STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/9429 Dresden .'4 Februar 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/3744 Thema: Polizeieinsatz am 3. Februar 2014 in Leipzig-Schönefeld; Nachfrage zu Drs. 6/1323 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Stand hat das im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Polizeilöschers P 3,5 am 3. Februar 2014 in Leipzig-Schönefeld bei der Staatsanwaltschaft Leipzig geführte Ermittlungsverfahren gegen zwei Beschuldigte wegen des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Amt und wann ist mit Anklageerhebung zu rechnen? Das in der Fragestellung genannte Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 18. Mai 2015 mit Zustimmung des Amtsgerichts Leipzig gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Frage 2: Welche weiteren Ermittlungsverfahren wurden und/oder werden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Polizeilöschers P 3,5 am 3. Februar 2014 in Leipzig-Schönefeld wegen welchen Tatvorwurfs gegen jeweils wie viele Beschuldigte geführt und wann ist mit Anklageerhebung zu rechnen? Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat im Zusammenhang mit dem am 3. Februar 2014 erfolgten Einsatz eines Polizeifeuerlöschers ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen des Tatvorwurfs der Körperverletzung im Amt geführt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 16. September 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Tatnachweis nicht zu führen war Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Frage 3: Wurden zwischenzeitlich im Sachzusammenhang Entscheidungen bezüglich disziplinarischer Maßnahmen getroffen und falls ja, um welche Maßnahmen handelt es sich und betreffen diese auch Herrn Ulrich Bornmann? Die im Sachzusammenhang getroffenen disziplinarischen Entscheidungen sind gemäß § 16 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG) aus den Personalakten der betroffenen Beamten entfernt und vernichtet worden, so dass diesbezügliche Angaben nicht möglich sind. Im Übrigen wird aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 SächsVerf von einer Beantwortung abgesehen. Das Recht auf Datenschutz bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 SächsVerf (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010, Vf. 54-I-09). Der Auskunftserteilung steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeine Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird nach einem Beamten gefragt, sodass mithin eine Bestimmbarkeit der Person im Sinne von § 3 Abs. 1 SächsDSG gegeben ist. Außerdem ließen sich in diesem Fall Rückschlüsse zu Inhalten aus einer Personalakte ziehen. Auskünfte zu Inhalten aus einer Personalakte berühren ebenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts . Die Beantwortung dieser Frage in einer nichtöffentlichen Sitzung eines Ausschusses mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk (Anlage 2 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags) ist möglich. Frage 4: Welche Personalveränderungen im Bereich der Polizei wurden im Sachzusammen Sang/veranlasst? Es ^ /urc^en im Sachzusammenhang keine Personalveränderungen vorgenommen. Mit;freiLindlichen Grüßen Markus Ulbii Seite 2 von 2 2016-02-05T12:20:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes