SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3613 Thema: Arbeit der Finanzämter 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien werden Steuererklärungen in den Finanzämtern überprüft? (Werden diese beispielsweise alphabetisch geprüft und Sachbearbeitern zugewiesen oder spielt die Höhe der Einkünfte eine Rolle) Gleichartige Veranlagungsarbeiten sind im Finanzamt zur sachbezogenen Bearbeitung in verschiedenen Stellen zusammengefasst (z. B. Veranlagungsstellen für Arbeitnehmer oder für Körperschaften). Innerhalb dieser Stellen erfolgt die Zuteilung in der Regel nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Steuerpflichtigen bzw. der Unternehmensbezeichnung. In der Regel ist die eingegangene Steuererklärung Ausgangspunkt für die inhaltliche Prüfung. Das Finanzamt hat dabei den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, d. h. die Ermittlungen gehen - falls erforderlich - über die Angaben in der Steuererklärung hinaus. S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/36-0 1627120/111- 2015/64372 Dresden, - /J. Januar 2016 Zertifikat seit 2013 audft berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN S SACHsEN Für die Prüfung nutzen die Finanzämter in immer stärkerem Umfang IT-Verfahren. In Teilbereichen wird ein maschinelles Risikomanagementsystem (RMS) eingesetzt. Das RMS prüft jeden Steuerfall in einem automatisierten Verfahren anhand eines im Vorfeld festgelegten Risikofilters. Dabei erfolgt auch ein Abgleich mit Daten, die im Finanzamt bereits vorhanden sind. Hat das RMS ein Risiko erkannt, wird ein gezielter Prüfhinweis für die personelle Bearbeitung ausgegeben. Zur Prüfung der Wirkungsweise des RMS und aus Präventionsgründen wird darüber hinaus eine vorher festgelegte Anzahl von Fällen ausgesteuert und personell geprüft (Zufallsauswahl). Soweit kein RMS zur Verfügung steht, richtet sich die Bearbeitung nach den Grundsätzen zur Organisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens 1. Grundsätzlich werden Steuererklärungen auf Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Eine intensive Bearbeitung von Steuerfällen erfolgt, z. B. wenn der Bearbeiter dazu einen Anlass sieht oder der Fall hierfür maschinell ausgewählt wurde. Die maschinelle Auswahl für die intensive Bearbeitung richtet sich nach der Höhe der Einkünfte und erstreckt sich in diesen Fällen grundsätzlich auf alle in Betracht kommenden Steuer- und Einkunftsarten bzw. Sachverhalte (Gesamtfallprüfung). Zur Ergänzung des maschinellen Auswahlverfahrens werden für jeden Veranlagungszeitraum variable Prüffelder festgelegt, die der Bearbeiter - wenn sie vorliegen - intensiv prüft. Frage 2; Wie viel Prozent der Steuererklärungen konnten im Jahr 2015 nur stichprobenartig geprüft werden? Jede eingehende Steuererklärung wird im Finanzamt einer inhaltlichen Prüfung unterzogen . Eine stichprobenhafte Bearbeitung findet nicht statt. Die Prüfung erfolgt entweder durch das maschinelles Risikomanagementsystem (RMS) oder - soweit ein solches noch nicht im Einsatz ist - nach den Grundsätze zur Organisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ 1997). Die Prüfungsintensität richtet sich stets nach der steuerlichen Bedeutung des Sachverhaltes. 1 Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. November 1996, BStBI. 1 S. 1391 - GNOFÄ 1997 Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Frage 3: Wie viele Steuererklärungen musste ein Finanzbeamter im Jahresdurchschnitt bearbeiten? Statistisch werden ausschließlich die bearbeiteten Fälle erfasst. Die Anzahl der bearbeiteten Steuererklärungen wird nicht aufgezeichnet, da Erklärungen nach Schätzungen oder Erklärungen für ältere Veranlagungszeiträume nicht gesondert gezählt werden . Im Jahr 2015 wurden im Einkommensteuerbereich durchschnittlich 832 Veranlagungen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) bearbeitet: Arbeitnehmerbereich 1.549 Veranlagungen pro VZÄ Bereich der sonstigen Steuerpflichtigen 493 Veranlagungen pro VZÄ Frage 4: Welchen durchschnittlichen Krankenstand hatten Finanzbeamte im Jahr 2015? Zum jetzigen Zeitpunkt liegen die statistischen Aufzeichnungen nur zum Stichtag 30. September 2015 vor. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf.14-1-97). Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die Finanzämter aufgrund interner Fristfestlegungen verpflichtet sind, die Daten für das IV. Quartal 2015 innerhalb des 1. Quartales 2016 zur Erstellung der Gesamtstatistik beizubringen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt die diesbezüglichen Arbeiten (Erfassen, Sammeln und Zusammenstellen der Daten) noch nicht abgeschlossen sind. Eine Beantwortung ist innerhalb der Antwortfrist somit nicht mit zumutbarem personellen Aufwand möglich. Im 1. bis III. Quartal 2015 stellte sich der durchschnittliche Krankenstand in den Finanzämtern wie folgt dar: 1. Quartal 2015 II. Quartal 2015 III. Quartal 2015 Beamte 10,16 % 6,98 % 6,11 % Tarifbeschäftigte 12,52 % 8,02 % 7,97 % gesamt 10,39 % 7,08 % 6,29 % Der Krankenstand wurde als prozentualer Anteil der Krankentage an den Arbeitstagen im jeweiligen Quartal ermittelt. Bei Kurzzeiterkrankungen bis zu drei Tagen muss im Allgemeinen keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. In o. g. Statistik sind alle Krankentage erfasst, d. h. auch krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung . Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2016-01-15T08:51:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes