STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3494 Thema: Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - der Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist gemäß § 17 Abs. 10 Satz 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHsFG) ein erster berufsqualifizieren der Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. In den vergangenen Semestern wurden jedoch mehrfach Immatrikula tionen zu Masterstudiengängen vorgenommen, obwohl ein entspre chender erster berufsqualifizierender Abschluss noch nicht vorlag. Da die Fristen für die Korrektur der Bachelorarbeiten nicht eingehalten werden konnten, mussten sich die betroffenen Studenten mit einem vorläufigen Zeugnis immatrikulieren." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Studenten mit Bachelorabschluss der Berufsaka demien, Fachhochschulen, sonstigen Hochschulen und Universitäten wechselten zu einem Masterstudium in Sachsen? Die Fragestellung lässt den Zeitpunkt der Einschreibung offen. Daher wur den von den Hochschulen die aktuell verfügbaren Zahlen zum Winterse mester 2015/2016 abgefragt. Danach wurden 6.131 Studentinnen und Stu denten in Masterstudiengänge an den 14 Hochschulen im Freistaat Sach sen gem. § 1 Abs. 1 SächsHSFG immatrikuliert. In dieser Zahl sind auch Studentinnen und Studenten enthalten, die als ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ein Diplom vorgewiesen haben, da die Hochschulen überwiegend nicht statistisch zwischen Bachelor- und Diplomgrad als Zu gangsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang unterscheiden. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-0141.51/27/218-2015 Dresden, ^5 Dezember 2015 Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschritt: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www smwk Sachsen de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17 Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie häufig kam es in dem Zeitraum vom Sommersemester 2012 bis zum Sommersemester 2015 zu Immatrikulationen in einen Masterstudiengang einer sächsischen Hochschule, ohne, dass dabei die Voraussetzungen des § 17 Abs. 10 Satz 1 SächsHsFG eingehalten worden sind? Die Daten von Immatrikulationen zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht alle Vorausset zungen für die Aufnahme des Masterstudienganges vorlagen, werden nur von einzel nen Hochschulen erfasst. Diese Immatrikulationen sind rechtlich zulässig und wahren die Interessen der Studienbewerber (siehe die nachfolgende Antwort). Frage 3: Wie häufig und mit welcher Dauer wurden die hochschulrechtliche Frist zur Korrektur einer Bachelorabschlussarbeit in dem o.g. Zeitraum überschritten? Frage 4: In wie vielen Fällen konnte aufgrund der Überschreitung der Korrektur frist eine Immatrikulation in einen Masterstudiengang in dem sich anschließen den Studiensemester nicht erfolgen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Diese Daten werden von keiner Hochschule erhoben. Das Thema des nahtlosen Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudiengang ist be reits 2010 vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Absprache mit den Hochschulen dahingehend gelöst worden, dass Bewerber um einen Masterstudiengang ohne abschließenden Nachweis des Bachelorgrades (z. B. die Bachelorarbeit ist noch nicht bewertet worden) unter der Bedingung, dass dieser Nachweis innerhalb einer Frist, z. B. spätestens sechs Monate nach Einschreibung, nachgereicht wird, immatri kuliert werden können. Der Studienbewerber kann somit ohne Wartezeit nach dem Ba chelorstudium ein Masterstudium aufnehmen. Für Masterstudiengänge mit fachspezifi schen Zulassungsvoraussetzungen, die in den Studienordnungen der Hochschulen geregelt sind, sind diese weiteren Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen. Die Zulassung zum Masterstudiengang ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit Nebenbestimmungen, z. B. Auflagen, Bedingungen und Befristungen, versehen wer den kann (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 35, 36 VwVfG). Die Zulassung zum Master studium wird mit Eintritt der Bedingung, dem Nachweis des ersten berufsqualifizieren den Hochschulabschlusses, wirksam. Sollte innerhalb der gesetzten Frist der Nachweis nicht gelingen, aber noch möglich sein, weil z. B. das Gutachten für die Bewertung der Bachelorarbeit noch nicht vorliegt, kann die Hochschule auf entsprechenden Antrag hin die Frist verlängern. Mit dieser von den Hochschulen bereits seit Jahren erfolgreich praktizierten Immatriku lationsregelung ist es möglich geworden, alle Bewerberinnen und Bewerber um einen Masterstudiengang - auch von außerhalb Sachsens - bei Vorliegen der sonstigen Vo raussetzungen übergangslos nach dem Bachelorstudium zu immatrikulieren. liehen Grüßen Dr. Eva-Maria Stang^ Seite 2 von 2 2015-12-29T14:16:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes