Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/3761 Thema: Förderrichtlinie „Flüchtlingswohnungen“ Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im März 2015 erließ der Freistaat die Förderrichtlinie ‚Flüchtlingswohnungen ‘. Die Richtlinie zielt auf die Ersetzung des kommunalen Eigenanteils . Die Anträge der Zuwendungsempfänger sollten bis 31.12.2015 bei der SAB eingereicht werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gemeinden stellten bis 31.12.2015 entsprechende Anträge (bitte gegliedert nach Gemeinde, Antragsvolumen, Bewilligung/Ablehnung )? Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 54-0141.51/7957 Dresden, 3. Februar 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Frage 2: Wie viele Wohnungen werden somit durch diese Richtlinie gefördert bzw. wieviel Quadratmeter Wohnfläche werden durch diese Richtlinie verwendbar gemacht? Da es sich zum Großteil um ungeprüfte Anträge handelt, ist eine Aussage dazu noch nicht möglich. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Laut der Ergebnisanalyse zum Wohnungsleerstand der statistischen Ämter des Bundes und der Länder hatte Sachsen im Jahr 2011 einen Leerstand von fast 10 %. Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung staatlicher Gelder in Form von Fördermitteln für den Wohnungsbau vor allem außerhalb der Großstädte sehr fraglich. Wie wird bei der Vergabe der Fördermittel hinreichend geprüft, ob und wie viele Wohnungen im Eigentum des Zuwendungsempfängers, dessen Tochtergesellschaften bzw. des Eigentümers der Gebäude aktuell leer stehen? Die Fragestellerin geht von einer falschen Annahme aus. Es wird kein Neubau gefördert. Die RL Flüchtlingswohnungen ersetzt unter den dort genannten Bedingungen den Eigenanteil der Gemeinden, der in Umsetzung der Bund- Länder-Programme der städtebaulichen Erneuerung zu tragen ist. Frage 4: In wie vielen Fällen wurde von der Ausnahme der Belegungsbindung laut Punkt II. Absatz 4 der Richtlinie Gebrauch gemacht und durch welche Behörde erfolgt die Prüfung in einem solchen Fall? Bisher in keinem Fall; die Prüfung, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann, erfolgt durch die Gemeinde. Frage 5: Wie bzw. durch welche Behörde wird die tatsächliche Belegung des so geförderten Wohnraums über die nächsten zehn Jahre (Zeitraum der unter IV. Absatz 3 genannten Nutzungsbindung) statistisch erfasst/evaluiert, um Missbrauch bzw. Fehlinvestitionenauszuschließen? Die Einhaltung der Zweckbindung obliegt dem Fördermittelempfänger. In Weiterleitung ^fällen^lässt sich die Gemeinde von der zuständigen Unterbringungsbehörde unterrichten (vgl. IV. Nr. 3 der RL). Mit fli-eunfdlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 6_3761_rs SB2-6PS-Biz16020315220 2016-02-03T16:55:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes