STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAlJCl-lERSCHlJTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3596 Thema: Zwangsverrentung von Bezieherinnen und Beziehern des Arbeitslosengeldes II nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Auf eine Kleine Anfrage zum gleichen Thema (OS 5/12947) hatte die Staatsregierung im Dezember 2013 lapidar geantwortet, dass die entsprechenden Daten statistisch nicht erfasst würden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden die entsprechenden Daten inzwischen statistisch erhoben und erfasst? Frage 2: Wenn ja, wie hoch war die Zahl derer, die in den jeweiligen Jahren 2012, 2013 und 2014 aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Altersrente gehen und entsprechende dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen mussten? Frage 3: Wenn nein, was hat die Staatsregierung inzwischen unternommen, um die entsprechenden Daten zu erlangen, die m. E. sowohl bei den Jobcentern als auch bei den Rentenversicherungsträgern vorliegen sollten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Die erbetenen Daten werden statistisch nicht erfasst. ~SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-15/770 Die~den , _...,-vanuar2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine objektivierbaren Erkenntnisse über Verstöße gegen die in § 12a SGB II geregelte Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen unter Berücksichtigung der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch eine Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV) vor. Ebenso liegen keine objektivierbaren empirischen Erkenntnisse vor, dass verstärkt auf eine Verrentung nach § 12a SGB II gesetzt werde. Ein zwingendes Erfordernis für eine statistische Erfassung wird seitens der Staatsregierung nicht gesehen. Wenn überhaupt, wäre dies zudem bundesrechtlich zu verankern. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-01-08T08:38:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes