STAATSM1N1STER1LIM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/S371 Dresden, /(f. Januar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Falk Neubert, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3628 Thema: Gemeindevollzugsdienst der Stadt Freiberg - Ausstattung mit Schlagstöcken und Schließachten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat am 5. November 2015 die Erweiterung der Aufgaben des Gemeindevollzugsdienstes beschlossen. So wurden laut Beschluss folgende weitere Aufgaben übertragen: Kontrolle der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet, Durchführung von polizeilichen Vollzugsaufgaben, "Durchführung von Kontrollen sowie die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug . Dazu wird laut Beschluss der Gemeindevollzugsdienst mit der notwendigen Ausrüstung ausgestattet. Laut Medienberichten gehören zu dieser Ausstattung unter anderem Schlagstöcke sowie SchTießachten ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Art und Weise gab es im Vorfeld dieses Beschlusses eine Rücksprache bzw. Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern? Frage 2: Wenn dies nicht geschehen ist, was waren die Gründe dafür? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 können gemeindlichen VolT- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N zugsbediensteten in den in der Verordnung aufgeführten Sachgebieten polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen werden. Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Stadt Freiberg bereits im Dezember 1991 Gebrauch gemacht und dem gemeindlichen Vollzugsdienst für eine Vielzahl der in § 1 der Verordnung aufgeführten Sachgebiete polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen. Mit Beschluss vom 5. November 2015 hat der Stadtrat der Stadt Freiberg insbesondere den Dienstauftrag der gemeindlichen Vollzugsbediensteten in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörde "im Außendienst" im Verhältnis zu den Aufgaben der Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde "im Innendienst" neu bestimmt. Soweit der Beschluss als Aufgabe des Gemeindevollzugsdienstes (nochmals) "die Durchführung von polizeilichen Vollzugsaufgaben" aufzählt, dient dies der Klarstellung, dass diesen neben den Aufgaben als Bedienstete der Ortspolizeibehörde auch polizeiliche Vollzugsaufgaben in den sachlichen Grenzen obliegen, in denen eine Übertragung durch die Ortspolizeibehörde erfolgt ist. Einer Abstimmung dieser Aufgabenzuweisung mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bedurfte es daher nicht. Frage 3: Was für konkrete Maßnahmen beinhalten die im Beschlusstext formulierten Auf- 9aben »Durchführung von polizeilichen Maßnahmen", "Durchführung von Kontrollen " und "Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug", die die Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes zukünftig in Freiberg durchführen dürfen? Den gemeindtichen Vollzugsbediensteten stehen, soweit ihnen nach Maßgabe ihres Dienstauftrages Aufgaben von Bediensteten der Ortspolizeibehörde bei der Gefahrenabwehr zugewiesen werden, deren Befugnisse im Innen- und Außendienst zu. Soweit ihnen durch gemeindliche Regelung gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen wurden, stehen ihnen nach dem Sächsischen Polizeigesetz die Befugnisse nach den §§ 18, 19 und 20 bis 27 SächsPolG zu. Sie sind ferner zu7 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe der für Polizeibedienstete geltenden Vorschriften (§§ 30 bis 34 SächsPolG) befugt." Frage 4: Welche konkreten Ausrüstungsgegenstände bekommen die Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes der Stadt Freiberg um zukünftig die neuen durchzuführen? Derzeit stehen dem Gemeindevollzugsdienst der Stadt Freiberg Smartphone, Quittungsblock, Notizblock, Schreibgeräte, Bandmaß o. a. Messgerät, Sta'dtplan,' Taschenlampe und Fotoapparat zur Verfügung. Künftig wird der Gemeindevollzugsdienst der Stadt Freiberg zudem mit Pfefferspray, Schlagstock und Handfessel stattet. Seite 2 von 3 STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Warum ist die Ausstattung mit Schlagstöcken und Handschellen von Personen, die nicht dem Polizeidienst angehören, seitens des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nicht genehmigungspflichtig bzw. verboten? Gemäß § 80 Abs. 2 SächsPolG haben gemeindliche Vollzugsbedienstete bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Stellung von Polizeibediensteten. Damit gelten über § 30 Abs. 2 SächsPolG die Regelungen über die Anwendung unmittelbaren Zwangs in den §§ 3/1 bis 34 SächsPolG. Diese sehen keine Genehmigungspflicht oder ein Verbot in Hinblick ^ uf die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch gemeindliche Vollzugsbelöstet « vor. Mit{freuhdlichen Grüßen ( rkus Ulbi? Seite 3 von 3 2016-01-19T08:21:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes