STAATSIUINISTERIUM FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern h ard-von-Li nden a u-Platz 1 0'1067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3654 Thema: Akuter Handlungsbedarf bei der Errichtung und notwendigen Förderung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach dem 31. Dezember 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Einem von den Fraktionen der GDU und SPD am 21. Dezember 2015 verteilten Antrag(Drs 6/3633) ist zu entnehmen, dass die Fraktionen erst bis zum 31. August 2016 einen Bericht zu wesentlichen Fragestellungen bei der Umsetzung der Pflicht zur Errichtung von Kleinkläranlagen begehren. Demgegenüber besteht sowohl für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger als auch für die betreffenden Gemeinden bzw. Zweckverbände sowie zuständigen Behörden auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmung des $ l0 (Erlöschen derwasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen) des Sächsischen Wassergesetzes, nach der eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des $ 52 Abs. l, die nicht den Anforderungen nach Anhang I Teil G Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBI. lS. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februa¡ 2012 (BGBI. I S. 212,249) geändert worden ist, entspricht, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erlischt, ab dem 1. Januar 2016jedoch akuter Klärungs- und Handlungsbedarf. Daher duldet die Beantwortung der im Berichtsantrag aufgeworfenen Fragestellungen keinen weiteren zeitlichen Aufschub. Vielmehr sind diese unverzüglich zu klären, damit der Landtag rechtzeitig im lnteresse der Betroffenen handeln und die erforderlich - auch gesetzlichen Weichen stellen kann." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen PD 2-2012 PalKa lhre Nachricht vom 28. Dezember2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141.50t19t5059 Dresden, )¿.04. lo,4o Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium ft¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Ftlr alle Besucherparkplätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang für elektron¡sch signierte sow¡e firr verschlüssêltê elêktron¡sche DokumêntêSeite 1 von 4 STAATSIVIINISTERIUIM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 1: Beiwie vielen Anlagen im Freistaat Sachsen ist der Stand der Technik bei der kommunalen Abwasserbeseitigung (zentral und dezentral) zum Stichtag 31. Dezember 2015 erreicht worden? (Bitte aufgeschlüsselt nach dezentralen und zentralen Anlagen für die jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte darstellen.) Die Anzahl der Anlagen, die zum 31. Dezember 2015 dem Stand der Technik entsprechen , ermitteln die über 190 öffentlichen Aufgabenträger für ihr Entsorgungsgebiet. Diese sowie zahlreiche andere an die EU zu berichtende Datensätze werden regelmäßig aller zwei Jahre anschließend durch die unteren Wasserbehörden in der Abwasserdatenbank des Freistaates Sachsen bzw. der jährlichen Datenerfassung der dezentralen Anlagen im Rahmen des Aufsichtsmanagements in der Landesdirektion Sachsen erfasst. Aufgrund der hohen Anzahl der Datensätze (mehrere zehntausend), der erforderlichen Plausibilitätsprüfungen, Auswertungen und Zusammenfassungen zunächst durch die unteren Wasserbehörden und anschließend durch die Landesdirektion Sachsen sowie das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie liegen belastbare Zahlen frlihestens Ende August 2016 vor. Frage 2: ln welcher Weise, mit welchen Mitteln und unter welchen Vorgaben seitens der Staatsregierung werden die bestehenden wasserrechtlichen Verpflichtungen zur Erreichung des Standes der Technik unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seit dem Stichtag 31. Dezember 2015 durch welche konkreten Behörden durchgesetzt werden? Nach $ 10 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des $ 52 Abs. 1 SächsWG, die nicht den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Abwasserverordnung entsprechen, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erloschen. Eine neue Erlaubnis kann nur nach Vorliegen der Voraussetzungen des $ 57 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Abwasseranlage dem Stand der Technik entspricht. Mit dem Erlass,,Ermessensleitende Hinweise zur Umsetzung der $ 10 und 52 SächsWG" des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 11. Dezember 2013 sowie den nachfolgenden Erlassen wurde den zuständigen unteren Wasserbehörden Handlungsermessen zum Umgang mit rechtswidrigen Abwassereinleitungen nach dem 31. Dezember 2015 eröffnet. Demzufolge müssen die zuständigen unteren Wasserbehörden bei Verletzungen gesetzlicher Vorschriften im Rahmen aller ihnen verfügbaren Möglichkeiten einschreiten , um unvezüglich rechtmäßige Zustände zu erreichen. Die Maßnahmen müssen dabei verhältnismäßig, das heißt geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt grundsätzlich. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig. Seite 2 von 4 STAATSI\4 I NI STERIUÏ\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENlÐ Das Einschreiten der zuständigen unteren Wasserbehörden erfordert in Kenntnis der Vielzahl der rechtswidrigen Einleitungen nach dem 31. Dezember 2Q15 sowie der unterschiedlichen sachlichen und örtlichen Rahmenbedingungen eine konzeptionelle Handlungsgrundlage zum weiteren Vorgehen. Die Landesdirektion Sachsen hat mit Erlass vom 18. Juni 2015 als obere Wasserbehörde geregelt, dass die unteren Wasserbehörden die erforderlichen Vorbereitungen und Handlungen zur unvetzüglichen Durchsetzung rechtmäßiger Zustände in der kommunalen Abwasserbeseitigung nach dem 31. Dezember 2015 treffen. Auf Grundlage des wasserbehördlichen Handlungskonzeptes kann die zuständige untere Wasserbehörde (gemeinsam mit dem für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger) koordiniert und effektiv handeln, um zielgerichtet und unverzüglich rechtmäßige Zustände im Bereich der Abwasserbeseitigung zu erreichen. Die Landesdirektion Sachsen wird im Rahmen des bestehenden Aufsichtsmanagements das Vorgehen der unteren Wasserbehörden im Freistaat Sachsen fachaufsichtlich begleiten. Frage 3: ln welcher Weise werden die seit dem 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Übergangsregetungen in der Förderung von Kleinkläranlagen für betroffene Bürgerinnen und Bürger, die unverschuldet die gesetzliche Frist nicht einhalten konnten, in Anspruch genommen? Anträge auf Zuschuss-Förderung von Kleinkläranlagen (werden nach Bauabnahme gestellt) mit lnbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2015 liegen der Sächsischen Aufbaubank (SAB) derzeit noch keine vor. Zu den Anträgen auf Kleinkläranlagen-Darlehen (sind vor Baubeginn zu stellen) mit lnbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2015, die aktuell der SAB vorliegen, ist von den kommunalen Aufgabenträgern noch das Formblatt ,,Anlage zur Antragstellung bei lnbetriebnahme der KKA nach dem 31 .12.2015" nachzureichen. Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, wie viele Anträge tatsächlich nach der Übergangsregelung bewilligt werden können. Frage 4: Welchen konkreten öffentlich-rechtlichen Verträge zur Durchsetzung der Verpflichtungen zur Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen nach dem Stichtag 31. Dezember 2015 mit den öffentlichen Aufgabenträgern bestehen derzeit und welchen Stand hat deren Umsetzung erreicht bzw. bis wann ist mit einer abschließenden Aufgabenerfüllung im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung zu rechnen? Keine. Die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen ist kein Bestandteil der abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge. Die Verträge enthalten Maßnahmen für einen zentralen Anschluss und Umsetzungsfristen bis zum Jahr 2020. Seite 3 von 4 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 5: Welche konkreten finanziellen Aufwendungen sind zut Gewährleistung der o.g. Aufgabenerfüllung nach dem Stichtag 31. Dezember 2015 für die übergangsweise Förderung der Bürgerinnen und Btirger sowie der öffentlichen Aufgabenträger zur Erreichung des Standes der Technik insgesamt in den Jahren 2016 bis 2018 erforderlich? (Bitte in Jahresscheiben und aufgeschlüsselt für zentrale und dezentrale Anlagen darstellen.) Die in der Fragestellung in Bezug genommene Aufgabenerfüllung betrifft im dezentralen Entsorgungsbereich die Rechtsverpflichtung der Betreiber von Kleinkläranlagen zur Anpassung an den Stand der Technik (S 10 SächsWG i. V. m. $ 2 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung ) und im öffentlichen Entsorgungsbereich die originäre gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinden bzw. der Abwasserzweckverbände zur Abwasserbeseitigung ($ 50 Abs. 1 SächsWG). Nach $$ 23 und 44 SäHO ist es förderrechtlich nicht Aufgabe des Freistaates Sachsen, den theoretischen Gesamtinvestitionsbedarf für einen bestimmten Fördergegenstand zur Grundlage seiner Mittelbereitstellung zu machen. Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen haushaltsrechtlich nur, soweit hieran ein erhebliches staatliches lnteresse besteht und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. lm Haushalt 2016 sind für die Förderung im Bereich der Siedlungswasseruirtschaft insgesamt rund 24 Millionen Euro veranschlagt, davon rund zwölf Millionen Euro für die Förderung der Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik. ln welcher Höhe staatliche Haushaltsmittel für die Förderung ab 2017 zur Verfügung gestellt werden, ist dem Gesetzgebungsverfahren zum Doppelhaushalt2017l2018 vorbehalten. ln der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Ermittlung der konkreten finanziellen Aufwendungen für die übergangsweise Förderung der öffentlichen Aufgabenträger auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Verträge nicht möglich, da eine erhebliche Anzahl der bis zum 31. Dezember 2015 von den öffentlichen Aufgabenträgern bei der SAB gestellten Förderanträge noch nicht vollständig erfasst und den zutreffenden Fördergegenständen zugeordnet werden konnten. Bei den aktuell insgesamt rund 420 Anträgen von öffentlichen Aufgabenträgern ergibt sich ein hoher Konkretisierungsbedarf und insbesondere die Notwendigkeit von schriftlichen Nachfragen bei den öffentlichen Aufgabenträgern zur Klärung der förderrechtlichen Zuordnung von Maßnahmen aus den öffentlich-rechtlichen Verträgen. Zur übergangsweisen Förderung für Bauherren von privaten Kleinkläranlagen im Jahr 2016 wird auf die Antwort zu Frage 3 venruiesen. lÐiÄëiisslr -fr,":ndlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2016-01-25T15:07:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes