STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3626 Thema: Nachfrage zur Drs. Nr. 6/3183 - Kindergeldzuschlag in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Ihrer Antwort wurden von 6.471 Anträgen auf Kindergeldzuschlag lediglich 1.984 Anträge bewilligt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was waren die hauptsächlichen Gründe für die Ablehnungen? Die hauptsächlichen Gründe für Ablehnungen des Kinderzuschlags in Sachsen im Zeitraum Januar bis September 2015 sind nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen: • Deckung des Gesamtbedarfs durch das Gesamteinkommen (28,8%) • fehlende Mitwirkung des Antragstellers (24,2%) • keine Vermeidung der Hilfebedürftigkeit durch Kinderzuschlag (18,6%). Frage 2: Wie lang waren die längsten Bearbeitungszeiten? Die maximale Bearbeitungszeit wird statistisch nicht erhoben. 85,2% aller Anträge wurden innerhalb von 60 Tagen erledigt. Frage 3: Wie viele Antragsteller waren Studentinnen, bzw. Studenten? Die Zahl der Studierenden unter den Antragstellern von Kinderzuschlag wird nicht erhoben. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-15/768 Dresden, -11 Januar 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 4: STAATSM INlSTERI UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Welche Möglichkeiten haben Studentinnen und Studenten, die keine Leistungen nach BAföG erhalten und deren Hilfebedürftigkeit durch die Zahlung eines Kindergeldzuschlages nicht vermieden und dadurch abgelehnt wird? a. Sofern Kinderzuschlag nicht bewilligt wird, kann eine Leistung der Familienkasse in Betracht kommen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kann für studierende Kinder (bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres) ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dieser Anspruch der Eltern setzt jedoch voraus, dass sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ggf. ist auch eine Abzweigung des Kindergeldes an das studierende Kind selbst möglich, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhalts des Kindes belastet ist. b. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 SGB 111 dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (siehe § 7 Abs. 5 SGB II). Bei vorliegender Hilfebedürftigkeit können Auszubildende folgende Leistungen nach § 27 SGB II erhalten : - Mehrbedarfe für Schwangere, für Alleinerziehende, für kostenaufwändige Ernährung und für laufende unabweisbare Bedarfe, wie z. B. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den beim anderen Elternteil lebenden Kindern, Putz- /Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen (§ 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II) - einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung . Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-01-12T09:06:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes