SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3605 Thema: Ausnahmegenehmigungen gemäß § 14 Sparkassenverordnung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Fällen sind bisher welche Ausnahmen im Sinne des § 14 der Sächsischen Sparkassenverordnung allgemein oder im Einzelfall durch die Sparkassenaufsichtsbehörde zugelassen worden? Durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen wurden als Sparkassenaufsichtsbehörde seit Inkrafttreten des geltenden § 14 der Sächsischen Sparkassenverordnung (SpkVO) zum 9. September 2003 in folgenden Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt: 1. Allgemeine Ausnahmegenehmigungen Zu§ 3 SpkVO: Beteiligung an Konsortialkrediten außerhalb des Geschäftsgebietes S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/45-L 6625/55/44- 2015/64378 Dresden, '1 l . . Januar 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. 2. Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall Zu§ 1 SpkVO: STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN - Vertrieb von Tickets und Fanartikel für Sportveranstaltungen - Vertrieb von Postmarken bzw. Erbringung von Postdienstleistungen S SACHsEN - Errichtung Blockheizkraftwerk (Eigenbedarf mit Einspeisung in das öffentliche Netz) Zu§ 3 SpkVO: - Beteiligung an Gesellschaften, die auch außerhalb des Geschäftsgebietes tätig sind - Beteiligung an (sächsischen) Förderfonds, die auch außerhalb des Geschäftsgebietes (sachsenweit) investieren - Beteiligung an Konsortialkrediten außerhalb des Geschäftsgebietes (bis Erlass der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung) Zu§ 7 SpkVO: - Beteiligung an Gesellschaften, soweit diese nicht bereits gemäß § 7 Abs. 1 SpkVO zulässig sind Zu§ 8 SpkVO: - Errichtung Kindergarten (Vermietung mit Kontingent für Mitarbeiter) - Errichtung Parkhaus (Eigenbedarf mit Nutzung Dritter) Zu§ 9 SpkVO: - Erwerb von Unternehmensanleihen und Aktien von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone B - Erwerb von Options-Short-Positionen für OTC-Rentenoptionen im Handelsbuch - Erwerb von Collateralized Debt Obligations (CDO) und Asset Backed Securities (ABS) Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN lj SACHsEN Frage 2: Welche Anträge welcher Sparkassen auf Zulassung von Ausnahmen im Sinne des § 14 der Sächsischen Sparkassenverordnung liegen der Sparkassenaufsichtsbehörde derzeit zur Entscheidung vor und wann sind diese Anträge dort eingegangen? 1. Antrag der Ostsächsischen Sparkasse Dresden auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erweiterung des Konsortialkreditrahmens vom 6. Mai 2015, Eingang am 2. Juni 2015. 2. Antrag der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erweiterung des Konsortialkreditrahmens vom 21. Juli 2015, Eingang am 12. August 2015. 3. Antrag der Ostsächsischen Sparkasse Dresden auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Umwidmung einer Beteiligung vom 2. November 2015, Eingang am 26. November 2015. Frage 3: Wann wurde der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband von der Sparkassenaufsichtsbehörde zu den unter Ziffer 2 genannten Anträgen angehört und was haben diese Anhörungen jeweils ergeben? Anträge auf Ausnahmegenehmigung gemäߧ 14 der Sächsischen Sparkassenverordnung werden von den Sparkassen regelmäßig über den Ostdeutschen Sparkassenverband an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Sparkassenaufsicht gesandt . Dieser fügt dem Antrag üblicherweise seine Stellungnahme bei. Die Anhörung wird, soweit antragsgemäß entschieden wird, hierdurch vorweg genommen. Der Ostdeutsche Sparkassenverband hat in seinen Stellungnahmen zu den drei unter Ziffer 2 genannten Anträgen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen befürwortet. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN S S/\CHsEN Frage 4: Welche der unter Ziffer 2 genannten Anträge sind aus welchen Gründen bereits länger als sechs Monate bei der Sparkassenaufsichtsbehörde in Bearbeitung? Der Antrag der Ostsächsischen Sparkasse Dresden unter Nummer 1 zu Frage 2 befindet sich auf Grund von Sachverhaltsermittlungen bereits länger als sechs Monate in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2016-01-13T13:59:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes