeitlich, örtlich oder nach Art des Telefonats variierenden) Tarifen in sächsischen Justizvollzugsanstalten Dienstleistungen an? (Bitte aufschlüsseln nach einzelnen Justizvollzugsanstalten.) Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Ubersicht verwiesen Seite 2 von 7 STAATSMìNISTERìUM I Freistaat DER JUSTIZ I SACHSEN I Anstalt JVA Bautzen einschl. Abteilung Sicherungsverwahrung JVA Dresden JVA Leipzig mit Krankenhaus JVA Waldheim JVA Zeithain JVA Zwickau enJSA JVA Görlitz JVA Chemnitz JVA Torgau Auslandsgespräche FestneE / Mobil 60 Sek. 0,19€-0,59€/ 0,59€-1,79€ (1. Takt doppelt) n 60 Sek. 0,19€ -O,29€l 49€ 60 Sek. 0,15€-0,50€/ 0,50€-0,75€ ilobilgespräche 60 Sek. 0,25 € (1. Takt 0,50 €) 60 Sek. 0,20 € 1 Sek. 0,11€ Ferngespräche 60 Sek. 0,15 € (1. Takt 0,30 €) 60. Sek. 0,14 €. 1 Sek. 0,03 € Orts- und Nahgespräche 60 Sek 0,05 €(1. Takt: 0,10 €) 60 Sek. 0,04 € 1 Sek 0,03 € Taktung Preis je Taktung Taktung Preis je Taktun Taktung Preis je 60 Sek. Dienstleister Telio JVA Media Angegeben sind die Tarife Seite 3 von 7 ntgelte einschließlich 1 9 Prozent Umsatzsteuer STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frage 2= Wie hoch wa¡en die Tarife in den jeweiligen sächsischen Justizvollzugsanstalten bis zum genannten Urteil des Landgerichts Stendal und gab es in Sachsen (vorsorgliche) Anpassungen der Telefontarife nach dem genannten Urteil? Wenn ja, wann und in welchen J ustizvol lzugsanstalten ? Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Landgerichts Stendal hatten mit Ausnahme der Justizvollzugsanstalt Chemnitz alle sächsischen Justizvollzugsanstalten einen Vertrag mit dem Unternehmen Telio Communications GmbH zum Tarifmodell ,,Flex" geschlossen. Dieses Tarifmodell ergänzte das Tarifmodell ,,Klassic", das demjenigen in der Justizvollzugsanstalt Burg entsprach und Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Stendal war. Das Tarifmodell ,,Flex" war vor seiner Einführung den Leitern der sächsischen Justizvollzugsanstalten vorgestellt und von diesen mit den Gefangenenmitverantwortungen und den Anstaltsbeiräten in den Justizvollzugsanstalten erörtert worden. Die Beteiligten konnten sich zur Einführung des Tarifmodells äußern. Es erfolgte eine uberwiegend positive Rückmeldung durch die Justizvollzugsanstalten. Mit Justizministerialschreiben vom 4. Juni 2014 wurde daraufhin den Leitern der Justizvollzugsanstalten die Einführung des Tarifmodells ,,Flex" im Rahmen der bestehenden Verträge mit der Telio Communications GmbH empfohlen. Der Einführung des neuen Tarifmodells gingen Gespräche zwischen dem Unternehmen und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz voraus. Auch vor dem konkreten Beschluss des Landgerichts Stendal war das Sächsische Staatsministerium der Justiz im Hinblick auf die in der Vorbemerkung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage dargestellte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bestrebt, die Tarifentgelte für die Gefangenen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten stetig zu verbessern und den aufkommenden Wettbewerb unter den Anbietern für Gefangenentelefonie zu fördern. Das Tarifmodell ,,Flex" der Telio Communications GmbH sah folgende Preisgestaltung vor: lnteressierte Gefangene konnten gegen Zahlung einer monatlichen Grundgebühr von 3,95 Euro in der Option ,,Flex 25" oder 9,95 Euro in der Option ,,Flex 50" den Preis einer Tarifeinheit auf 0,075 Euro für,,Flex 25" bzw. 0,05 Euro für,,Flex 50" senken. Ohne die Wahl einer dieser Optionen betrug der Preis für eine Tarifeinheit weiterhin 0,10 Euro. Die unterschiedliche Bepreisung im Hinblick auf eine Differenzierung nach Verbindungen in das deutsche Orts-, Fern- oder Mobilfunknetz sowie bei Verbindungen in das Ausland ergab sich nach der Dauer eines Taktes. Der Telefonanbieter legte für Gespräche ins deutsche Ortsnetz Takte von 60 Sekunden, für Ferngespräche ins deutsche Festnetz Takte von 30 Sekunden sowie für Gespräche ins deutsche Mobilfunknetz Takte von 8,6 Sekunden fest. Die Taktzeiten für Gespräche ins Ausland lagen je nach Einordnung des Ziellandes in eine von drei Regionen und unabhängig von der Art Seite 4 von 7 STAATSI\4INISTERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN des angerufenen Anschlusses zwischen 2,31 bis 10 Sekunden. Somit kostete beispielsweise ein 1O-minütiges Gespräch ins deutsche Mobilfunknetz je nach Optierung des Gefangenen 6,98 Euro (ohne Wahl einer,,Flex"-Option), 5,23 Euro (mit Option ,,Flex 25") oder 3,49 Euro (mit Option ,,Flex 50"). Die Einführung des Tarifmodells ,,Flex" sah gegenüber dem Tarifmodell ,,Klassic" eine deutliche Senkung der Tarifentgelte insbesondere für vieltelefonierende Gefangene vor. lm Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Stendal fand im Februar2015 eine erneute Besprechung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und Vertretern der Telio Communications GmbH statt. Dabei stellten die Unternehmensvertreter ihr Tarifmodell ,,Telio PLUS" vor, das nach entsprechender Erörterung mit den Justizvollzugsanstalten zur Einführung empfohlen wurde. Die Einftrhrung des neuen Tarifmodells erfolgte sukzessive seit Juni 2015 in den sächsischen Justizvollzugsanstalten, wobei die Justizvollzugsanstalt Chemnitz aufgrund einer Neuvergabe ihres Vertrages im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung davon ausgenommen war. Hinsichtlich der Höhe der Tarifentgelte nach dem Modell ,,Telio PLUS" wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Frage 3: Wie hoch sind die Gewinnspanne pro Telefonat und das Gesamtumsatzvolumen der jeweiligen Telefonanbieter in den einzelnen Justizvollzugsanstalten? Hiezu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Die Abrechnung der Telefonanbieter hinsichtlich der vermittelten Telefonate im Bereich der Gefangenentelefonie erfolgt unmittelbar mit den Gefangenen auf Guthabenbasis. Frage 4: Wie hoch ist der Anteil an Einnahmen aus Telefongebühren pro Telefonat, welcher beim Land Sachsen verbleibt und wann erfolgte im Freistaat Sachsen die letzte Ausschreibu ng fü r Telefonan bieter i n J ustizvollzu gsanstalten? Dem Haushalt des Freistaates Sachsen fließen keine Einnahmen aus Telefongebühren im Bereich der Gefangenentelefonie zu. Die Justizvollzugsanstalten schließen - anders als dies im Land Sachsen-Anhalt der Fall ist - unmittelbar selbst die Verträge mit den Anbietern der Gefangenentelefonie für ihre Anstalt. Ein Rahmenvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und einem bestimmten Telefonanbieter besteht nicht. Das Vertragsverhältnis zwischen einer Justizvollzugsanstalt und einem Telefonanbieter ist als Dienstleistungskonzessionsvertrag ausgestaltete , bei dem die Anstalt einem Privaten vertraglich das Recht einräumt, auf eigene wirtschaftli- Seite 5 von 7 STAATSMINì5TERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN che Verantwortung Dienste bestimmter Art für die Gefangenen anzubieten. Dem Telefonanbieter stehen dabei die Einnahmen aus den angebotenen Diensten zu. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Telefonanbieter gegenüber der Justizvollzugsanstalt, die vereinbarten Dienste anzubieten, die dafür notwendige lnfrastruktur zur Verfügung zu stellen, entsprechend den Erfordernissen des Justizvollzuges zu modifizieren und Gerätschaften u.ä. zu warten und auszutauschen . Somit ergeben sich für jede Justizvollzugsanstalt im Freistaat Sachsen unterschiedliche Vertragslaufzeiten . Zuletzt wurden aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Altverträge die Dienstleistungskonzessionen für die Gefangenentelefonie in den Justizvollzugsanstalten Chemnitz (Ausschreibung mit Bekanntmachung vom 2. Juli 2014, Erteilung des Zuschlags am 8. September 2014) und Torgau (Ausschreibung mit Bekanntmachung vom 14. August 2015, Erteilung des Zuschlags am 6. November 2015) neu ausgeschrieben. Frage 5: Wie viele Beschwerden bzw. Klagen gegen Anstaltsleitungen bzw. gegen den Freistaat Sachsen mit dem Ziel der Senkung von Telefonkosten im Strafvollzug sind derzeit im Freistaat Sachsen anhängig und wie viele waren im Lauf der letzten fünf Jahre (seit dem 01.01 .2O1Ol mit welchem Ausgang zu verzeichnen? Die Leiter der sächsischen Justizvollzugsanstalten haben berichtet, dass insbesondere Anfang des Jahres 2015 im Zuge derVeröffentlichung der Entscheidung des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2014 die Höhe der Telefonentgelte im Bereich Gefangenentelefonie Gegenstand von Besprechungen mit den Gefangenenmitverantwortungen war. Die Gefangenen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten sind dabei über laufende Verhandlungen mit der Telio Communications GmbH informiert worden. Aktuell ist kein Verfahren vor einer sächsischen Strafvollstreckungskammer wegen überhöhter Telefonentgelte anhängig. Bekannt ist lediglich ein Antrag eines Strafgefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Dresden, der sich mit Schreiben vom 30. November 2014 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden im Hinblick auf die Überprüfung der Telefonentgelte in der Justizvollzugsanstalt Dresden gewandt hatte. Das Verfahren wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26. August 2015 im allseitigen Einvernehmen für erledigt erklärt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass mit der Einführung des Tarifmodells ,,Telio PLUS" eine deutliche Senkung der Tarifentgelte eingetreten ist. lm Übrigen wird von einer Beantwortung der Frage durch die Staatsregierung abgesehen Seite 6 von 7 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN Zur vollständ¡gen Beantwortung der Frage wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und den sächsischen Justizvollzugsanstalten erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Registraturen und Archiven, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Allein für das Jahr 2014 vezeichnete das Sächsische Staatsministerium der Justiz aus neun sächsischen Justizvollzugs- und einer Jugendstrafvollzugsanstalt ca. 280 Eingaben und Beschwerden von Gefangenen und Dritten. Eingaben an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags sind dabei noch nicht berücksichtigt . Über die Dauer von fünf Jahren ergeben sich folglich mehr als 1.000 Eingaben und Beschwerden , die jeweils anhand des Aktenbestandes daraufhin ausgewertet werden müssten, ob Eingaben und Beschwerden im Zusammenhang mit überhöhten Telefonentgelten erhoben wurden . Entsprechend müsste in den sächsischen Justizvollzugsanstalten verfahren werden, um dem Erfordernis der lückenlosen Beantwortung der gestellten Frage nachkommen zu können. Eine solche Auswertung ist mit den vorhandenen Arbeitskraftanteilen nicht zumutbar zu leisten, ohne die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der Justizvollzugsanstalten einzuschränken . Die Staatsregierung kam daher bei der vozunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Justizvollzugsanstalten andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung des Justizvollzuges innerhalb der durch die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags vorgegebenen Frist nicht zu leisten ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 7 von 7 2015-12-23T13:31:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes