STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9342 "rDresden, \. Januar 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3512 Thema: Intensivtäter unter den Asylbewerbern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "In einem Artikel in der Sächsischen Zeitung vom 03.11.2015 wird über eine Sondereinheit berichtet, welche sich mit Straftaten der Asylbewerber befasst. Das Innenministerium gibt an, in Sachsen sei eine relativ kleine Gruppe von 390 Intensivtätern für 3870 Straftaten im Frei- Staat verantwortlich. Gegen sie werde wegen Körperverletzungen, Rauschgiftdelikten und Ladendiebstählen ermittelt. Die meisten von ihnen haben eine oder mehrere schwerwiegende Straftaten begangen. Unter den gefassten Tätern seien nach Angaben des Ministeriums sowohl geduldete Asylbewerber als auch solche, die sich illegal in Sachsen aufhalten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Delikte haben die Intensivtäter begangen? (Aufschlüsselung gemäß Kriminalitätsstatistik) Im Sinne der Fragestellung unter Bezug auf die Vorbemerkung der Fragestellerin haben die darin angesprochenen mehrfach-/intensiv tatverdächtigen Asylbewerber1 Delikte der folgenden Straftatenobergruppen begangen: Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung , Roheitsdelikte, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Diebstahl ohne erschwerende Umstände, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, Vermögens- und Fälschungsdelikte, sonstige Straftatbestände des StGB, Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Sfr. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Mehrfach-/intensiv tatverdächtige Asylbewerber sind Personen mit dem Aufenthaltsstatus/ -grund "Asylbewerber", "Geduldeter" bzw. "unerlaubt aufhältig", welche im Zeitraum eines Jahres mehr als fünf Straftaten begangen haben. STAATSM11M1STER1UTV1 DES INNERN Freistaat SACHSEN Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Verkehrsdelikte. Frage 2: Besteht ein Plan der Staatsregierung, diese Intensivtäter zeitnah abzuschieben? Abschiebungen von Intensivtätern erfolgen zeitnah, sofern die asyl- und ausländerrechtlichen und insbesondere die strafverfolgungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Voraussetzung für eine Abschiebung ist stets derAbschluss des Strafverfahrens bzw. der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Durchsetzung des strafrechtlichen Verfolgungsanspruchs. In diesen Fällen werden Maßnahmen zur schnellen Beendigung des Aufenthalts ergriffen sowie Rückführungen von Intensivstraftätern prioritär bearbeitet. Frage 3: Bei positiver Beantwortung der Frage 2) Wie viele Täter sind bereits abgeschoben worden? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5, zweiter Absatz, der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/2712 verwiesen. Frage 4: Sofern eine Abschiebung nicht vorgenommen worden ist: Wie viele Intensivtäter befinden sich weiterhin auf freiem Fuß? Wie viele sind inhaftiert (Aufschlüsselung nach U-Haft und Strafhaft) Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5, erster Absatz, der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/2712 verwiesen. Von einer Aktualisierung wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Sächsische Verfassung ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a.a.O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, a.a.0.). Die in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5, erster Absatz, der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/2712 erwähnte Sonderauswertung zum 1. Juni 2015 erforderte einen außerordentlichen Bearbeitungsaufwand. Die Sonderauswertung beruht auf einem händisch durchgeführten Abgleich der bei der Polizei vorhandenen Daten mit denen Seite 2 von 3 STAATSMI1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N der Staatsanwaltschaften. Die Abfrage ist nicht zuletzt dadurch erschwert, dass sich bei der Transliteration von Namen aus dem Arabischen höchst unterschiedliche Schreibweisen in lateinischen Buchstaben ergeben können. Für die Durchführung der Sonderauswertung waren Sachbearbeiterinnen aus dem Staatsministerium des Innern für insgesamt vier Arbeitswochen zur Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Eine Aktualisierung würde eine erneute Überprüfung aller bisherigen Datensätze erfordern und damit einen vergleichbaren Zeitraum in Anspruch nehmen. Frage 5: Soweit sich ein Teil der Intensivtäter weiterhin in Freiheit befindet: Gibt es Meldeauflagen oder sonstige Vorkehrungen, um diese Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten? Die Frage kann nicht beantwortet werden, da die gegen mehrfach-/intensiv tatverdächtigen Asylbewerber geführten Ermittlungsverfahren durch die sächsischen Staatsanwaltschaften weder statistisch erfasst noch in deren Datenbanken gesondert gekennzeichnet werden, so dass die gegen diese Tätergruppe geführten Ermittlungsverfahren nicht recherchiert werden können. Allgemein können jedoch folgende Weisungen im Sinne der Frage mitgeteilt werden, die auf der Grundlage der Strafprozessordnung bzw. des Strafgesetzbuchs bei Vorliegen der Voraussetzungen getroffen werden können: Im Falle der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe kann das Gericht Weisungen nach § 56c StGB für die Dauer der Bewährungszeit erteilen, wenn der Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Nach § 56c Abs. 2 StGB können hiernach beispielsweise Anordnungen, die sich auf den Aufenthalt beziehen, getroffen werden (§ 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB), der Verurteilte kann angewiesen werden, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden (§ 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB) oder zu bestimmten Personen, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen (§ 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB). Darüber hinaus setzt der Richter einen Untersuchungshaftbefehl unter den Voraussetzungen des § 116 StPO außer Vollzug, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO kann hiernach beispielsweise die Anweisung getroffen werden, dass sich der Beschuldigte zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO). Sch||i'eßl}ch kann das Gericht entsprechende Weisungen auch im Rahmen der Führun (jj'sa0fsicht nach § 68b StGB erteilen. Mit freundlichen Grüßen \^v Markus Ulbi^ Seite 3 von 3 2016-01-06T09:58:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes