STAAT5M1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-0141.51/27/38-2014 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, 11.12.2014 . Dezember 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/370 Thema: Sanierung des Ostflügels im Festspielhaus Hellerau / Europäischen Zentrum der Künste Hellerau Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche mündlichen oder schriftlichen Optionen wurden gegenüber der LH Dresden durch den Freistaat Sachsen hinsichtlich der finanziellen Förderung der Sanierung des Ostflügels des Festspielhauses Hellerau aufgezeigt? Der Freistaat Sachsen hat der Landeshauptstadt Dresden bereits im Jahr 2013 Mittel aus dem Landessonderprogramm Denkmalpflege für Notsicherungsmaßnahmen am Kasernenflügel Ost des Festspielhauses Hellerau in Höhe von 94.000,00 Euro zur Kofinanzierung von Fördermitteln des Denk-malschutz-Sonderprogrammes III des Bundes in Höhe von weiteren 100.000,00 EUR mit schriftlichem Bescheid bewilligt. In Gesprächen des Staatsministeriums des Innern mit der Landeshauptstadt Dresden im Jahr 2013 bestand Konsens, dass eine weitergehende Förderung über dieses Programm nicht erfolgen kann. Das Festspielhaus Hellerau befindet sich im Erhaltungsgebiet „Gartenstadt Hellerau“, welches bereits seit 2005 aus dem Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ gefördert wird. Soweit ausreichend Bund-Länder-Finanzhilfen zur Verfügung stehen und die Stadt die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, kann aus diesem Programm die Sanierung des Ostflügels gefördert werden. Dies ist der Stadt Dresden auch aus Gesprächen mit der Bewilligungsstelle und dem Staatsministerium des Innern bekannt. Frage 2: Über welche Richtlinien und Förderprogramme wäre eine finanzielle Förderung der Sanierung möglich und mit welchen zeitlichen Fristen für die Beantragung bzw. den Mittelabruf sind diese jeweils verbunden? Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu-cherparkplitze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Städtebauförderung im Rahmen des Programmes „Städtebaulicher Denkmalschutz“ erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung - VwV StBauE vom 20. August 2009 (SächsABI. S. 1467). Die Antragsbedingungen werden in der jährlichen Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern für die Programme der Städtebauförderung veröffentlicht. Die Antragsfrist nach der aktuellen Bekanntmachung für das Programmjahr 2015 (SächsABI. Nr. 48/2014 S. 1404) endet am 28. Februar 2015. Die Fördermittel werden gebietsbezogen je Programmjahr in bis zu fünf Jahresscheiben bewilligt. Im Bereich der Denkmalpflege kann die Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen auf der Grundlage der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung - SächsDSchföVO vom 18. Februar 2009 (SächsGVBI. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2014 (SächsGVBI. S. 646), gefördert werden. Antragsfrist ist der 30. September des Vorjahres eines jeden Förderjahres. Über das Sonderprogramm Denkmalpflege auf Grundlage der VwV-Denkmalförderung vom 20. Dezember 1996 (SächsABI. 1997 S. 1088), zuletzt geändert durch VwV vom 4. Dezember 2012 (SächsABI. S. 1489), erfolgte bereits eine Förderung des Objektes. Auf Absatz 1 der Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Nach § 6 Abs. 2 b Sächsisches Kulturraumgesetz besteht die Möglichkeit, Struktur- und Investitionsmaßnahmen in regional bedeutsamen Kultureinrichtungen zu fördern. Die Stadt als Trägerin des Europäischen Zentrums der Künste Hellerau und Eigentümerin der Liegenschaft könnte einen entsprechenden Antrag beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stellen. Dieser müsste bis zum 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres vorliegen. Für die Inanspruchnahme der Mittel gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Regelungen für die Bewirtschaftung von Zuwendungen. Sie sind bedarfsgerecht bei der Bewilligungsbehörde mit amtlichem Formblatt abzurufen. Eine finanzielle Förderung der Sanierung wäre auch über das Bundesprogramm „Investitionen für nationale Kultureinrichtungen in Ostdeutschland“ möglich. Eine solche Förderung könnte beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beantragt werden, wobei zu beachten ist, dass die Entscheidung über die zu fördernden Vorhaben beim Bund liegt. Der Bund fördert maximal 50 % einer Maßnahme. Konkrete Fristen für die Antragstellung existieren nicht. Eine Förderung aus Mitteln des Fonds zur Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Projekte in den neuen Bundesländern nach § 5 Mauergrundstücksgesetz ist nach Mitteilung des Staatsministeriums der Finanzen grundsätzlich denkbar. Die Mittel für die 5. Tranche dieses Fonds sind bereits disponiert. Ob darüber hinaus eine 6. Tranche einen Mittelfluss zugunsten des Festspielhauses Hellerau eröffnet, ist dem Staatsministerium der Finanzen derzeit nicht bekannt. Frage 3: Welche konkreten Vereinbarungen existieren zwischen dem Freistaat Sachsen und der LHD hinsichtlich dem Erhalt und der Nutzung des Festspielhauses Hellerau? Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Landeshauptstadt Dresden zur gemeinsamen Finanzierung der Landeskultureinrichtungen in Dresden vom 30. März 2004 bestimmt, dass die Landeshauptstadt Dresden zur Wahrung eines breiten Kulturangebotes die Liegenschaften sowie die Trägerschaft des „Festspielhauses Hellerau“ mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übernimmt. Der Freistaat Sachsen hat das Gelände des Festspielhauses Hellerau mit Kaufvertrag vom 16. Juli 2004 an die Landeshauptstadt Dresden verkauft. Danach hat sich die Landeshauptstadt Dresden verpflichtet, den Kaufgegenstand ausschließlich zu kulturellen Zwecken zu nutzen. Dem Freistaat Sachsen wurde ein Nutzungsrecht an Teilflächen, insbesondere den Pavillonhäusern, für Zwecke der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen eingeräumt. Die Landeshauptstadt Dresden ist zur laufenden baulichen Unterhaltung und zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der baulichen Bespielbarkeit des Festspielhauses und der Sanierung des Kasernenflügels West mit einem Gesamtaufwand von mindestens 8,0 Mio. EUR verpflichtet. Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Hessen, der Stadt Frankfurt am Main und der Landeshauptstadt Dresden vom Mai 2004 (in der Fassung vom November 2012) bestimmt, dass die Spielstätte „Festspielhaus Hellerau“ für ein Zeitfenster von ca. drei Monaten pro Jahr in einem spielfertigen Zustand kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin sieht diese Vereinbarung vor, dass die Stadt Dresden sicherstellt, dass für den Nutzungszeitraum im Festspielhaus Hellerau auf dem Gelände des Festspielhauses bis zu 30 möblierte Appartements für die Unterbringung der Tänzer und sonstigen Produktionsbeteiligten kostenfrei zur Verfügung stehen. Dr. Eva-Maria Stange Seite 3 von 3