STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 37-0141.50/9356 Dresden, ^ .Januar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/3562 Thema: Interventionszeiten im Rettungsdienst Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchem Umfang wurden die gesetzlichen Hilfsfristen laut § 4 Sächsischer Landesrettungsdienstplanverordnung im Jahr 2015 von Notärzten und Rettungswagen eingehalten (bitte prozentual angeben, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Gem. § 4 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) ist die Hilfsfrist eine planerische Vorgabe für den Einsatzvon Rettungsmitteln bei der Durchführung der Notfallrettung. Insgesamt beträgt sie zwölf Minuten und setzt sich aus der Dispositionszeit, der Ausrückzeit und der Fahrzeit zusammen. Der Träger des Rettungsdienstes hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Hilfsfrist planerisch bei 95 Prozent der in einem Jahr zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann (p95). Die planerische Vorgabe zur Hilfsfrist wird von den Trägern des Rettungsdienstes grundsätzlich erfüllt. Die Hilfsfristanalyse erfolgt halbjährlich. Für das Jahr 2015 liegen aufgrund der Inbetriebnahmen der Integrierten Regionalleitstellen und damit verbundener Anlaufschwierigkeiten keine aussagekräftigen Daten vor. Die Träger der Integrierten Regionalleitstellen arbeiten an der Behebung der aufgetretenen Probleme, mit der Vorlage einer belastbaren Hilfsfristanalyse ist nach aktuellem Stand nicht vor Ende 2016 zu rechnen. Frage 2: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Notarztversorgung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsfrist in allen Regionen Sachsens sicherzustellen? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Stra&enbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES 1N1MERN Freistaat SACHSEN Eine Notarztversorgung innerhalb der Hilfsfrist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vielmehr bemisst sich die Hilfsfrist am Zeitpunkt des zuerst am Einsatzort eintreffenden Rettungswagens, Notarzteinsatzfahrzeugs oder Rettungshubschraubers, vgl. § 4 Abs. 3 SächsLRettDPVO. Frage 3: Welche Maßnahmen sind im Landesgremium nach § 90a SGB V getroffen worden , um die Angebote der ärztlichen (Not-)Versorgung aufeinander abzustimmen (bitte begründen)? Im Freistaat Sachsen wurde nach Maßgabe des § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Gemeinsames Landesgremium (GemLG) eingerichtet. Das GemLG kann Empfehlungen zu sektorübergreifenden Versorgungsfragen abgeben mit dem Ziel der Optimierung der medizinischen Versorgung an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Diese richten sich insbesondere an die Landesausschüsse , den Krankenhausplanungsausschuss sowie die Staatsregierung. Das GemLG hat sich in seiner ersten Sitzungsperiode mit Beschluss vom 8. Juli 2013 mit dem Thema "Notärztliche Versorgung in Sachsen an der Schnittstelle von Kassenärztlichem Bereitschaftsdienst - Notfallambulanz - Rettungsdienst" befasst. Im Ergebnis seiner Beratungen wurden durch die Mitglieder des GemLG am 3. August 2015 zehn Beschlüsse gefasst, die auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unter http://www.gesunde.sachsen.de/download/Download Gesundheit/Beschluesse.Ddf einsehbarsind. Frage 4: Welche Maßnahmen sind im Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz beschlossen worden, um die Angebote der ärztlichen (Not-) Versorgung aufeinander abzustimmen (bitte begründen)? Der gemeinsame Landesbeirat berät die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde in Fragen des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes . Er ist zudem in grundsätzlichen Angelegenheiten und vor Erlass von Rechtsverordnungen zu hören, vgl. § 9 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über den Bran^lschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Der Beschluss von Maßnahmen gehört nicht zu den Aufgaben des gemeinsamen Landesbeirates. Im Übrigen war die Absjtimm/ung von Angeboten der ärztlichen (Not-)Versorgung in den letzten Jahren kein BerfetunAsthema. Mit) freundlichen Grüßen Markus Ulbi< Seite 2 von 2 2016-01-06T14:07:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes