STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9355 Dresden.M Januar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3561 Thema: Bedrohung von Bewohnern der Asylunterkunft Heidenauer Straße Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Heidenauer Straße in Dresden ist ein bekannter Unterbringungsort für Asylsuchende. Die Wege zur Unterkunft sind schlecht beleuchtet und werden hauptsächlich von Geflüchteten genutzt. Augenzeugenberichten zufolge soll es seit Bezug der Unterkunft zu regelmäßigen verbalen und physischen Attacken durch wartende Kleingruppen gegen Bewohner der Asylunterkunft Heidenauer Straße kommen. Regelmäßig versammelten sich insbesondere auf dem Weg von der s'Bahn'station Dresde"-Zschachwitz gewaltbereite Menschen, um auf Geflüchtete zu warten und diese zu attackieren. Die Übergriffe sollen von kleineren Gruppen ausgeübt werden und fänden in bestimmten Wochen täglich statt, in anderen Wochen an mehreren Tagen Einige der Übergriffe sollen der Polizei Dresden gemeldet worden sein." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Frage 2: Wie viele Anzeigen wegen welcher Straftaten liegen der Dresdner Polizei zum geschilderten Geschehen vor? Frage 3: Welche Art von Übergriffen sind der Polizei Dresden sonst noch in diesem Zusammenhang bekannt? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Aktuell führt die Polizeidirektion Dresden im Sinne der Vorbemerkung des Fragestellers ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB. Ein syrischer Asylbewerber soll als Geschädigter von drei deutsch sprechenden Personen beschimpft, geschlagen und vom Rad gestoßen worden sein, wobei er sich an der linken Hand und am rechten Ellenbogen Schürfwunden zugezogen habe. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Weiteren liegen der Polizeidirektion Dresden keine Anhaltspunkte für "regelmäßige verbale und physische Attacken durch wartende Kleingruppen gegen Bewohner der Asylunterkunft" im Umfeld der Asyleinrichtung Heidenauer Straße 49 in Dresden im Sinne der Vorbemerkung vor. Frage 4: Welche konkreten Maßnahmen wurden getroffen, um die Übergriffe auf Flüchtlinge zu verhindern, insbesondere inwieweit und in welchen Abständen werden die Unterkunft und die Wege zur Unterkunft bestreift? Frage 5: Inwieweit wird die Unterkunft anderweitig geschützt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Der betreffende Bereich wurde verstärkt in die Streifentätigkeit des zuständigen Polizeireviers Dresden-Süd einbezogen. Darüber hinaus können die Fragen nicht beantwortet werden. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 Sächs- Verf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwörtlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsArihVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen im Weiteren ausschließlich Sachverhalte, die von der Stadüder Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Die Asylbewerberunterkunft in der Heidenauer Straße ist keine Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen, sondern eine Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Dresden. Die Verantwortung für den Betrieb, die Ausstattung und die Sicherheit in der Unterkunft obliegt der Landeshauptstadt Dresden im Rahmen ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechts- Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN verletz4hg im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 ^ äch^GemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit frefundlibhen Grüßen Mate Ulbig Seite 3 von 3 2016-01-14T12:58:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes