STAATSMW1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSBN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2644 ., (.Dresden, Y. Januar 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3485 Thema: Band "UberzeugungstäterVogtland" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff "extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Sächsischen Staats reg ierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Er- Kenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugange . Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quel- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMITM1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN len und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Die Fragestellerin begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen . Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten - in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen - Lager zugeordnet werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1 Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über die Band "Uberzeugungstäter Vogtland" vor? Die Band "Uberzeugungstäter Vogtland" ist seit dem Jahr 2010 aktiv. Sie veröffentlichte die Alben "Live im Probenraum" (2010), "Nationalist" (2011), "Wie Feuer und Flamme " (2013) und "Epoche der Angst" (2015). Im Jahr 2014 war die Band mit einem Beitrag am sogenannten "TddZ-Sampler" (TddZ - Tag der deutschen Zukunft) beteiligt. Frage 2: Wird die Band oder werden Bandmitglieder als neonazistisch eingestuft? Die Band "Uberzeugungstäter Vogtland" wird der subkulturell geprägten rechtsextremistischen Szene zugerechnet. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der Band zu der Partei "Der III. Weg"? Der Staatsregierung liegen keine Informationen über Verbindungen zwischen der Band und der Partei "Der III. Weg"vor. Frage 4: Wie viele Konzerte oder anders ausgelegte Veranstaltungen oder Versammlungen der Band fanden seit ihrer Gründung bis 2015 in Sachsen statt? (bitte nach Datum, Veranstaltungsort, Veranstalterln, weiteren teilnehmenden Bands, Besucherlnnenzahl aufschlüsseln) Datum Ort Veranstalter Teilnehmerzahl Veranstaltung ggf. weitere Bands, und Liedermacher 24.04.2010 Flauen Einzelperson* ca. 100 rechtsextremistische Musik-Veranstaltung (Konzert), Auftritt von ARYAN HOPE, STÖRMANÖVER, SECOND CLASS ClTIZEN, LEGION OF THOR 10.06.2011 Neuensalz OT Zobes NPDKVVogtland ca. 130 (Eigenangabe) rechtsextremistische M u s i k-Ve ran sta Itu ng (Konzert) mit Frank RENNICKE 23.11.2013 Torgau OT Staupitz Einzelperson* ca. 180 rechtsextrem istische Musik-Veranstaltung (Konzert), u. a. mit FRONTALKRAFT und Seite 3 von 4 STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSETN STIMME DER VERGELTUNG 11.01.2014 Erzgebirge* Einzelperson" Rechtsextremistische Musikveranstaltung (Konzert) mit WRB (WHITE REBEL BOYS/BY) und Bootbois Doblina (nicht bekannt) 01.02.2014 Torgau OT Staupitz Einzelperson* ca. 100 Rechtsextremistische Musikveranstaltung (Konzert), angekündigte Musikgruppen: MOTOR OF HATE, STRONGSIDE, MARCH OR DIE 31.05.2014 Crimmitschau 100-150 Rechtsextrem istische Musikveranstaltung (Konzert) mit Steve (Liedermacher), MARCH OR DIE (GB), SACHSENBLUT(SN), 05.09.2015 Neuensalz OT Zobes DIE RECHTE ca. 650 Versammlung mit Konzert zum Thema "Heraus zum Tag der deutschen Zukunft 2016-Freiheit für Horst Mahler" mit SACHSONIA, TÄTERVOLK, UWOCAUST, LUNIKOFF- VERSCHWÖRUNG * Nicht bekannt oder kann nicht genannt werden. Frage 5: Zu welchen Straftaten kam es bei Auftritten der Band seit ihrer Gründung bis 2015?/(bitte einzeln und unter Angabe des Tatvorwurfs, Tatorts, Deliktsgruppe und politischer Einordnung aufschlüsseln) Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor / Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbi§ Seite 4 von 4 2016-01-06T07:55:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes