SACHSISCHE STAATsKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Li nde na u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/3635 Thema: Vermögensauseinandersetzung gemäß Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen, sowie Kirchen- und Schulämter im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen existieren derzeit im Freistaat Sachsen? Frage 2: In welchen Fällen wurde jeweils wann eine Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen- und Schulämter im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen durchgeführt? Frage 3: Welche Maßnahmen hat der Freistaat Sachsen jeweils wann vorgenommen, um die gemäß Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen durchzuführende Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen- und Schulämter zu erreichen? Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.33-0141.51 Dresden,{ . Januar 2016 D'Ê KAMPAGN€ DCS FREISTAAT€S SACHS€N. Hausanschr¡ft: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden Seite 1 von 2 www.sachsen.de SACHSìSCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN# Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Verfahrensweise beim Abschluss von Verträgen zur Auseinandersetzung von Kirchschullehen wurde durch Rahmenvereinbarung zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V. vom 2. Juli 1996 geregelt. Die Staatsregierung war beratend tätig. Zum Stand der Vermögensauseinandersetzung der sächsischen Gemeinden im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Anhängige Vermögensauseinandersetzungen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen 7 þA4 Dr. Fritz Jaeckel Seite 2 von 2 2016-01-19T14:07:48+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes